| Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für nicht begründet
erachtet. Es hat sich dabei die Ausführungen im Urteil des Landgerichts zu
eigen gemacht und ergänzend ausgeführt:
Entgegen dem Vortrag der Beklagten in der Berufung sei es unerheblich,
ob der englische Erfinder P. den Acht-Noppen-Klemmbaustein der Klägerin-
nen geschaffen habe; denn die wettbewerbliche Eigenart des Steins sei eine
diesen selbst kennzeichnende Eigenschaft, so daß es unerheblich sei, auf wessen
Ingenium diese Eigenart beruhe. Das Landgericht habe die Unlauterkeit
beim Einschieben in eine fremde Serie zutreffend nicht in der Verbaubarkeit als
solcher, sondern im Ableiten des Erfolgs einer fremden Leistung auf die eigene
Person durch Anbieten des von dem Wettbewerber systematisch vorbereiteten
Ergänzungsbedarfs und Abfangen der von diesem für seine Ware erzeugten
Nachfrage erblickt. Entgegen den von der Beklagten angeführten Stimmen in
der Literatur hätten Verbraucherbelange keinen Vorrang vor einem ergänzenden
Leistungsschutz und führe das gegenüber der Beklagten ausgesprochene
Verbot nicht dazu, daß diese von dem vom "Markt für L. -Bausteine" zu unterscheidenden Markt für Konstruktionsspielzeug aus Klemmbausteinen ausgeschlossen
sei.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, soweit die Klägerinnen
Auskunftserteilung und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten
zur Leistung von Schadensersatz begehren, zur Abweisung der Klage sowie,
soweit das Klagebegehren auf Unterlassung gerichtet ist, zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen ihr von den Klägerinnen
beanstandetes Konstruktionsspielzeug im Inland bislang noch nicht
vertrieben, sondern einen solchen Vertrieb lediglich beabsichtigt. Damit stellen
sich die klagegegenständlichen Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche,
die voraussetzen, daß immerhin in einem Fall eine Rechtsverletzung
bereits erfolgt ist, als nicht schlüssig begründet dar.
2. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zugleich
das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getreten
(§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten.
Die von den Klägerinnen geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten
Unterlassungsansprüche, die auf den Gesichtspunkt einer durch die Berühmung
der Beklagten, ihr Konstruktionsspielzeug auch im Inland vertreiben zu
dürfen, begründete Erstbegehungsgefahr gestützt sind, bestehen grundsätzlich
nur dann, wenn das (beabsichtigte) Verhalten der Beklagten bereits nach dem
früheren Recht wettwerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 185/95,
GRUR 1998, 591, 592 f. = WRP 1998, 502 - Monopräparate), die Berühmung
nicht mittlerweile aufgegeben wurde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.5.2001
- I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe, m.w.N.) und das Verhalten auch nach neuem Recht wettbewerbswidrig
ist.
3. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die entsprechenden
Ausführungen im Urteil des Landgerichts davon ausgegangen, daß wegen des
Hinweises auf der Umverpackung der Bausätze der Beklagten für einen durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher
keine Gefahr einer Fehlvorstellung über die betriebliche Herkunft des
Spielzeugs besteht. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen
(vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 f. =
WRP 2001, 534 - Vienetta).
Eine nicht schon im Zeitpunkt der Werbung und/oder des Kaufs, sondern
erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus
ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen. Die Bestimmungen
des UWG wie namentlich auch dessen § 4 Nr. 9 regeln allein das
Marktverhalten (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl.,
§ 4 UWG Rdn. 9.4) und sehen daher lediglich Rechtsfolgen für solche Verhaltensweisen
vor, die schon für sich gesehen eine Störung des Marktgeschehens
darstellen. Für den Bereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
wird dies beim Vorliegen einer Herkunftstäuschung dadurch
bestätigt, daß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG allein darauf abstellt, ob (gerade) das
Anbieten des nachgeahmten Produkts zu einer vermeidbaren Täuschung der
(damit angesprochenen) Abnehmer führt.
4. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist
auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen "Einschiebens in eine
fremde Serie" begründet.
a) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf die Rechtsprechung
des Senats gestützt, nach der das Überleiten des Markterfolgs einer
fremden Leistung durch Einschieben gleichartiger, beliebig austauschbarer
fremder Ergänzungserzeugnisse in das von Anfang an auf die Deckung eines
Ergänzungsbedarfs ausgerichtete Verkaufssystem des Erstherstellers trotz vorhandener
Ausweichmöglichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung
fremder Leistung gegen § 1 UWG a.F. verstößt (vgl. BGHZ 41, 55, 58
- Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619, 620
= WRP 1992, 642 - Klemmbausteine II; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR
2000, 521, 525 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst). Diese Rechtsprechung hat
bereits in früheren Jahren (vgl. v. Harder, GRUR 1969, 659, 660 f.; Waibel, Warenzeichenrechtliche
und wettbewerbsrechtliche Fragen des Ersatzteile-, Zubehör-
und Reparaturgewerbes, 1977, S. 231 ff.; Walch, Ergänzender Leistungsschutz
nach § 1 UWG, 1991, S. 55 f. und S. 127 Fn. 73), zumal aber nach dem
Ergehen der Senatsentscheidung "Klemmbausteine II" (GRUR 1992, 619) Kritik
erfahren (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, seit 20. Aufl., § 1 UWG
Rdn. 492; Nordemann, Wettbewerbs- und Markenrecht, 9. Aufl., Rdn. 1194;
Emmerich, Unlauterer Wettbewerb, 6. Aufl., § 11.6; Lehmler, Das Recht des
unlauteren Wettbewerbs, 2002, S. 113 f.; Kur, GRUR Int. 1995, 469, 470 ff.;
Beater, Nachahmen im Wettbewerb, 1995, S. 178 f., 360, 374, 389 und 396;
Knies, Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz - eine unzulässige Rechtsfortbildung?,
1996, S. 63; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996,
Rdn. 524 f.; Altmeppen, ZIP 1997, 2069, 2073 ff.; Rauda, GRUR 2002, 38,
41 f.; Sack, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 697, 701 ff.; zum neuen Recht
vgl. Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 40; Baumbach/Hefermehl/
Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.56 bis 9.58; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb,
7. Aufl, § 11 IV 3 b; Nordemann, Wettbewerbs- und Markenrecht, 10. Aufl.,
Rdn. 1642).
b) Der Senat sieht im Streitfall keine Notwendigkeit, zu dieser Kritik abschließend
Stellung zu nehmen. Er folgt ihr jedenfalls insoweit, als mit dem
wettbewerbsrechtlichen Schutz des Unternehmers vor einem Einschieben in
seine Serie kein in zeitlicher Hinsicht unbegrenzter Schutz vor Nachahmungen
für eine Innovation gewährt werden darf. Ein solcher Schutz stünde im Gegensatz
zu der gesetzlichen Befristung des Innovationsschutzes im Patentrecht, im
Gebrauchsmusterrecht und im Geschmacksmusterrecht. Die Gewährung eines
wettbewerbsrechtlichen Schutzes des Unternehmens vor einem Einschieben in
seine Produktserie verhinderte, daß in diesem Bereich der Grundsatz der Freiheit
der Nachahmung von Produkten, die keinem sonderrechtlichen Schutz
(mehr) unterfallen, jemals berücksichtigt werden könnte.
Zur Wahrung der Freiheit des Wettbewerbs ist es deshalb erforderlich,
den ergänzenden Leistungsschutz, soweit er - wie im Streitfall - den Schutz einer
Leistung als solcher zum Gegenstand hat, anders als in den Fällen, in denen
er den Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschungen (vgl. dazu nunmehr
die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), gegen das Ausnutzen des
Rufs fremder Leistung (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG), gegen
die Behinderung von Mitbewerbern (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. b
Fall 2 und Nr. 10 UWG) sowie gegen Einschleichen und/oder gegen Vertrauensbruch
(vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. c UWG) bezweckt, zeitlich zu
begrenzen (Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 a.F. Rdn. 653; Sack aaO
S. 714 bis 717). Eine für den unterstellten wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen
das Einschieben in eine Serie von Produkten zu gewährende angemessene
Frist ist im Streitfall jedenfalls abgelaufen. Eine solche hätte sich hier, soweit
es um den Schutz der technischen Gestaltung der Bausteine geht, an den hierfür
sondergesetzlich vorgesehenen Fristen zu orientieren. Dementsprechend
konnte dem den Klägerinnen für ihr Spielsystem zugebilligten Innovationsschutz
schon im Zeitpunkt der Klageerhebung - rund 45 Jahre nach der Markteinführung
des Systems - keine Bedeutung mehr zukommen (vgl. auch BGH, Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 98/84, GRUR 1986, 895, 896 = WRP 1986, 541 - Notenstichbilder).
5. a) Das Landgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung, die sich
das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ausgeführt, die Fertigung des
Spielzeugs der Beklagten aus Klemmbausteinen eines Formats, das den Einbau
in das System der Klägerinnen erlaube, diene jedenfalls auch dazu, sich an
den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Systems
anzuhängen und von dem Ansehen, das die Klägerinnen für ihre Erzeugnisse
in jahrzehntelanger Markttätigkeit gewonnen hätten, unmittelbar zu
profitieren, womit den Klägerinnen ein Teil ihres Markterfolgs in anstößiger
Weise genommen werde. Dies ist im rechtlichen Ansatz zutreffend, weil eine für
einen Anspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes relevante Rufausbeutung nicht nur
auf Täuschung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen
kann (vgl. BGHZ 141, 329, 342 - Tele-Info-CD, m.w.N. und nunmehr
ausdrücklich § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG).
b) Den Vorinstanzen kann aber nicht zugestimmt werden, soweit sie ein
solches Anlehnen bejaht haben. Ein Anlehnen setzt zwar nicht die namentliche
Benennung oder Bezeichnung des Mitbewerbers voraus, erfordert aber immerhin
eine aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbare Bezugnahme
auf den Mitbewerber oder seine Produkte (vgl. Piper in Köhler/Piper
aaO § 1 a.F. Rdn. 718). Die Frage, ob hierdurch eine Übertragung der Güte-
und Wertvorstellungen stattfindet, die die Beurteilung des Verhaltens als wettbewerbswidrig
gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG rechtfertigt, ist jeweils
im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beantworten, bei der alle Umstände des
Einzelfalls wie insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs
zu berücksichtigen sind, der von dem Produkt ausgeht (Baumbach/Hefermehl,
22. Aufl., § 1 UWG a.F. Rdn. 555). Dabei kann grundsätzlich auch schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als
solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung
der Gütevorstellung führen (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00,
GRUR 2003, 973, 975 = WRP 2003, 1338 - Tupperwareparty). Für eine Rufausbeutung
reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein
fremdes Kennzeichen oder Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden
(vgl. BGH GRUR 2003, 973, 975 - Tupperwareparty; Sambuc aaO Rdn. 331 ff.;
Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.53). Dasselbe gilt, wenn
- wie im Streitfall - der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt
erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die angesprochenen
Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein
eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei. Hierbei ist insbesondere
zu berücksichtigen, daß entsprechende Assoziationen die typische
und nahezu zwangsläufige Folge eines zuvor gewährten monopolartigen
Schutzes darstellen.
Die Beklagte bringt auf den Verpackungen ihrer Produkte in deutlich lesbarer
Form den Hinweis an, daß ihr Bausystem nicht mit anderen Bausteinsystemen
verwechselt werden sollte. Hierdurch wird der Durchschnittsverbraucher
hinreichend darüber informiert, daß das Spielzeug der Beklagten mit dem bekannten
Spielzeug der Klägerinnen zwar gleichartig, damit aber keineswegs
notwendigerweise gleichwertig ist.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich auch auf die Bestimmungen
der Art. 7 Abs. 3, Art. 16 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz
von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289, S. 28). Die zuletzt genannte Bestimmung
besagt, daß die Richtlinie (u.a.) die Vorschriften des nationalen
Rechts über unlauteren Wettbewerb unberührt läßt, d.h. diese Vorschriften weder
schwächt noch aber auch stärkt.
III. Danach konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben und war
deshalb aufzuheben.
Die Klage war - insoweit unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen
Urteils - mit den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Anträgen abzuweisen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung war der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung
und Entscheidung über die klagegegenständlichen Unterlassungsansprüche
unter den von den Klägerinnen ferner geltend gemachten Gesichtspunkten
des Markenschutzes und des Geschmacksmusterschutzes, zu denen
das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine
Feststellungen getroffen hat, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. | |