Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern
vom 9. August 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli
1996 (BGBI. I S. 1120), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 43 werden folgende
§§ 43a bis 43c eingefügt:
§ 43a
Auskunftsanspruch, Datenbank
für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Jedermann
kann von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und
die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine
0190er-Mehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. Diese
Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. Die
Regulierungsbehörde kann von ihren Zuteilungsnehmern Auskunft
über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Die Auskunft
muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Anfrage durch
die Regulierungsbehörde erteilt werden. Die Zuteilungsnehmer
haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben
und aktuell zu halten. Jeder, der die entsprechende
0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist
zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer verpflichtet.
(2) Alle
0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden in einer Datenbank bei
der Regulierungsbehörde erfasst. Die Datenbank für
0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist unter Angabe des Namens und
der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu
veröffentlichen. Jedermann kann gegenüber der
Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank
gespeicherten Daten verlangen.
§ 43b
Bedingungen für die Nutzung von 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Wer gegenüber
Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in
sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste
anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den
für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je
Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich
der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der
Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme einer
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche
Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben.
Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher
Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl
der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist
zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
(2) Bei Inanspruchnahme von
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen
Festnetz heraus, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat
derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis für
die Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der
Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die
Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem
deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis
während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist
wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der
Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 4
mitzuteilen. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es
ein deutscher Festnetzpreis ist. Die Mitteilung muss spätestens
drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis
auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die
Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von
einer Rufnummer zu einer 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das vertraglich
vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der
Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes
über den erhobenen Preis informiert wurde.
(3) Der Preis für zeitabhängig über
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die
Abrechnung darf höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgen. Der
Preis für zeitunabhängig über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen
(Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung begrenzt. Über die
Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur erhoben werden,
wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung
gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren
legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(4) Der Diensteanbieter, bei dem
die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet
ist, hat alle Verbindungen zu 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die zeitabhängig abgerechnet
werden, nach einer Stunde automatisch zu trennen. Von dieser
Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich der Kunde vor der
Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter
durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten
regelt die Regulierungsbehörde.
(5) Anwählprogramme über
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen
nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der
Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene
Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber
schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung
ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen
Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die
Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der
abzugebenden schriftlichen Versicherung.
(6) Kostenpflichtige Dialer, bei
denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte
abgerechnet werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von
der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Gasse
angeboten werden.
§ 43c
Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehöde kann
im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete
Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von
Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann die
Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder
behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte
Nummer entziehen. Sie soll ferner im Fall der gesicherten
Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in
dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der
Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den
Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen
Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung
vorzunehmen.
(2) Die Rechte der Länder sowie
die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde
teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder
der Verwaltungsbehörde mit.
2. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Nummer 9
folgende Nummern 9a bis 9f eingefügt:
9a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 43a Abs. 1 Satz 3 oder § 43c Abs.1 Satz 4 zuwiderhandelt,
9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder
5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 5, den dort genannten Preis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,
9d. entgegen § 43b Abs. 4 Satz 1 eine
Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen
Dialer einsetzt,
9f. entgegen § 43b Abs. 6 einen
kostenpflichtigen Dialer einsetzt,.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der
Angabe fünfhunderttausend Euro, die Wörter in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9a bis 9f mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Euro, eingefügt.
3. Dem § 97 werden folgende Absätze 6 und 7
angefügt:
(6) Angebote zur Inanspruchnahme von
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensten und Werbung für diese
Dienste, die vor dem 15. August 2003 in gedruckter Form
hergestellt wurden und die den Vorgaben des § 43b Abs. 1 nicht
genügen, dürfen spätestens bis zum 1. Februar 2004 verwendet
werden.
(7) Die Verpflichtung zur Mitteilung des
Preises nach § 43b Abs. 2 gilt für 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern, bei denen die Anbieter der
Mehrwertdienste die Preise nicht selbst festlegen, erst ab dem 1.
Februar 2004.
Artikel 2
Änderung der Telekommunikations-
Datenschutzverordnung
Die Telekommunikations-Datenschutzverordnung
vom 18. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1740) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 wird nach
Satz 3 folgender Satz eingefügt:
Abweichend von Satz 3 darf die 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert
werden.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 5
wird die Angabe § 7 Abs. 3 Satz 3 ersetzt durch die
Angabe § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4.
Artikel 3
Weitere Änderung
des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli
1996 (BGBI. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, ausgenommen
Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom
Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme
dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit
dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser
Rufnummer zu zahlenden Preis je Minute oder je Inanspruchnahme
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
nach Maßgabe des Satzes 3 anzusagen. Ändert sich dieser Preis
während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist
wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der
Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 3
mitzuteilen. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor
Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt
des Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1
gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer
0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf
das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde
vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe
dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert wurde.
2. In § 96 Abs. 1 Nr. 9c wird die Angabe
Satz 5 durch die Angabe Satz 4 ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der
Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung können
auf Grund des Telekommunikationsgesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt am 1. Februar 2004 in
Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. August 2004 in
Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag
nach der Verkündung in Kraft.