Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. b. statthafte Berufung der Klägerin ist von
ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3
ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Sie ist damit zulässig.
B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen.
I. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 BGB iVm. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 88 Abs. 2 und
Abs. 3 TKG. Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagten zu 2) und 3) haben gegen § 88 Abs. 2
und Abs. 3 TKG verstoßen.
1. Die Beklagte zu 1) ist ebenso wenig wie die Beklagten zu 2) und 3) Dienstanbieter iSd.
§ 88 TKG. Der Arbeitgeber, der lediglich seinen Arbeitnehmern auch die private Nutzung
des dienstlichen E-Mail-Accounts gestattet, ist nach herrschender Auffassung, der sich auch
Arbeitsgericht angeschlossen hat, kein Dienstanbieter iSd. Telekommunikationsgesetzes (LAG
Niedersachsen 31. Mai 2010 – 12 Sa 875/09 – NZA-RR 2010, 406).
Nach § 3 Ziff. 6 TKG ist „Dienstanbieter“ jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
Telekommunikationsleistungen erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt.
Die Beklagte zu 1) erbringt weder geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen noch wirkt
sie an diesen mit. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts (S. 6 – 7 des Urteils = Bl. 140 – 141 d. A.) und schließt sich diesen an (§ 69 Abs.
2 ArbGG).
2. Aber selbst, wenn man die Auffassung der Klägerin teilte, ein Arbeitgeber werde allein durch
die Gestattung privaten E-Mail Verkehrs unter Nutzung des dienstlichen Rechners und des
dienstlichen Accounts zum Dienstanbieter iSd. § 3 Ziff. 6 TKG, wäre der Anwendungsbereich des
§ 88 TKG nicht eröffnet.
a. § 88 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis iSd. Art. 10 Abs. 1 GG. Das Fernmeldegeheimnis
schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger
mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (BVerfG 3. März 2006 – 2 BvR 2099/04 –
BVerfGE 115, 166 (182); BVerfG 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07
– BVerfGE 120, 274 (306 f.)). Der Grundrechtsschutz erstreckt sich nicht auf die
außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des
Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation. Der
Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem Moment, in dem die E-Mail beim
Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (BVerfG 3. März 2006
– 2 BvR 2099/04 – BVerfGE 115, 166 (183 ff.); BVerfG 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 und
1 BvR 595/07 – BVerfGE 120, 274 (307 f.)). Nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im
Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden
deswegen nicht durch Art 10 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG 3. März 2006 – 2 BvR 2099/04 –
BVerfGE 115, 166 (183 ff.).
Gestattet wie vorliegend ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch
zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar
nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen
oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems
abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände
dementsprechend nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses (LAG
Niedersachsen 31. Mai 2010 – 12 Sa 875/09 – NZA-RR 2010, 406; Hessischer VGH 19. Mai 2009
- 6 A 2672/08.Z - NJW 2009, 2470; VG Frankfurt 6. November 2008 – 1 K 628/08.F – WM 2009,
948).
b. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Schutzbereich des Art. 10 GG müsse für
sie auch auf die auf dem Rechner gespeicherte E-Mail erweitert werden, weil sei auf Grund
ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit keine Möglichkeit des Zugriffs auf ihren Rechner hatte,
folgt dem die Kammer nicht. Art. 10 Abs. 1 GG trägt gerade der Besonderheit Rechnung, dass
für den Kommunikationsteilnehmer keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, das
Entstehen und die Speicherung von Verbindungsdaten durch den Nachrichtenübermittler zu
verhindert oder auch nur zu beeinflussen. Demgegenüber hatte die Klägerin vorliegend im
Rahmen auch ihres dienstlichen E-Mail-Accounts die Möglichkeit, grundsätzlich dem Zugriff
Dritter auf ihren Account durch Einrichtung von Schutzvorrichtungen zu begegnen. Genau
dies hat die Klägerin auch getan: Sie hat ein persönliches Password eingerichtet, ohne dessen
Kenntnis auch die Beklagte nicht ohne weiteres auf den dienstlichen Account der Klägerin
zugreifen konnte. Der E-Mail Account blieb im Übrigen auch während der Erkrankung der
Klägerin für diese grundsätzlich beherrschbar. Die Beklagte zu 1) hat mehrmals vergeblich
versucht, die Klägerin wegen der fehlenden Zugriffsmöglichkeit zu erreichen. Die Tatsache,
dass die Klägerin dies offensichtlich ignorierte und auch sich selbst die Möglichkeit nahm, das
weitere Vorgehen zu beeinflussen, führt nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Art.
10 Abs. 1 GG.
Soweit die Klägerin die Versuche einer Kontaktaufnahme durch die Beklagte bestreitet,
widerspricht dies zumindest den in Kopie eingereichten E-Mails an die Klägerin, bei denen auch
Absendezeit, Absendedatum und Adressat ersichtlich sind (Bl. 61 – 62 d. A.). Insoweit war die
Kammer nach dem Gang der mündlichen Verhandlung und dem Akteninhalt überzeugt, dass
der Vortrag der Beklagten zu 1), sie habe mehrfach versucht die Klägerin sowohl telefonisch
als auch per Mail zu erreichen, zutreffend ist. Eine Befragung der Klägerin hierzu war nicht
möglich, da diese trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der mündlichen Verhandlung
ferngeblieben war, ohne Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Insoweit war die
Kammer vielmehr überzeugt, dass die Klägerin mit dem Bestreiten den Anforderungen des §
138 Abs. 1 ZPO nicht genügt hatte.
II. Der Anspruch ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen auch nicht aus § 1004 BGB iVm.
§ 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 10 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 10 GG ist bereits nicht
eröffnet.
III. Der Anspruch ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen auch nicht aus § 1004 BGB
iVm. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 206 StGB. Die Beklagten waren weder Inhaber noch Beschäftigte
eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt.
Insoweit ist der Vorwurf der Klägerin, die Beklagten hätten einen Straftatbestand verwirklicht,
nicht zutreffend.
IV. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 BGB iVm. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 202a
StGB. Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sich die Beklagten
unbefugt Zugang zu Daten, die nicht für sie bestimmt waren, verschafft haben. Vorliegend
hat die Beklagte sich zwar Zugriff auf den E-Mail-Account der Klägerin verschafft; es erfolgte
aber soweit ersichtlich allein ein Zugriff auf dienstliche E-Mails der Klägerin. Insoweit auch
hat das bei der Öffnung des Accounts anwesende Betriebsratsmitglied in seinem schriftlichen
Gedächtnisprotokoll (Bl. 69 d. A.) ausdrücklich klargestellt, dass es keine Zweifel gegeben habe,
dass private E-Mails weder geöffnet noch ausgedruckt wurden, sondern ausschließlich die
eindeutig durch die Kopf- oder Betreffzeile als Geschäftsmail zu identifizierende Mail betroffen
waren. Diese E-Mails sind nicht der Klägerin, sondern allein der Beklagten zu 1) zuzuordnen.
Die Klägerin hat die entsprechenden E-Mails allein als Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1)
erhalten; insoweit war die E-Mail aus Sicht des Senders an die Beklagte zu 1) und nicht an
die Klägerin als Privatperson gerichtet, es handelte sich damit iSd. § 202a StGB um Daten
die für die Beklagte zu 1) bestimmt waren. Soweit die Klägerin bestreitet, die Beklagte habe
allein auf dienstliche E-Mails zugegriffen, so ist dies nicht rechtserheblich. Vielmehr ist die
Klägerin für die Voraussetzungen des von ihr verfolgten Unterlassungsanspruchs darlegungsund
beweispflichtig. Soweit die Klägerin in der Klageschrift noch positiv behauptet hat, dass
auf sämtliche E-Mail also auch privaten angesehen worden sind (Bl. 7 d. A.), hat sie dies
nicht aufrechterhalten, sondern hat sich nachfolgend darauf beschränkt mit Nichtwissen zu
bestreiten, dass nur dienstliche E-Mails geöffnet wurden (Bl. 119 d. A.).
V. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 1004 BGB iVm Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1
GG.
1. Es erscheint der Kammer bereits nicht unzweifelhaft, ob die Beklagte in den Schutzbereich
des Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts eingegriffen hat.
Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht
ist allerdings auch im Privatrechtsverkehr und insbesondere im Arbeitsverhältnis zu beachten
(BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
schützt den Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis nicht nur vor einer technischen Überwachung
am Arbeitsplatz sondern auch vor anderen Eingriffen (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 -
EzA § 626 BGB 2002 Nr. 20 = AP Nr. 210 zu § 626 BGB).
Vorliegend hat die Beklagte sich zwar Zugriff auf den E-Mail-Account der Klägerin verschafft; es
erfolgte soweit ersichtlich allein ein Zugriff auf dienstliche E-Mails der Klägerin.
2. Aber auch wenn man ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
mit der Klägerin deswegen bejaht, weil durch die Öffnung des dienstlichen E-Mail-Account
angesichts der auch privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse ein Zugriff auf private EMails
zumindest potentiell möglich war, wäre der Eingriff nicht rechtswidrig gewesen.
a. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis wird nicht schrankenlos
gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch
Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt
sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des
Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine
Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 - und -
1 BvR 805/98 - BVerfGE 106, 28; BVerfG 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 - AP BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 24 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 10; BVerfG 13. Februar
2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - BAGE 102, 190;
BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 20 = AP Nr. 210 zu § 626
BGB; BAG 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1; BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 -
BAGE 105, 356).
b. Vorliegend überwiegt das durch Art. 14 GG geschützte Interesse der Beklagten zu 1) an der
Aufrechterhaltung des ungestörten Arbeitsablauf dem Interesse der Klägerin, dass ein Zugriff
auf ihren Account gänzlich unterbleibt.
aa. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass die Notwendigkeit eines Zugriffs allein
durch ein Verhalten der Klägerin entstand. Die Klägerin war arbeitsvertraglich verpflichtet, im
Falle ihrer Abwesenheit im Rahmen einer Stellvertreterregelung dafür Sorge zu tragen, dass
dienstliche E-Mails auch während ihrer Abwesenheit bearbeitet werden können. Dem ist die
Klägerin nicht nachgekommen, sie hat vielmehr eine bestehende Stellvertreterregelung sogar
deaktiviert und damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung im Rahmen des Geschäftsablaufs
zusätzlich erschwert bzw. verhindert.
bb. Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs war der Zugriff auf den
dienstlichen E-Mail-Account der Klägerin auch erforderlich und verhältnismäßig.
(1) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ein Zugriff sei bereits deswegen nicht
erforderlich, weil die Beklagte zu 1) mit dem Zugriff „zwei Monate“ gewartet habe, so kann
dem die Kammer nicht folgen. Unabhängig davon, dass die Beklagte nicht ganze zwei Monate
abwartete, ist zu berücksichtigen, dass die zeitliche Verzögerung allein darauf beruhte, dass
die Beklagte zuvörderst versuchte, durch Kontaktierung der Klägerin einen ohne Zustimmung
der Klägerin notwendigen Zugriff gerade zu verhindern. Nachdem die Klägerin nicht reagierte,
hat die Beklagte zu 1) tatsächlich nicht sofort auf den Account zugegriffen, sondern sie hat
zuerst den Datenschutzbeauftragten sowie den Betriebsrat eingeschaltet, um eine Kontrolle
der Beklagten zu 1) bei dem Zugriff zu gewährleisten. Dass es auf Grund des ersichtlichen
Bemühens der Beklagten zu 1), sich in jeder Hinsicht rechtmäßig zu verhalten, zu einer
weiteren zeitlichen Verzögerung kam, führt nicht dazu, dass der Zugriff nicht erforderlich
gewesen wäre.
(2) Soweit die Klägerin meint, ein Zugriff auf ihren dienstlichen Account sei schon deswegen
nicht erforderlich, weil jeder Kunde die Beklagte zu 1) auch anderweitig kontaktieren konnte,
als durch E-Mail an die Klägerin, kann dem die Kammer ebenfalls nicht folgen. Zutreffend
verweisen die Beklagten insoweit darauf, dass durch den Abwesenheitsassistenten eine
Abwesenheit der Klägerin nur für eine kurze Zeit übermittelt wurde. Ein Kunde hätte sich
vermutlich entsprechend erst nach längerem Abwarten – ggf. weil er keine Antwort erhielt
– durchgefragt und möglicherweise verspätete erfahren, dass die Klägerin ihre Mails nicht
lesen könne. Gerade dies sollte aber im Rahmen einer ausreichenden Serviceorientierung
verhindert werden. Des Weiteren hat die Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung auch
unbestritten vorgetragen, dass eine Notwendigkeit zum Handeln auch deswegen bestand, weil
Kunden eine Änderung der Ausstattung vor Auslieferungen von bestellten KFZ auch per E-Mail
durchgeben können. Erlangt die Beklagte keine Kenntnis von diesen Änderungswünschen ist die
Ausstattung der KFZ fehlerhaft und die Kunden haben keine Abnahmeverpflichtung. Insoweit
drohte der Beklagten zu 1) auch ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden.
(3) An der Verhältnismäßigkeit es Zugriffs bestehen auch keine Zweifel. Die Beklagte hat
vor dem Zugriff zunächst versucht, die Klägerin zu kontaktieren, sie hat weiterhin, nachdem
dies nicht erfolgreich war, erst abgewartet, ob die Klägerin gesundet und damit ein Zugriff
entbehrlich wird. Erst nachdem ein weiteres Zuwarten nicht mehr vertretbar erschien, hat sich
die Beklagte entschlossen, zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs zu handeln. Sie hat
dabei alle formellen Voraussetzungen gewahrt: Sie hat den Beauftragten für den Datenschutz
rechtzeitig zuvor eingeschaltet, sie hat des Weiteren dafür gesorgt, dass bei dem Zugriff auf
den Account ua. ein Betriebsratsmitglied anwesend ist. Durch die entsprechende Anwesenheit
hat die Beklagte zu 1) ihre eigene Überwachung gewährleistet, gerade um durch die Kontrolle
auch durch den Betriebsrat einen Zugriff auf private E-Mail zu verhindern.
3. Nach alledem hat die Beklagte zu 1) das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht
verletzt. Gleiches gilt für den Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 3) hatte nicht einmal Zugriff auf
den dienstlichen E-Mail-Account der Klägerin genommen. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich
dementsprechend auch nicht aus § 1004 BGB iVm Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten ihres
erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht
vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde
gelegt, dabei waren allein Umstände des Einzelfalles maßgebend. |