Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat der Klage zutreffend stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis endete deshalb nicht aufgrund der fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 23.01.2009 mit Ablauf des 31.03.2009. Denn diese fristgerechte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 des anzuwendenden Kündigungsschutzgesetzes, denn sie ist nicht durch den von der Beklagten angeführten verhaltensbedingten Grund gerechtfertigt. Die Beklagte wäre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gehalten gewesen, anstelle der streitgegenständlichen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Der im Übrigen in der Berufungsinstanz erstmalig gestellte Auflösungsantrag ist unbegründet, denn es liegt kein Auflösungsgrund vor. Dazu im Einzelnen:
1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete nicht aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung der Beklagten aus verhaltensbedingten Gründen mit Ablauf des 31.03.2009. Diese Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil sie nicht durch einen Grund bedingt ist, der in dem Verhalten des Klägers liegt. Zwar hat der Kläger am 07.01.2009 bei der Erledigung seiner Arbeiten zur Herstellung der Salbe Clearasil in erheblicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Angesichts des zu berücksichtigenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wäre die Beklagte jedoch gehalten gewesen, auf diese Pflichtverletzung zunächst mit einer Abmahnung zu reagieren.
a. Der Kläger hat am 07.01.2009 in erheblicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er die sich noch im großen Rührwerk befindende Restmenge in ein Vernichtungsfass überführte und diesen Vorgang weder im Herstellungsprotokoll dokumentierte noch seinen Vorgesetzten darüber informierte. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits angesichts der Viskosität der Masse beziehungsweise des Füllstandes der Fässer nach dem Verbringen der Masse aus dem kleinen Rührwerk hätte erkennen müssen, dass der Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß eingehalten wurde. Jedenfalls spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die erhebliche Restmenge im großen Rührwerk bemerkte und im Vernichtungsfass entsorgte, war ihm bewusst, dass der Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß abgelaufen war. Insoweit teilt das Berufungsgericht die Einschätzung des Arbeitsgerichts. Die Befragung der Parteien in der Berufungsverhandlung hat die Annahme bestätigt beziehungsweise noch bekräftigt, dass dem Kläger mit der Existenz der erheblichen Restmenge und deren Verbringung in das Vernichtungsfass bewusst war, dass der Herstellungsprozess nicht den Herstellungsrichtlinien gemäß abgelaufen war.
Üblicherweise verbleibt im Rührwerk eine gewisse Restmenge von 10 bis 12 kg. Diese wird für die Produktion am nächsten Tag wieder verwendet. Nur dann, wenn die Maschine gereinigt werden muss, wird diese Restmenge auch entfernt. Der Kläger hat im Herstellungsprotokoll dokumentiert, eine Reinigung der Maschine sei nicht erforderlich. Folglich war ihm bewusst, dass am nächsten Tag genau dieses Produkt auf der Maschine wieder gerührt beziehungsweise gemahlen wurde. Wenn er aber dennoch die erhebliche Restmenge aus dem Rührwerk entfernte und in das Vernichtungsfass verbrachte, so gibt es dafür nur eine Erklärung, nämliche jene, dass ihm bewusst war, dass dort eine Menge entstanden war, die eigentlich bei einem normalen Herstellungsprozess unter Berücksichtigung der vorgegebenen Mengen nicht hätte entstehen dürfen. Für den Kläger konnte es keine andere Erklärung als jene geben, dass der Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß verlaufen war. Denn anderenfalls hätte die große Restmenge nicht übrig bleiben dürfen. Im Herstellungsprozess hat er eine Ausbeute von 1.002 kg dokumentiert, verteilt auf fünf Fässer. Wenn dann aber noch eine erhebliche Restmenge – wie geschehen – übrig blieb, so kann dies nur seine Erklärung darin finden und dies muss der Kläger auch gewusst haben, dass es eine Unregelmäßigkeit im Produktionsablauf gegeben hat.
Vorzuwerfen ist dann dem Kläger, dass er trotz dieser Kenntnis vom Vorhandensein einer erheblichen Restmenge, die bei einem normalen und ordnungsgemäßen Produktionsablauf nicht erklärbar wäre, dies nicht entsprechend dokumentiert hat. Im Gegenteil: Im Herstellungsprozess vermerkte er unter der Rubrik Besonderheiten: „keine“. Damit hat er trotz des Erkennens eines nicht ordnungsgemäßen Produktionsablaufes es unterlassen, dies zu dokumentieren und seinen Vorgesetzten darüber zu informieren.
Ein solcher Pflichtenverstoß stellt eine ganz erhebliche Missachtung der ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten dar, der angesichts der strengen Herstellungsrichtlinien auch von erheblicher Bedeutung ist. Das Berufungsgericht teilt auch die Auffassung der Beklagten, wonach das Verbringen der erheblichen Restmenge in ein Vernichtungsfass jedenfalls Ausdruck einer Haltung des Klägers war, einen sich aufdrängenden und vom Kläger auch erkannten Fehler im Produktionsablauf nicht weiter zu problematisieren beziehungsweise zu verheimlichen. Der entscheidende Vorwurf und Pflichtenverstoß liegt also darin, dass der Kläger trotz der erkannten Unregelmäßigkeit im Produktionsprozess diesen Fehler nicht dokumentierte und seinen Vorgesetzten informierte und darüberhinaus schlicht die erhebliche Restmenge entsorgte und damit den Produktionsprozess als scheinbar ordnungsgemäß abgelaufen darstellte.
b. Trotz dieser Pflichtverletzung erweist sich die verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung dennoch als sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte gehalten gewesen wäre, an ihrer Stelle eine Abmahnung auszusprechen.
aa. Im Bereich der ordentlichen Kündigung ist Rechtsgrundlage des Abmahnungserfordernisses der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (KR-Fischermeyer, § 626 BGB, Rdnr. 257, 7. Auflage). Das Erfordernis der vorherigen Abmahnung besteht insbesondere im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung, und zwar nicht nur bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten, sondern auch und gerade im Bereich der Verletzung von Neben- und Schutzpflichten. Das Bundesarbeitsgericht misst zudem der Differenzierung zum Vertrauensbereich für das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung nicht mehr die gleiche Bedeutung bei wie früher (BAG-Urteil vom 04.06.1997, AP Nr. 137 zu § 626 BGB; BAG, Urteil vom 11.03.1999, AP Nr. 150 zu § 626 BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb klar gestellt, dass das Abmahnungserfordernis stets zu prüfen ist. Die Abmahnung hat die Funktion einer „gelben Karte“, die den Arbeitnehmer vor Erteilung der Kündigung anhalten soll, künftig wieder vertragsgerechte Leistungen zu erbringen, und für den Fall der künftigen nicht vertragsgerechten Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Konsequenzen für den Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnis androht (KR-Fischermeyer, § 626 BGB Rdnr. 262). Diesen Zweck kann die Abmahnung nur dann erfüllen, wenn es um steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers geht, das bisherige vertragswidrige Verhalten noch keine klare Negativprognose für die weitere Vertragsbeziehung zulässt und deswegen von der Möglichkeit einer künftigen vertragskonformen Erfüllung auszugehen ist.
Bei der Prüfung dieser für das Erfordernis der Abmahnung wesentlichen Kriterien ist von der Regel auszugehen, dass jedes willensbestimmte Verhalten eines Arbeitnehmers für die Zukunft abänderbar und deshalb grundsätzlich abmahnungsfähig und –bedürftig ist (KR-Fischermeyer, § 626 BGB Rdnr. 263).
Wegen einer Pflichtwidrigkeit im Leistungs- und Verhaltensbereich bedarf es aber wiederum dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann (BAG, Urteil vom 17.02.1994 AP Nr. 116 zu § 626 BGB). Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage oder gar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten (BAG, Urteil vom 12.07.1984, AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972). Kannte der Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens, setzte er aber trotzdem seine Pflichtverletzung hartnäckig und uneinsichtig fort, läuft die Warnfunktion der Abmahnung leer.
Zudem bedürfen besonders schwere Verstöße dann keiner Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz riskiert (BAG, Urteil vom 10.02.1999, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969, BAG, Urteil vom 15.11.2001, AP Nr. 45 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG, Urteil vom 02.03.2006, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit).
Die Erforderlichkeit einer Abmahnung wird daher auch durch das Merkmal der Geeignetheit in dem Sinne begrenzt, dass abzuwägen ist, ob die Abmahnung nicht mehr das ausreichende Mittel zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers ist.
Schwerwiegende Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar sind und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist, erfordern im Einzelfall keine Abmahnung. Die Möglichkeit einer positiven Prognose für das Arbeitsverhältnis ist in diesen Fällen deshalb auszuschließen, weil auch durch eine künftige Vertragstreue die eingetretene Erschütterung oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr behoben werden kann (KR-Fischermeyer, § 626 BGB Rdnr. 268).
bb. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hätte die Beklagte statt der fristgerechten Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen. Denn eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass eine Abmahnung noch ein geeignetes Mittel gewesen wäre, um bei dem Kläger zu einer positiven Prognose für die Zukunft zu gelangen. Eine Gesamtwürdigung der Abläufe ergibt, dass beim Kläger nicht angenommen werden kann, eine Abmahnung würde sich nicht als erfolgversprechend für eine zukünftig ordnungsgemäße Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten erweisen. Zudem hat sich der Kläger angesichts seines Gesamtverhaltens nicht als derart unzuverlässig erwiesen, dass bei der Beklagten für die Zukunft jegliches Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sorgfältige Arbeitsleistung zerstört ist. Dazu im Einzelnen:
(1) Der Beklagten ist zunächst zuzugeben, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzte, indem er die erhebliche Restmenge in das Vernichtungsfass verbrachte und weder den Vorgesetzten informierte noch im Herstellungsprozess diese Besonderheit dokumentierte, obwohl – davon ist das Berufungsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht überzeugt – er wusste, dass es eine Unregelmäßigkeit im Produktionsablauf gegeben haben musste. Die Schwere einer solchen Pflichtverletzung drängt sich geradezu auf. Die Beklagte weist zutreffend in ihrer Berufungsbegründung auf die möglichen Konsequenzen eines solchen Fehlverhaltens hin. Dies gilt sowohl für die Folgen beim Verbraucher als auch im Hinblick auf die Reputation der Beklagten am Markt und ihre Zulassung insbesondere auf dem US-amerikanischen Markt. Fehler oder Nachlässigkeiten im Bereich der Dokumentation und des Hinweises auf etwaige Unregelmäßigkeiten können für die Beklagte von existentieller Bedeutung werden. Dies ist so offenkundig, dass es nicht weiter ausgeführt werden muss.
Der Kläger musste die Pflichtwidrigkeit seines Handelns – unterlassene Dokumentation und Information des Vorgesetzten bei Vernichtung der Restmenge – auch ohne weiteres erkennen. Die Beklagte weist insoweit – vom Kläger nicht widersprochen – darauf hin, dass sie ihre Mitarbeiter stets schult hinsichtlich der Einhaltung der Herstellungsvorschriften und der Dokumentationspflichten. Deutlich hat die Beklagte vorgetragen, dass den Mitarbeitern immer wieder aufgezeigt werde, dass Fehler passieren könnten, entscheidend aber sei, dass Fehler dokumentiert und Vorgesetzte darüber informiert werden. Auch der Kläger erhielt diese Schulungen. Auch dem Kläger als ausgebildeten Chemiefacharbeiter muss bewusst sein, dass es insoweit bei der Beklagten grundsätzliche keine Toleranz geben kann. Aufgrund der Schulung musste der Kläger auch ohne weiteres annehmen, dass für die Beklagte die Hinnahme eines solchen Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist. Der Kläger durfte überhaupt keinen Anlass zu der Annahme haben, die Beklagte könnte eventuell sein Verhalten hinnehmen. Erschwerend kommt dann hinzu, dass der Kläger durch das Verbringen der Restmenge in das Vernichtungsfass ohne Hinweis im Herstellungsprotokoll den Herstellungsvorgang als ordnungsgemäß abgelaufen darstellte, obwohl sich ihm die Unregelmäßigkeit aufdrängen musste und ihm auch bekannt war. Das Verbringen der Restmenge in das Vernichtungsfass kann daher daher auch als Teil der Verheimlichung eines erkannt nicht ordnungsgemäßen Herstellungsprozesses angesehen werden. Dies ist ein Fehlverhalten ganz gravierender Art, das an sich geeignet ist, unter Berücksichtigung der obigen Rechtsgrundsätze auch den Ausspruch einer verhaltensbedingten fristgerechten Kündigung ohne vorherige Abmahnung sozial zu rechtfertigen.
(2) Dennoch erfordert eine Berücksichtigung der weiteren Umstände den Ausspruch einer Abmahnung in diesem Einzelfall. Für das Berufungsgericht ist insoweit entscheidend, dass der Kläger noch im Laufe des Abends des 07. Januar 2009 Konsequenzen aus dem ihm bewussten Fehlverhalten zog und seinen Kollegen W... darüber unterrichtete mit der Bitte, dieser möge am nächsten Morgen den Produktionsleiter informieren. Zwar relativiert dieses nachfolgende Verhalten des Klägers nicht die vorhergehende schwerwiegende Pflichtverletzung. Sie ist aber ein Hinweis und Beleg dafür, dass der Kläger grundsätzlich eine Haltung zu seiner Arbeitsleistung hat, die getragen ist von dem Bemühen, Fehler zu vermeiden. Er hat sich zwar mit den unterlassenen Eintragungen im Herstellungsprotokoll und dem Nutzen des Vernichtungsfasses zunächst als in erheblicher Weise unzuverlässig erwiesen. Sein nachfolgendes Verhalten belegt jedoch, dass ihm etwaige Fehler bei der Arbeit nicht gleichgültig sind und er diese auch nicht dauerhaft vertuschen will. Er hat die Angelegenheit eben nicht mit der Verbringung der Restmenge im Vernichtungsfass für sich als abgeschlossen angesehen, sondern „trug“ den Vorgang im Gedanken mit nach Hause, wo er sodann Anlass sah, sich wegen dieses Vorganges mit seinem Kollegen zu unterhalten. Zwar mag er aus der Sicht der Beklagten auch mit dem Telefonat bei dem Kollegen W... nicht den optimalen Weg gegangen sein, denn nach Auffassung der Beklagten hätte er die beiden Kollegen in der Spätschicht erreichen können. Entscheidend ist aber, dass er einen geeigneten Weg ging, indem er den ihm als zuverlässig erscheinenden Kollegen W... informierte und darum bat, am nächsten Tag den Produktionsleiter zu informieren. Dieses Vorgehen war jedenfalls geeignet, um eine weitere Verarbeitung der Salbe zu verhindern. Um es nochmals zu verdeutlichen: Durch das nachfolgende Verhalten wird nicht die vorhergehende erhebliche Pflichtverletzung verharmlost beziehungsweise relativiert. Entscheidend ist aber, dass der Kläger durch sein nachfolgendes Vorgehen zum Ausdruck gebracht hat, dass er an sich eine gewissenhafte Einstellung zum Arbeitsplatz hat und keineswegs von einem irreparablen Verlust des Vertrauens auf Seiten der Beklagten auszugehen ist. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass gerade der Ausspruch einer strengen Abmahnung den Kläger angehalten hätte, zukünftig ordnungsgemäß und pflichtgemäß zu arbeiten, so dass eine positive Prognose möglich gewesen wäre.
(3) Hinzu kommt, dass der Kläger – was ihm nicht widerlegt werden kann – sich an dem streitgegenständlichen Tag in einer besonderen Situation befand. Vor Antritt der Spätschicht suchte er die Universitätsklinik L… zur Durchführung von Voruntersuchungen für eine am nächsten Tag anstehende Operation auf. Der Kammer erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass er sich am 07.01.2009 in einer besonderen psychischen Situation befand. Auch diese vermag sein Verhalten zwar nicht zu entschuldigen. Sie ist aber durchaus zu berücksichtigen bei der Frage, ob angesichts des Verhaltens des Klägers an diesem Tage generell eine durch eine Abmahnung herzustellende positive Prognose auszuschließen ist. Für das Berufungsgericht ist insoweit die vom Kläger behauptete und nicht zu widerlegende psychisch angespannte Situation sehr wohl in dem Sinne zu berücksichtigen, dass diese möglicherweise auch einen gewissen Einfluss auf sein nachlässiges Verhalten hinsichtlich der Dokumentation des Herstellungsprozesses hatte.
(4) Eine andere Betrachtung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Abmahnung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger im Dezember 2008 bereits einmal pflichtwidrig verhielt, indem er die Gitterboxen vertauschte beziehungsweise umetikettierte. Zweifelsohne handelte es sich auch dabei um eine Pflichtverletzung, die die Beklagte nicht hinnehmen kann. Aber auch diese Pflichtverletzung ist gemeinsam mit dem Vorfall vom 07.01.2009 nicht geeignet, unwiederbringlich von einer negativen Prognose für die Zukunft auszugehen. Ungeachtet des Umstandes, dass damit das im Übrigen seit 2002 störungsfrei verlaufende Arbeitsverhältnis nicht ausreichend beachtet werden würde, ist die Annahme einer unwiederbringlichen negativen Prognose aus dem Vorfall des Dezember 2008 bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil für eine solche negative Prognose der Ausspruch einer Abmahnung seinerzeit erforderlich gewesen wäre. Insoweit beließ es die Beklagte damals lediglich bei einer – wenn auch schweren – Ermahnung. Angesichts des Fehlens der für die Abmahnung typischen Hinweise und Androhungen vermag diese die negative Prognose nicht zu begründen.
Nach alledem endete das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der fristgerechten Kündigung der Beklagten aus verhaltensbedingten Gründen mit Ablauf des 31.03.2009. Der Kläger muss sich allerdings dessen bewusst sein, dass er bei einer weiteren gleichartigen Pflichtverletzung den Bestand seines Arbeitsverhältnisses in einem erheblichen Maß riskiert.
2. Der von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist unbegründet. Denn es sind keine Gründe erkennbar, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht erwarten lassen.
Die Beklagte begründet ihren Hilfsantrag mit jenen Argumenten, die bereits die soziale Rechtfertigung der fristgerechten Kündigung nicht herbeiführen konnten. Zwar können grundsätzlich auch Umstände, die im Rahmen der Kündigungsbegründung eine Rolle spielten, für den Auflösungsantrag mit angeführt werden. Entscheidend ist hier aber, dass angesichts des Erfordernisses einer vorherigen Abmahnung und der nicht von vornherein ausgeschlossenen positiven Prognose durchaus eine weitere dienliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien denkbar ist. Es ist jedenfalls durchaus denkbar, dass der Kläger bei Ausspruch einer Abmahnung diese zum Anlass genommen hätte, zukünftig pflichtgemäß und sorgfältig seine Arbeitsleistung zu erbringen, weshalb eine dienliche Zusammenarbeit auch durchaus zu erwarten gewesen wäre.
Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Klarstellung wegen wird darauf hingewiesen, dass im Tenor ein ausdrücklicher Ausspruch über die Abweisung des Auflösungsantrages nicht erfolgen musste, weil die Abweisung des Auflösungsantrages bereits erfasst wird durch den Ausspruch der Zurückweisung der Berufung. Der hilfsweise gestellte Antrag ist nämlich ein Teil der Berufung der Beklagten. Wird die Berufung insgesamt zurückgewiesen, so gilt dies auch für den Hilfsantrag.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung.
gez. ... gez. ... gez. ...
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