Entscheidungsgründe:
I.
Die einstweilige Verfügung vom 26.5.2009 war aufrechtzuerhalten.
1. Ein Verfügungsgrund war gegeben. Der Artikel "Mama weine nicht um mich", in dem die Verfügungsklägerin unter der Überschrift "Die Menschen, die eine Familie zerstörten" namentlich genannt ist, erschien in der "…" am 25.4.2009. Von der Bereithaltung des Artikels als pdf-Datei auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten erhielt die Verfügungsklägerin erstmals am 4.5.2009 Kenntnis, suchte anwaltliche Hilfe und ließ die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 13.5.2009 unter Fristsetzung bis 19.5.2009 erfolglos abmahnen. Mit Schriftsatz vom 25.5.2009, eingegangen bei Gericht am 27.5.2009, beantragte die Verfügungsk1ägerin der Erlaß der einstweiligen Anordnung, die am 26.5.2009 erging.
Nachdem Widerspruch eingelegt wurde, setzte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16.9.2009 fest, der auf Antrag des Vertreters der Verfügungsklägerin -da zwischenzeitlich kein anderer Kammertermin zur Verfügung stand- auf den 18.11.2009 verlegt wurde. Entgegen dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten kann hieraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es habe kein Verfügungsgrund bestanden, da die einstweilige Verfügung antragsgemäß bereits ergangen war.
2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004, 823 I (allgemeines Persönlichkeitsrecht) BGB analog. Danach hat die Verfügungsklägerin Anspruch auf Unterlassung der tenorierten Handlungen.
Da Verfahrensgegenstand alleine die Frage ist, ob die Verfügungsklägerin namentlich genannt werden darf, kann sich die Verfügungsbeklagte nicht auf die Grundrechte des Art. 6 GG berufen. Über die Hintergründe der angegriffenen familienrechtlichen Problematik und Entscheidungen war im hiesigen Verfahren nicht zu befinden.
Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG beruft und in der namentlichen Nennung der Verfügungsklägerin bereits eine Meinung erblickt, ist festzuhalten, daß dieses Grundrecht nicht einschränkungslos gewährt wird, sondern gemäß Art. 5 II GG seine Schranken findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Auch das in Art. 2 I GG verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit besteht nur insoweit, als nicht die Rechte anderer verletzt werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
Bei der Entscheidung waren daher insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfügungsklägerin mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den in ihrem Schutzbereich eröffneten Grundrechten der Verfügungsbeklagten gegeneinander abzuwägen.
Ein öffentliches Interesse an der Namensnennung der Verfügungsklägerin ist nicht ersichtlich. Dies gesteht die Verfügungsbeklagte letztlich selbst teilweise zu, wenn sie darauf verweist, die Verfügungsklägerin werde jeweils in ihrer Funktion für das Jugendamt genannt. Inwieweit die namentliche Nennung der Aufarbeitung etwaiger persönlicher Probleme der Verfügungsbeklagten dient, ist nicht deutlich erkennbar. Ein derartiges Interesse hat bei Abwägung aller Umstände, insbesondere dem Interesse der Verfügungsklägerin ihre Aufgaben ohne Beeinträchtigungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, zurückzustehen. Letzteres wäre nicht gewährleistet, wenn die Verfügungsklägerin sich auch im privaten Bereich einem unangemessenen, Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sehen müsste, der durch Bereitstellung emotionaler und möglicherweise nur unvollständig informierender Artikel im Internet hervorgerufen wurde. Die Verfügungsbeklagte erreicht ihr Ziel, auf die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt und ihre Bewertung derselben öffentlich aufmerksam zu machen auch ohne namentliche Nennung der Verfügungsklägerin
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO ff, 53 I Zr. 1 GKG.
Dr. Hense
Vorsitzender Richter am Landgericht
Dr. Seuß-Pizzoni
Richterin am Landgericht
Leister
Richter am Landgericht |