Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbung
liege ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken, hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat in mehreren nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen
Entscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausgeführt hat, stellt sich die Werbung mit
der an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder
besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis auf
den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen
Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben
wird (BGHZ 139, 368, 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 –
I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v.
8.10.1998 – I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 – I ZR 68/92, GRUR 1994,
743, 744 = WRP 1994, 610 – Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank;
Urt. v. 25.9.1997 – I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388
– Skibindungsmontage). Nach den Senatsentscheidungen vom 8. Oktober 1998
tritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr entgegen.
2. Das Berufungsgericht hat allerdings – aus seiner Sicht folgerichtig – ungeprüft
gelassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der
Preise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irreführungsverbot
oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstößt. Hierzu besteht
nunmehr Veranlassung.
Gegenstand des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterlassungsantrages
ist die konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag – ungeachtet der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung der angegriffenen Wettbewerbshandlung
– durch den Hinweis “... wie geschehen in der Allgäuer Zeitung vom
30.11.1995 ...” Bezug nimmt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 115/99,
WRP 2001, 1182, 1183 – Jubiläumsschnäppchen). Die Klägerin hat diese konkret
bezeichnete Werbeanzeige – mit Blick auf die Bedingungen des Kartenvertrages
– in der Klageschrift und in der Berufungserwiderung vom 24. Februar 1997 unter
anderem als irreführend und als Verstoß gegen die Gebote der Preisangabenverordnung
beanstandet. Nachdem die auf § 1 UWG gestützte Verurteilung keinen
Bestand hat, ist dem nun nachzugehen.
Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Denn das Berufungsgericht
hat keine Feststellungen zur Gestaltung der Anzeige getroffen, die
eine entsprechende rechtliche Beurteilung erlauben würden. Auch dem unstreitigen
Parteivorbringen läßt sich nicht entnehmen, ob die beanstandete Werbung
vollständig über die mit dem Abschluß des Netzkartenvertrages verbundenen Kosten
aufklärt. Nach der Senatsrechtsprechung ist die Werbung mit einem Mobiltelefon,
das nichts oder fast nichts kosten soll, irreführend und verstößt gegen die
Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden.
Dies bedeutet, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig
dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet
sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen (BGHZ 139, 368,
375 ff. – Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis; BGH, Urt. v.
8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512 m.w.N.). Bei den Akten befindet
sich lediglich eine stark verkleinerte, größtenteils unleserliche Kopie der angegriffenen
Werbeanzeige, die sich nicht als Grundlage für eine anhand des unstreitigen
Parteivorbringens nachzuholende Feststellung eignet (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 – I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 – Brillenpreise
II). Das erst im Revisionsverfahren vorgelegte Original der Werbeanzeige muß
bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht bleiben (§ 561 Abs. 1 ZPO).
3. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher
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