| Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren für zulässig und
begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Abschlusserklärung der Beklagten habe das Rechtsschutzbedürfnis
für den Unterlassungsantrag nicht entfallen lassen. Denn die in der Abschlusserklärung
enthaltene Bedingung verhindere, dass die zuvor erlassene einstweilige
Verfügung ebenso effektiv und dauerhaft wie ein Urteil in der Hauptsache
wirke. Die von der Beklagten in die Abschlusserklärung aufgenommene auflösende
Bedingung ziele darauf ab, der Beklagten eine Position zu verschaffen,
die in mehrfacher Hinsicht günstiger sei als nach einer Verurteilung im Hauptsacheverfahren. Die maßgebliche Änderung der Rechtsprechung könne sich
auf abstrakte Elemente der Beurteilung, wie etwa das Verbraucherleitbild, beziehen. Derartige Änderungen rechtfertigten für sich genommen keine Durchbrechung
der Rechtskraft eines Unterlassungstitels. Vielmehr bedürfe es hierzu
eines qualifizierten Interesses des Verurteilten daran, an dem gegen ihn ausgesprochenen Unterlassungsgebot nicht festgehalten zu werden. Anders als nach
einem obsiegenden Urteil in der Hauptsache könne der Kläger auf der Grundlage
der Abschlusserklärung der Beklagten bei einer Änderung der Rechtsprechung
nicht mehr geltend machen, derartige Änderungen seien überhaupt nicht
oder nur unter zusätzlichen Bedingungen geeignet, die Wirkungen des Unterlassungsurteils entfallen zu lassen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die auflösende Bedingung
einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
bei Unterwerfungserklärungen zulässig sei. Die Unterlassungserklärung
ziele darauf ab, den Unterlassungsanspruch durch eine Vertragsstrafe zu
sichern. Demgegenüber gehe es bei der Abschlusserklärung darum, einen bereits
erlassenen gerichtlichen Vollstreckungstitel bestandskräftig zu machen.
Hieraus ergebe sich, dass die Abschlusserklärung in größerem Umfang bedingungsfeindlich
sei als die Unterwerfung.
Die Klage sei auch begründet. Die angegriffene Werbeaussage enthalte
eine nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere Herabsetzung des Klägers.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das von
dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts
vom 16. März 2006, mit der der Beklagten untersagt worden ist, mit dem Slogan
"AUCH DER MESCHER WEIS - SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS!" zu
werben, erzielt durch die von der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung
vom 7. Juni 2006 eine dem erstrebten Hauptsachetitel gleichwertige Wirkung. Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse des Klägers mehr an der Erlangung
eines Unterlassungstitels.
1. Die nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16. März 2006 von
der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis
für die von dem Kläger erhobene Unterlassungsklage entfallen lassen.
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn
durch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso
effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter
Titel (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP
1991, 97 - Abschlusserklärung; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005,
692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). Die Abschlusserklärung muss daher
dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte
Gleichstellung des vorläufigen Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen
kann, und darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein (BGH GRUR
1991, 76, 77 - Abschlusserklärung; GRUR 2005, 692, 694 - "statt"-Preis; Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.74; Ahrens/
Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13).
Dementsprechend bedarf es in der Abschlusserklärung grundsätzlich eines
Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung,
mithin der Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988
- I ZR 230/86, GRUR 1989, 115 = WRP 1989, 480 - Mietwagen-Mitfahrt; OLG
Stuttgart WRP 2007, 688, 689; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 139; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74; Piper in Piper/Ohly, UWG,
4. Aufl., § 12 Rdn. 185).
b) Zu beachten ist jedoch, dass der Verzicht des Schuldners den Gläubiger
nicht besser stellen soll, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel
stünde. Dies wäre bei einem uneingeschränkten Verzicht auf den Rechtsbehelf
des § 927 ZPO, der es dem Schuldner ermöglicht, die Aufhebung der einstweiligen
Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen, aber der Fall.
Denn einem Hauptsachetitel können unter den Voraussetzungen der §§ 323,
767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten werden.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein vollständiger Verzicht auf die Rechte
aus § 927 ZPO im Hinblick auf nicht vorhersehbare, erst nachträglich entstehende
Einwendungen überhaupt wirksam wäre (kritisch: Ahrens/Ahrens aaO
Kap. 58 Rdn. 19; Großkomm.UWG/Schultz-Süchting, § 25 Rdn. 274; Walker in
Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 927
Rdn. 6). Für die Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Hauptsacheklage
ist ein uneingeschränkter Verzicht jedenfalls nicht erforderlich. Die
Abschlusserklärung braucht solche Einwendungen nicht auszuschließen, die
der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auch gegen
einen rechtskräftigen Unterlassungstitel in der Hauptsache geltend machen
könnte.
2. Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen
in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch
begründen können, gehören grundsätzlich auch Gesetzesänderungen
und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine nachträgliche
Gesetzesänderung die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO jedenfalls
dann begründen kann, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel
nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten
Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Das ist namentlich bei einem Unterlassungstitel, der in die Zukunft wirkt, der Fall. Mit Recht
wird daher angenommen, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel
für unzulässig erklärt werden kann, wenn das dem Titel zugrunde liegende Verbot
durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (BGHZ 70, 151, 157; 133,
316, 323 - Altunterwerfung I; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767
Rdn. 70; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 176; Schuschke in Schuschke/
Walker aaO Anh. zu § 935 Rdn. 5; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht,
13. Aufl., § 45 Rdn. 45.13).
b) Allerdings begründen Änderungen in der Rechtsprechung grundsätzlich
keine Einwendung i.S. des § 767 ZPO, da es sich insoweit nicht um eine
neu entstandene Einwendung gegen den titulierten Anspruch handelt. Betroffen
ist dadurch vielmehr die Richtigkeit des Urteils selbst (vgl. BGHZ 151, 316, 326;
MünchKomm.ZPO/K. Schmidt aaO § 767 Rdn. 70; Musielak/Lackmann, ZPO,
6. Aufl., § 767 Rdn. 28; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 767 Rdn. 16 Stichwort:
Änderung der Rechtsprechung; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 767
Rdn. 20b; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 197).
aa) In der Literatur ist umstritten, ob dieser Grundsatz auch uneingeschränkt
auf in die Zukunft gerichtete Unterlassungstitel angewendet werden
kann. Zum Teil wird dies bejaht. Jedes Urteil schaffe nur Wirkungen zwischen
den Parteien (vgl. Ulrich, FS für Traub, 423, 428; Samwer in Gloy/Loschelder,
3. Aufl., § 92 Rdn. 59). Nach der Gegenauffassung stellen im Wettbewerbsrecht
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - zumindest im Bereich von Generalklauseln
- ein Äquivalent zum Gesetzesrecht dar. Es könne deshalb nicht
danach unterschieden werden, ob sich der Buchstabe des Gesetzes geändert
habe oder die Ansicht der Rechtsprechung darüber, was Inhalt des Gesetzes
sei (vgl. Borck, GRUR 2000, 9, 14; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 198).
bb) Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln wirkt sich ein Wandel
in der Rechtsprechung anders aus als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erfüllende
Leistung gerichtet sind. Bei letzteren bezieht sich die Verpflichtung auf
einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt. Schon im
Interesse der Rechtssicherheit ist die Erfüllung des Anspruchs hinzunehmen,
auch wenn nach der geänderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr erfolgen
würde. Demgegenüber ist das Festhalten des Unterlassungsschuldners
an einem gegen ihn erwirkten Verbot für diesen nicht zumutbar, wenn das untersagte
Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei
als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn er muss die Unterlassungspflicht auch in
Zukunft erfüllen. Ihm blieben Werbemöglichkeiten, die seinen Mitbewerbern
erlaubt sind, dauerhaft verwehrt (vgl. BGHZ 133, 316, 324 - Altunterwerfung I).
cc) Eine vergleichbare Lage besteht bei Titeln auf künftig fällig werdende
wiederkehrende Leistungen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Abänderungsgrund
i.S. des § 323 ZPO gegeben sein kann, wenn sich infolge einer
höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Maßstäbe zur Berechnung
der Leistung verändert haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die
Rechtsprechungsänderung in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung
oder Änderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht
gleichkommt (BGHZ 148, 368, 378; 153, 372, 383; 161, 73, 78;
Wieczorek/Schütze/Büscher, Großkomm.ZPO, 3. Aufl., § 323 Rdn. 80; Stein/
Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 323 Rdn. 43; MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO
§ 323 Rdn. 70, 74). Es besteht dann kein sachlicher Grund, die Anpassung des
Titels an die neue höchstrichterliche Rechtsprechung abzulehnen (BGHZ 161
73, 78). So kann beispielsweise ein Titel auf nachehelichen Ehegattenunterhalt
mit Hilfe der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO einer veränderten höchstrichterlichen
Rechtsprechung mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden (vgl. BGHZ 153, 373, 384; BGH, Urt. v. 3.11.2004 - XII ZR 120/02, NJW 2005, 142).
dd) Diese Grundsätze müssen auch bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln
gelten. Auch hier hat ein Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ähnliche Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung. Eine höchstrichterliche
Leitentscheidung, nach der das untersagte Verhalten eindeutig als
rechtmäßig zu beurteilen wäre, ist deshalb ebenso wie eine Gesetzesänderung
als Einwendung i.S. des § 767 ZPO zu behandeln.
Hierfür spricht auch der in § 10 UKlaG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke
(vgl. Baur/Stürner/Bruns aaO § 45 Rdn. 45.13; Ahrens/Ahrens aaO
Kap. 36 Rdn. 199). Der zur Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verurteilte soll gegenüber seinen Mitbewerbern
keinen Nachteil erleiden, wenn der Bundesgerichtshof oder der Gemeinsame
Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die in Rede stehende
Klausel in einem anderen Verfahren als wirksam beurteilt haben. Der Verwender
kann deshalb mit der Klage nach § 767 ZPO gegen den Titel vorgehen, sofern
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise
seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen
gewährleistet werden. Gleiche Wettbewerbsbedingungen
müssen auch dann geschaffen werden, wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungstitel
ein Verhalten verbietet, das den Mitbewerbern nach der Änderung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr grundsätzlich erlaubt ist.
3. Der Unterlassungsschuldner muss deshalb auf die Rechte aus § 927
ZPO nicht verzichten, soweit es um die Geltendmachung veränderter Umstände
geht, die auf einer Gesetzesänderung oder Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen. Auf diese Umstände erstreckt sich der Verzicht
auch regelmäßig nicht.
a) Der Inhalt einer Abschlusserklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen
durch Auslegung zu ermitteln (Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 140; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74). Der Erklärungsgehalt richtet
sich nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben. Wird in einer Abschlusserklärung auf die
Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO ohne ausdrückliche Einschränkung verzichtet,
so kann dem Verzicht nach Treu und Glauben kein weitergehender Erklärungsinhalt
beigemessen werden, als er für den Zweck der Abschlusserklärung,
die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel zu
erreichen, erforderlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Unterlassungsschuldner
auf die Rechte aus § 927 ZPO auch insoweit verzichten
wollte, als sie mit den Einwendungen übereinstimmen, die einem rechtskräftigen
Hauptsachetitel nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnten.
b) Die Beklagte hat mit ihrer Abschlusserklärung vom 7. Juni 2006 auf die
Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichtet, jedoch unter der "auflösenden
Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden
eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig".
Eine auflösende Bedingung, die bewirkte, dass die Beklagte nach Bedingungseintritt
wieder sämtliche Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO geltend machen
könnte, ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage grundsätzlich
nicht entfallen. Denn der Beklagten würden damit weitergehende Rechte eingeräumt,
als es für den Zweck der Einschränkung, eine Besserstellung des Gläubigers
gegenüber einem rechtskräftigen Hauptsachetitel zu verhindern, erforderlich
wäre. Dafür muss sich der Schuldner lediglich die Rechte aus § 927
ZPO vorbehalten, und zwar insoweit, als veränderte Umstände mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO einem rechtskräftigen Titel in der
Hauptsache entgegengehalten werden könnten. In diesem Sinn ist die Abschlusserklärung
jedoch auszulegen. Die Beklagte wollte lediglich ihren Verzicht
auf die Rechte aus § 927 ZPO in der Weise einschränken, dass er nicht
die Geltendmachung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung
beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig
erfasst. Nachdem nunmehr die Frage beantwortet ist, ob diese Umstände
mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden können, wird es
zukünftig ausreichen, dass der Unterlassungsschuldner sich die Rechte aus
§ 927 ZPO vorbehält, die er auch gegen einen im Hauptsacheverfahren ergangenen
rechtskräftigen Titel geltend machen könnte.
4. Die von der Beklagten in ihre Abschlusserklärung aufgenommene Bedingung
steht somit der Annahme nicht entgegen, dass die vom Kläger erwirkte
Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem
Hauptsacheverfahren erlangter Titel.
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung
reif ist, ist der Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) unter teilweiser
Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (§§ 562, 563
Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
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