Auszüge aus den Gründen:
Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Kl. die Feststellung
begehrt, dass auf Grund des am 6. 5. 1999 geschlossenen Kaufvertrages über das
Mobiltelefon und das Zubehör keine Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien
bestehen. Die Bekl. hat sich mit der Wandelung dieses Kaufvertrages
einverstanden erklärt und dem Kl. den Kaufpreis erstattet. Die Bekl. berühmt
sich insoweit nicht des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, sodass ein
rechtliches Interesse des Kl. an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens
dieses Rechtsverhältnisses (§ 256 I ZPO) nicht gegeben ist.
Da die Bekl.
der Ansicht ist, dass der D2-Kartenvertrag zwischen den Parteien fortbestehe und
der Kl. die monatliche Grundgebühr schulde, hat der Kl. ein rechtliches
Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Vertrages. Insoweit ist
seine Klage zulässig. Die Klage ist in diesem Umfang auch begründet.
Der Kl. hat den zwischen den Parteien am 6. 5. 1999 geschlossenen
Dienstvertrag über die Nutzung des von der Bekl. betriebenen Mobilfunknetzes
(D2-Kartenvertrag) durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. 8. 1999
fristlos gekündigt. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Mobilfunkvertrag
handelt es sich um einen Dienstvertrag, § 611 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 58.
Aufl., Vorb. § 631 Rdnr. 16), sodass eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. §
626 BGB in Betracht kam. Zu dieser Kündigung war der Kl. gem. § 626 BGB
berechtigt, weil er den Kaufvertrag über das Mobiltelefon wirksam gewandelt hat
und der Kartenvertrag mit dem Kaufvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft
bildet.
Die Parteien haben den am 6. 5. 1999 geschlossenen Kaufvertrag über das
Mobiltelefon N gewandelt. Die Bekl. hat sich mit dem Wandelungsverlangen des Kl.
einverstanden erklärt und dem Kl. den für das Mobiltelefon sowie das Zubehör
vereinnahmten Kaufpreis erstattet. Damit ist nach § 465 BGB die Wandelung
vollzogen.
Durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. 8. 1999 hat der Kl.
den mit der Bekl. geschlossenen Dienstvertrag nach § 626 BGB wirksam gekündigt.
In diesem Schreiben liegt eine auf den Kartenvertrag bezogene
Kündigungserklärung des Kl. Die Bekl. hat die Erklärung des Kl. auch in diesem
Sinne verstanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kl. offensichtlich in
seinem Schreiben vom 5. 8. 1999 von dem Bestehen nur eines Vertragsverhältnisses
ausgeht und hinsichtlich dieses Vertrages die Wandelung erklärt. Dies ergibt
sich daraus, dass der Kl. auf der ersten Seite des Schreibens seines
Prozessbevollmächtigten beide Vertragsverhältnisse, Kaufvertrag und
Dienstvertrag, erwähnt und ausdrücklich hinsichtlich „des gesamten Vertrages“
die Wandelung erklärt. Wandelung bedeutet nach den Legaldefinitionen in § 462
und § 634 I 3 BGB Rückgängigmachung des Vertrages. Durch die Bitte, zu
bestätigen, „dass das Vertragsverhältnis beendet ist“, wird deutlich, dass
sämtliche zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnisse mit sofortiger
Wirkung aufgelöst werden sollten. Die Bekl. hat der Wandelung des Kaufvertrages
zugestimmt, die Kündigung des Dienstvertrages jedoch zurückgewiesen. Dadurch
wird deutlich, dass auch die Bekl. die Erklärung des Kl. vom 5. 8. 1999 dahin
gehend verstanden hat, dass auch der Dienstvertrag mit sofortiger Wirkung
beendet werden soll.
Der Kl. war zu der außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages
berechtigt, weil der Kaufvertrag über das Mobiltelefon gewandelt wurde und beide
Verträge eine rechtliche Einheit bilden. Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist
dann anzunehmen, wenn zwei an sich selbstständige Vereinbarungen nach den
Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander „stehen und fallen“ sollen
(BGH, NJW 1976, 1931). Ein solches einheitliches Rechtsgeschäft liegt hier vor.
Nach dem für die Bekl. erkennbaren Willen des Kl. sollten der Kauf- und der
Dienstvertrag nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander stehen
und fallen. Dies ergibt sich daraus, dass beide Verträge von der Bekl. in einer
Aktion gemeinsam beworben worden sind und das Angebot zum Abschluss des
Kaufvertrages unter der Bedingung des Abschlusses eines für mindestens zwei
Jahre befristeten Kartenvertrages stand. Es wäre nicht möglich gewesen, den
Kaufvertrag zu dem günstigen Preis ohne den gleichzeitigen Abschluss eines
Kartenvertrages zu schließen. Auf Grund dieser Angebotsgestaltung konnte die
Bekl. erkennen, dass ihre Kunden den Kartenvertrag abschließen, um das für die
Nutzung des Mobilfunknetzes unentbehrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem
Listenpreis günstigen Preis erwerben zu können.
Zudem ist davon auszugehen, dass die Bekl. den Kunden, die auf das
geschilderte Angebot eingehen, das Mobiltelefon nicht - auch nicht teilweise -
schenkt, sondern dass der Erwerb des Mobiltelefons durch die im Rahmen des
Kartenvertrags vom Kunden zu erbringenden Leistungen mitfinanziert wird (vgl.
BGH, NJW 1999, 211 [213] = LM PreisabgabenVO 1985 Nr. 26). Hat das Mobiltelefon
einen Mangel und wird nach der Wandelung des Kaufvertrages lediglich der
vergünstigte Kaufpreis erstattet, der Kunde aber an dem Kartenvertrag zu den
ursprünglichen Konditionen festgehalten, so führt dies dazu, dass der Kunde über
die Leistungsentgelte für den Kartenvertrag das Mobiltelefon, das er wegen der
Wandelung des Kaufvertrages nicht erworben hat, dennoch (zumindest teilweise)
bezahlt. Daher war für die Bekl. erkennbar, dass ihre Kunden für den Fall, dass
ihnen das Mobiltelefon nicht mehr funktionstüchtig zur Verfügung steht, auch an
den in Verbindung mit dem Kaufvertrag geschlossenen Kartenvertrag nicht mehr
gebunden sein wollen. Der Annahme einer rechtlichen Einheit steht es nicht
entgegen, dass Vertragspartner des Kl. bei dem Kaufvertrag offenbar nicht die
Bekl., sondern ein Dritter war. An Verträgen, die eine rechtliche Einheit
bilden, müssen nicht durchweg dieselben Personen beteiligt sein (BGH, NJW 1976,
1931 [1932]). Es spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass mehrere
selbstständige Verträge, die in verschiedenen Urkunden niedergelegt sind, keine
rechtliche Einheit bilden sollen (BGHZ 78, 346 [349] = NJW 1981, 274 = LM § 313
BGB [L] Nr. 89). Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall jedoch durch die
soeben dargestellten Umstände widerlegt.
Soweit die Bekl. sich auf die Entscheidung BGH, NJW 1999, 211ff., beruft,
führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr sprechen auch die dortigen
Ausführungen des BGH, der Rechtsverkehr halte sich nicht mit rechtlichen
Erwägungen der Aufspaltung in zwei Rechtsgeschäfte auf, dafür, dass von einem
einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist.
Die beklagtenseits zitierten Entscheidungen des AG Bingen und des AG
Düsseldorf lassen nicht erkennen, dass die Angebotsgestaltung mit der
vorliegenden vergleichbar war und ob auch in jenen Fällen von einem
einheitlichen Rechtsgeschäft ausgegangen werden konnte.
Die gem. § 33 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet, da der Kl. den
D2-Kartenvertrag mit Schreiben vom 5. 8. 1999 gekündigt hat und daher die
Zahlungsansprüche der Bekl., wegen derer sie Schadensersatz verlangt, nicht
bestehen. Aus diesem Grund kann auch ein Schadensersatzanspruch der Bekl. nicht
gegeben sein. |