| Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat sämtliche von der Klägerin im ersten und im
zweiten Rechtszug beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten als irreführend
i.S. des § 3 UWG angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Gegenstand des Antrags a) sei die isolierte Behauptung, die für sich allein
oder in einem Kontext ohne Anhaltspunkte dafür stehe, daß mit diesen
Worten etwas anderes gemeint sein könne, als sie für sich betrachtet ausdrückten.
Damit falle die Verwendung der Behauptung in einem Umfeld, das ihr eine
andere Bedeutung gebe als bei isolierter Betrachtung, nicht unter das Verbot.
Für die Frage, ob die Aussage einen irreführenden Inhalt habe, sei entscheidend, wie sie jedenfalls von nicht unerheblichen Teilen der mit ihr angesprochenen,
durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Verbraucher
verstanden werde. Die Mitglieder des Berufungssenats könnten, da
sie zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, eine Beurteilung aus
eigener Sachkunde vornehmen. Die von der Beklagten vorgelegte Bevölkerungsumfrage
sei nicht geeignet, irgendwelche Zweifel zu wecken. Keine der
dort gestellten Fragen habe eine der vorliegend in Streit stehenden Aussagen
zum Gegenstand. Im wesentlichen werde ermittelt, was das Publikum von einem
Online-Dienst mit bestimmten vorgegebenen Eigenschaften erwarte, ohne
daß dieser Dienst in ein Verhältnis zu anderen Diensten gesetzt werde. Wer
wisse, was der Verkehr von einem großen Online-Dienst erwarte, habe damit
keinen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, was der Verkehr unter
"Europas größtem Online-Dienst" verstehe. Der mit dieser Werbeaussage angesprochene
Verkehr gehe davon aus, daß ihm etwas mitgeteilt werde, was für
seine Entscheidung bedeutsam sei; er werde nicht glauben, die Aussage solle
sich in einer Angabe zu für ihn uninteressanten Quantitäten erschöpfen. Es sei
für ihn im Grunde unerheblich, welche und wieviele Kunden die Beklagte neben
ihm habe. Die Anzahl der Kunden gewinne für ihn erst unter dem Gesichtspunkt
Bedeutung, was die Beklagte biete und wie leistungsfähig sie sei, da sie regelmäßig
Rückschlüsse auf die Güte des Angebots erlaube, weil der Verkehr von
einem Zusammenhang der beiden Kriterien ausgehe. Die "Größe" der Beklagten
sei damit für den Verkehr Maßstab für ihre Bedeutung und ohne qualitative
Komponente nicht denkbar. Der Verkehr erwarte daher einen Hinweis, wenn die
"Größe" ausnahmsweise nur einen quantitativen Sinn haben solle.
Viele Verbraucher nähmen deshalb aufgrund der Aussage "T-Online ist
Europas größter Onlinedienst" nicht nur an, daß die Beklagte mit ihrem Dienst
in Europa die meisten Kunden habe, sondern auch, daß diese den Dienst am
häufigsten und umfangreichsten nutzten und vergleichbare Unternehmen beim
Nutzungsumfang erst mit erheblichem Abstand folgten. Der Verkehr erwarte
keine auf die Kundenzahl beschränkte Aussage, da diese Zahl nichts über die
maßgebliche Höhe des "Umsatzes" aussage, der sich daraus ergebe, wie häufig
die Kunden im Verhältnis zu Nutzern anderer Online-Dienste den der Beklagten
aufsuchten. Ein einmal gewonnener Kunde, der das Angebot der Beklagten
dann verschmähe, wäre kein Beleg für deren Qualität. Der Verkehr, der
die Angabe "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" als Aussage zur Bedeutung
der Beklagten verstehe, ordne den Bezug auf Europa dahin ein, daß es
um die Bedeutung der Beklagten für Europa gehe. Eine europäische Bedeutung
hätte die Beklagte aber nur, wenn sie europaweit präsent wäre; denn wenn etwa
ein Spanier mit der Beklagten nichts zu tun habe, sei sie für ihn bedeutungslos.
Die Erreichbarkeit der Beklagten aus vielen Ländern Europas verschaffe ihr
keine europäische Bedeutung. Erhebliche Teile der Verbraucher nähmen an,
die Beklagte sei die Größte in Europa, weil sie einen jedenfalls in seinen wesentlichen
Teilen auf das jeweilige Land bezogenen Online-Dienst unterhalte
und ihre Tätigkeit damit eine europäische Dimension habe. Dem stehe nicht
entgegen, daß das Internet ein neues Medium sei, für das Maßstäbe wie
Reichweite oder Auflagenhöhe, die bei Druckmedien Aussagen zur Größe erlaubten,
nicht gelten würden; denn der Verkehr habe zur Bestimmung der Größe
und Bedeutung eines Online-Dienstes neben der Anzahl seiner Kunden
durchaus auch andere Kriterien.
Ein Verstoß könne allerdings nur für die konkrete Werbung bejaht werden.
Es sei aber nicht ersichtlich, daß sich das Verkehrsverständnis seit dem
Jahr 1999 entscheidend geändert habe. Das von der Beklagten vorgelegte Material
belege im wesentlichen nur eine Spitzenstellung in Deutschland, gegenüber
der die Feststellung genüge, daß der einzelne Nutzer im November 2000
bei der Klägerin mehr als siebenmal so lange im Netz gewesen sei wie bei der
Beklagten, so daß die Nutzer bei der Klägerin das Internet insgesamt fast dreimal
so lange genutzt hätten wie bei der Beklagten. Diese sei zudem nur in einigen
Ländern wie insbesondere in Deutschland und Österreich mit einem eigenen
Online-Dienst vertreten. Aufgrund ihrer Werbung erwarte der Verkehr jedoch,
daß sie europaweit, d.h. in den maßgebenden Bereichen des Kontinents
vertreten sei, und rechne nicht damit, daß "Europas größter Onlinedienst" beispielsweise
weder in Spanien noch in Skandinavien, wo etwa jeder zweite Bewohner
Zugang zum Internet habe, vertreten sei. Die unrichtige Vorstellung des
Verkehrs von der europaweiten Verbreitung eigener Online-Dienste und der
daraus folgenden Bedeutung für Europa sei auch wettbewerblich relevant, da
sie auf eine so nicht gegebene Leistungsfähigkeit der Beklagten hinweise.
Die von der Klägerin mit den Klageanträgen b), c) und d) beanstandeten
Werbeaussagen unterschieden sich untereinander inhaltlich nicht, führten aber
anders als die mit dem Klageantrag a) beanstandete Werbeaussage im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Alleinstellungsbehauptung Kundenzahlen auf.
Diese Verdeutlichung der Alleinstellungsbehauptung ändere aber nichts daran,
was der Verkehr unter dem "größten Onlinedienst Europas" und damit unter
"Europas größtem Online-Service" und "Europas Nr. 1" verstehe. Die Angabe
relativiere die behauptete Spitzenstellung nicht. Der Verkehr, für den die Kundenzahl als bloße Quantitätsangabe ziemlich belanglos wäre, könne nicht annehmen,
diese werde ihm ohne Bezug auf die Bedeutung und Leistungsfähigkeit
der Beklagten mitgeteilt und solle den Begriff "groß" auf eine quantitative
Angabe reduzieren; denn dann wäre eine Verdeutlichung zu erwarten gewesen,
daß aus der Zahl der Kunden ausnahmsweise nicht auf die Leistungsfähigkeit
geschlossen werden dürfe. Der Verbraucher wähle einen Online-Dienst nach
dessen Leistungsfähigkeit und Bedeutung, nicht nach der nur als Beleg für die
Unternehmensbedeutung interessanten Zahl seiner Kunden. Er glaube deshalb,
die Zahl der Kunden werde ihm zum Beweis dafür genannt, daß sich diese bereits
für den größten Online-Dienst Europas entschieden hätten, weil sie ihn für
den leistungsfähigsten hielten. Der Verkehr nehme daher zwangsläufig an, die
Zahl der Kunden korrespondiere mit der Leistungsfähigkeit der Beklagten und
solle so deren Spitzenstellungsbehauptung erhärten.
Auch bei der mit dem Klageantrag e) (alt) beanstandeten Werbeaussage
sei der Hinweis auf die 3 Mio. Kunden, die sich bereits für die Beklagte entschieden
hätten, nicht geeignet, die Aussage "T-Online ist Spitzenreiter in Europa"
dahin verstehen zu lassen, daß die Beklagte nur im Hinblick auf die Kundenzahl
eine Spitzenstellung einnehme. Unerheblich sei, ob die Aussage, wie
das Landgericht angenommen habe, in ihrer konkreten Verwendung als Blickfang
irreführend sei.
Die mit dem Klageantrag f) angegriffene Aussage sei irreführend, weil ein
Unternehmen, das ohne eine einschränkende Erläuterung beanspruche, zur
Spitzengruppe in der Welt zu gehören, dies nur dann von sich sagen könne,
wenn es sich hinsichtlich aller bei einem der weltweit größten Unternehmen vom unbefangenen Betrachter als selbstverständlich vorausgesetzten Eigenschaften
mit den größten Unternehmen der Welt messen könne, was für die
noch nicht einmal europaweit vertretene Beklagte schon deshalb nicht zutreffe,
weil diese im Jahr 2000 weder in den USA mit 122 Mio. Nutzern noch auf dem
asiatischen Markt mit annähernd 50 Mio. Nutzern vertreten gewesen sei.
Die mit dem Klageantrag e) (neu) angegriffene Aussage sei irreführend,
weil nicht jeder Verbraucher die - insoweit zutreffende - Aussage auf die technische
Seite des Zugangs beschränkt verstehe. Der Begriff des "Zugangs" habe
ähnlich wie der der "Größe" auch eine bildliche und damit qualitative Dimension.
Außerhalb des rein Räumlichen stehe "Zugang" regelmäßig für das, wozu
der Zugang eröffnet werde. Wer Zugang zu etwas verspreche, biete damit meist
an, mit diesem Gegenstand vertraut zu machen. Jedenfalls bei den Worten "im
Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester
Zugang zu dieser neuen Welt." nehme man ohne Hinweis darauf, daß nur die
rein technische Seite des Zugangs gemeint sei, an, man könne sich mit dem,
was T-Online biete, "die neue Welt" selbst zu eigen machen. Das Wort "gefragt"
bedeute, daß etwas begehrt werde; das Begehren richte sich auf das Inhaltliche,
d.h. das Internet mit seinen ungewohnten Chancen, während "die neue
Welt" als Objekt des Begehrens völlig unberührt davon sei, wer lediglich die Tür
zu ihr öffne. Es könne nicht angenommen werden, die mit dem Klageantrag e)
(neu) beanstandete Werbeaussage bringe lediglich zum Ausdruck, daß die Beklagte
in Europa die meisten Anschlüsse zum Internet biete; denn die Anzahl
der ermöglichten Verbindungen sei als solche für den Verbraucher belanglos,
wenn sie nicht zugleich Ausdruck dafür sei, daß sich in ihr auch die Bedeutung
der Beklagten widerspiegele.
Bei der mit dem Klageantrag h) angegriffenen Aussage gehe es inhaltlich
letztlich um dasselbe wie bei der mit dem Klageantrag e) (neu) beanstandeten
Aussage; denn der "Provider" sei derjenige, der den "Zugang" zum Internet ermögliche.
Allerdings sei der Begriff "Provider" eher technischer Natur, weshalb
die Zahl derjenigen, die durch diese Aussage irregeführt würden, geringer sein
werde. Es sei aber ausgeschlossen, daß nur noch unwesentliche Teile des
Verkehrs betroffen seien. "Provider" sei kein Wort der Umgangssprache, weshalb
die Mehrheit der Angesprochenen mit dem Begriff keine klaren Vorstellungen
verbinden könne und daher auch nur Bruchteile des Verkehrs der Aussage
die Bedeutung beimäßen, es gehe um ein Unternehmen, dessen "Größe" allein
darauf beruhe, daß es die meisten Verbindungen zum Internet herstellen könne.
Große Internet-Unternehmen, die schließlich auch "Provider" seien, seien
nicht durch die bloße Ermöglichung dieses technischen Zugangs bekannt geworden,
sondern hätten darüber hinaus alles im Angebot, was ein Internet-
Unternehmen zu bieten habe. Der Bezeichnung "Europas größter Provider im
Boom-Markt Internet" werde daher zwanglos der Sinn gegeben, man habe es
mit dem größten Internet-Unternehmen Europas zu tun. Dies gelte zumal deshalb,
weil auf den "Boom-Markt Internet" abgestellt werde und sich die Ideenverbindungen
damit vollends von der nur den technischen Anschluß oder die
Verbindungsmöglichkeit betreffenden Vorstellungen lösten; denn die Bedeutung
des "Marktes" liege nicht darin, daß die Beklagte dem Kunden den Zugang zu
ihm vermittle, sondern hänge davon ab, was sich auf ihm abspiele.
Die mit dem Klageantrag g) angegriffene Aussage unterscheide sich von
der mit dem Antrag h) angegriffenen allein darin, daß nicht auf den "Boom-Markt" abgestellt werde. Dieser Begriff habe aber die irreführende Wirkung der
Aussage "Europas größter Provider" nicht begründet, sondern nur verstärkt. Die
Aussage "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas" sei allerdings nicht
schlechthin zu verbieten. Die konkrete Verletzungsform zeichne sich dadurch
aus, daß das Publikum nach seinen Kenntnissen und Vorstellungen dem Begriff
"Internet-Provider" einen bestimmten Sinn gebe, da das werbliche Umfeld keinen
Anhaltspunkt für die Annahme biete, die Beklagte sei deshalb "der größte
Internet-Provider Europas", weil sie die größte Zahl von Kunden habe, denen
sie den Zugang zum Internet ermögliche. Die Beklagte verstieße nicht gegen
das Verbot, wenn sie dem Begriff durch eine entsprechende Definition einen
Inhalt gäbe, die dem Betrachter eine richtige Vorstellung vermittelte. Ohne eine
solche Belehrung müsse der Verkehr die Aussage aber falsch verstehen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung, die sich,
soweit die Feststellung der Verkehrsauffassung durch den Tatrichter in Rede
steht, darauf beschränkt, ob dieser die Grundsätze der Lebenserfahrung, die
Denkgesetze sowie die Verfahrensvorschriften beachtet hat, hinsichtlich der mit
den Klageanträgen a) und f) bis h) angegriffenen Aussagen stand. Hinsichtlich
der weiteren von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen hat das Berufungsgericht
eine irreführende Werbung nach § 3 UWG zu Unrecht bejaht.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet
auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abgestellt,
der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit
zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 28.11.2002
- I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor; Urt. v.
2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung).
Zu Recht ist es auch davon ausgegangen, daß seine Mitglieder zu
den mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören und den
Sachverhalt daher grundsätzlich aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermögen.
Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der
Verkehr bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet, daß der Werbende gegenüber
seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen
Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse
Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184
= WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00,
GRUR 2003, 800, 802 = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog).
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht
der Klage mit dem gegen die Werbeaussage der Beklagten
"T-Online ist Europas größter Onlinedienst"
gerichteten Antrag a) stattgegeben hat.
a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe
unter Verstoß gegen § 286 ZPO verkannt, daß die Leistungsfähigkeit eines Online-
Dienstes nicht quantitativ meßbar sei, weil seine zeitliche Nutzung nicht von
der Attraktivität seiner Angebote, sondern auch davon abhänge, wieviele Kunden
gleichzeitig im Netz seien, weil dadurch Überlastungen entstehen und die Kunden daher zwangsläufig länger im Netz sein könnten. Denn die Revision
stützt sich, soweit sie geltend macht, eine hohe Verweildauer im Netz könne
insbesondere auf dessen zu geringe Kapazität hinweisen, nicht auf in den Vorinstanzen
gehaltenen Sachvortrag. Sie legt außerdem nicht dar, daß der Verkehr
den behaupteten fehlenden Zusammenhang zwischen dem "Umsatz" eines
Online-Dienstes und seiner Leistungsfähigkeit kennt und daher dem "Umsatz"
keine Bedeutung beimißt.
b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe
den durch Zeitungsberichte unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten
übergangen, daß der Geschäftsverkehr die Kundenzahl als das für die Größe
eines Online-Dienstes maßgebliche Kriterium ansehe. Sie bezieht sich insoweit
auf von ihr in zweiter Instanz vorgelegte Internet-Ausdrucke, in denen die Beklagte
als "mit knapp 5 Millionen Kunden der größte Online-Dienst in Europa",
"Europas größter Online-Dienst mit 4,2 Millionen Kunden" und "Größter und am
schnellsten wachsender Online-Dienst in Europa. Mehr als 2,2 Mio. nutzen den
Service der Deutschen Telekom ..." bezeichnet wird. Aus dem Zusammenhang,
in dem die Aussage "größter Online-Dienst" dort jeweils steht, ist eindeutig zu
ersehen, daß sich die Angabe auf die Zahl der Kunden bezieht. Die vorgelegten
Internet-Ausdrucke lassen daher keinen Rückschluß darauf zu, ob der Verkehr
eine ohne entsprechende Zahlenangabe gemachte Aussage "größter Online-
Dienst" von sich aus auf die Zahl der Kunden bezieht.
c) Vergeblich beanstandet die Revision ferner, das Berufungsgericht hätte,
soweit es seiner Beurteilung schon die Nutzungszeiten der jeweiligen Online-
Dienste zugrunde gelegt habe, immerhin auch den Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen, daß nach der von dieser vorgelegten Studie der N.
Deutschland GmbH Nutzer länger bei der Beklagten als bei der Klägerin
verweilten. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Spitzenstellung
in Deutschland eine Spitzenstellung in Europa nicht belegen könne.
d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, das Berufungsgericht
habe bei seinem Verkehrsverständnis die von der Beklagten vorgelegte
E. -Umfrage nicht hinreichend beachtet.
Die Beklagte erbringt Dienstleistungen. Das Verkehrsverständnis des Berufungsgerichts,
die Größe eines solchen Unternehmens bemesse sich nicht
allein (und maßgeblich) nach der Zahl der Kunden, die die Dienstleistung in Anspruch
nähmen, sondern namentlich nach dem Umfang der in Anspruch genommenen
Dienste, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausführungen
des Berufungsgerichts zu der E. -Umfrage beschränken sich nicht auf die
(fehlende) Vergleichbarkeit von großem und größten Online-Dienst, sondern
besagen zutreffend, daß bei der Umfrage nicht danach gefragt worden ist, was
die Größe eines Unternehmens im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen
ausmacht. Außerdem wird auch aus der dortigen Befragung deutlich, daß der
Zahl der Kunden eines Online-Dienstes aus der Sicht der Verbraucher nur eine
drittrangige Bedeutung zukommt. Die von den Befragten gegebenen Antworten
lassen im übrigen erkennen, daß die Befragten sich bei ihren Aussagen wohl
insbesondere daran orientiert haben, was sie von einem für sie interessanten
Online-Dienst erwarten.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der Nutzungszeiten
bei beiden Parteien, wonach der einzelne Nutzer bei der Klägerin mehr
als siebenmal so lange wie bei der Beklagten im Netz verweile, werden von der
Revision nicht in Frage gestellt. Danach fehlt es an der behaupteten Spitzenstellung
der Beklagten.
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den mit den Klageanträgen
c) und d) beanstandeten Werbeaussagen
"Mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service"
und
"Mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1"
sei die Anzahl der Kunden als bloße Quantitätsangabe für den Verkehr ziemlich
belanglos und relativiere daher ohne weitergehende Erläuterung die behauptete
Spitzenstellung nicht, sondern verdeutliche diese nur, widerspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, weil die Angabe über die Zahl der Kunden dadurch
herausgehoben ist, daß die Beklagte sie an die Spitze der Werbeaussagen gestellt
hat. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die mit dem Klageantrag b) beanstandete
Werbeaussage
"T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden".
Allerdings ist dort die Angabe über die Zahl der Kunden nicht entsprechend
hervorgehoben. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Kundenzahl für den Verkehr entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts keineswegs ziemlich
belanglos ist; denn sie wurde nach der zu vorstehend 2. d) angesprochenen
E. -Umfrage bei der Frage, was einen großen Online-Dienst ausmacht,
immerhin am dritthäufigsten genannt. Danach stellt sich auch die Beurteilung
des Berufungsgerichts in bezug auf die mit dem Klageantrag b) beanstandete
Werbeaussage als erfahrungswidrig dar.
4. Die Unzulässigkeit der gemäß dem Klageantrag e) (alt) beanstandeten
Werbeaussage
"T-Online ist Spitzenreiter in Europa"
hat das Berufungsgericht mit Recht nicht mit der vom Landgericht zwar bejahten,
aber nicht antragsgegenständlichen Blickfangmäßigkeit der zugrundeliegenden
Werbeanzeige begründet. Soweit es eine Irreführung ungeachtet der im
Zusammenhang mit der Werbeaussage stehenden weiteren Aussage bejaht
hat, bereits 3 Millionen Kunden hätten sich für die Beklagte entschieden, unterliegt
diese Beurteilung aber denselben rechtlichen Einwendungen wie die vom
Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags b) vorgenommene Bewertung.
5. Die gemäß dem Klageantrag f) beanstandete Werbeaussage
"T-Online ist heute schon eines der weltweit größten Internet-
Unternehmen."
ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung als irreführend
beurteilt worden, sie enthalte aus der Sicht des unbefangenen Verkehrs die Behauptung, die Beklagte könne sich mit den größten Internet-Unternehmen der
Welt messen, was nicht zutreffe, weil die Beklagte schon nicht europaweit und
erst recht nicht weltweit vertreten und im Jahr 2000 namentlich weder in den
USA noch in Asien präsent gewesen sei. Demgegenüber ist es unerheblich,
daß die Beklagte, wie die Revision geltend macht, in der Geschäftswelt ausweislich
der von ihr vorgelegten Unterlagen als größter Online-Dienst Europas
angesehen und als größter Internet-Service-Provider Europas bezeichnet werde.
6. Die gemäß dem Klageantrag e) (neu) beanstandete Werbeaussage
"im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt."
nimmt, wie die Revision mit Recht rügt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht Bezug auf die Inhalte des Internets und weist insbesondere
keine qualitative Dimension auf. Sie enthält vielmehr die geschickt formulierte,
aber zutreffende Aussage, daß die Beklagte den Online-Dienst für den Internet-
Zugang mit den meisten Kunden in Europa betreibt. Der Umstand, daß dieser
Dienst der "gefragteste", d.h. der am häufigsten gewählte ist, enthält nicht
- auch nicht indirekt - eine Aussage über die Qualität des durch ihn vermittelten
Zugangs zum Internet und zumal nicht darüber, daß er den "Zugang zu dieser
neuen Welt" besser als die Konkurrenz oder gar am besten herstelle.
7. Die gemäß dem Klageantrag h) beanstandete Werbeaussage
"Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist!
Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie
kommt!"
enthält nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus der Sicht des Verkehrs
die - falsche - Angabe, daß es sich bei der Beklagten um das größte Internet-
Unternehmen Europas handelt. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht
ausgeführt, daß die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher
mit dem Begriff "Provider" keine klaren Vorstellungen verbinden könne und der
Werbeaussage daher zwanglos diesen Sinn geben werde, zumal große Internet-
Unternehmen nicht nur den technischen Zugang ermöglichten. Diese Beurteilung
enthält keinen Denkfehler und stellt sich auch nicht als erfahrungswidrig
dar.
8. Das zu vorstehend 7. Ausgeführte gilt für die gemäß dem Klageantrag
g) beanstandete Werbung
"T-Online ist der größte Internet-Provider Europas."
entsprechend.
III. Danach konnte das angefochtene Urteil, was die Verurteilung der Beklagten
gemäß den Klageanträgen b), c), d), e) (alt) und e) (neu) anbelangt,
keinen Bestand haben und war daher in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang
der Aufhebung war die Klage unter teilweiser Zurückweisung der Berufung
der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts (Klageanträge b), c) und d)) und
unter teilweiser Abänderung dieses Urteils (Klageantrag e) (alt)) abzuweisen.
Im übrigen (Klageanträge a), f), g) und h)) war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
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