| Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
für nicht begründet erachtet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht unter dem Gesichtspunkt einer
allgemeinen Marktbehinderung. Voraussetzung hierfür sei eine konkrete Gefahr,
Mitbewerber vom Markt zu drängen. Eine abstrakte Gefährdung des Wettbewerbs
reiche nicht aus. Dies gelte nicht nur bei Gratiszeitungen, sondern
auch bei Kaufzeitungen. Eine konkrete Gefährdung des Berliner Pressemarktes
sei selbst dann nicht anzunehmen, wenn von 3.000 geplanten Verkaufshilfen
mit je 25 Exemplaren sowie von einem Schwund von 60% und damit von einem
Anteil von 10% der in Berlin verkauften Zeitungen ausgegangen werde. Ob sich
die Gefahr einer Marktbehinderung in Zukunft durch Nachahmungshandlungen
der Mitbewerber ergeben könne, lasse sich noch nicht hinreichend sicher vorhersehen.
Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der unzulässigen Wertreklame und des übertriebenen Anlockens nach § 4 Nr. 1
UWG. Zwar seien die Verkaufshilfen der Beklagten bislang so geplant und gestaltet
gewesen, dass sie nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs
dazu verleiteten, Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen. Die Verbraucher würden so in ihrer Kaufentscheidung irrational beeinflusst. Die von der Beklagten
abgegebene Unterlassungserklärung gewährleiste aber, dass beim Einsatz
der Verkaufshilfen ein ausreichender Überwachungsdruck ausgeübt werde, um
die Verkehrskreise von der unentgeltlichen Entnahme abzuhalten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen
Erfolg. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
zu Recht verneint. Die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten ist
nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen
unsachlichen Einfluss i.S. des § 4 Nr. 1 UWG zu beeinträchtigen (dazu
II 1); auch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung ist sie
nicht als wettbewerbswidrig zu beurteilen (dazu II 2).
1. Der Klägerin steht der unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Kaufinteressenten (§§ 3, 4 Nr. 1
UWG) geltend gemachte Anspruch weder als Verletzungsunterlassungsanspruch
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG noch als vorbeugender Unterlassungsanspruch
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.
a) Nach der noch zu § 1 UWG a.F. ergangenen Senatsentscheidung
"Stumme Verkäufer I" (BGH, Urt. v. 15.2.1996 - I ZR 1/94, GRUR 1996, 778
= WRP 1996, 889) kann die kostenlose Abgabe einer entgeltlichen Zeitung - sofern
sie in großem Umfang und über einen langen Zeitraum erfolgt - einen unsachlichen
Gewöhnungseffekt erzeugen, so dass die Leser dauerhaft der ihnen
durch die kostenlose Abgabe bekannt gewordenen Zeitung den Vorzug geben,
auch wenn diese später nicht mehr kostenlos abgegeben wird. Der kostenlosen
Abgabe stehe eine Vertriebsmethode gleich, bei der - wie beim Vertrieb von
Zeitungen über "stumme Verkäufer", die zu einer Schwundquote von 60% führten
- von vornherein mit einer so hohen Diebstahls- oder Schwundquote zu rechnen sei, dass sie im Ergebnis auf eine kostenlose Abgabe hinauslaufe
(BGH GRUR 1996, 778, 780 - Stumme Verkäufer).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil
die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 21. September
2007, der für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche
Voraussetzung des Verletzungsunterlassungsanspruchs maßgeblich ist (BGH,
Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 - Vertretung
der Anwalts-GmbH), lediglich im Juli und August 2005 probeweise vor
den Schwimmbädern der Berliner Bäderbetriebe elf Verkaufshilfen aufgestellt
hatte. Eine solche zeitlich und räumlich begrenzte Abgabe zu Testzwecken war
nach der Lebenserfahrung nicht geeignet, einen unsachlichen Gewöhnungseffekt
in dem vorstehend beschriebenen Sinn zu erzeugen.
b) Ein auf §§ 3, 4 Nr. 1 UWG gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch
scheitert hier jedenfalls daran, dass es insoweit an einer unangemessenen
unsachlichen Einflussnahme auf die Personen fehlt, die sich durch die beanstandete
Geschäftsmethode der Beklagten dazu verleiten lassen, die in deren
Verkaufshilfen angebotenen Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen. Die
Grenze zur Unlauterkeit ist nach § 4 Nr. 1 UWG erst dann überschritten, wenn
eine geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Nachfrageentscheidung
der angesprochenen Marktteilnehmer vollständig in den Hintergrund
treten zu lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 60/05, GRUR
2008, 530 Tz. 13 = WRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung,
m.w.N.). Unter dem geltenden, die Vorgaben der Richtiline 2005/29/EG über
unlautere Geschäftspraktiken berücksichtigenden Recht kann zudem darauf
abgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des
Verbrauchers i.S. des § 4 Nr. 1 UWG nur dann gegeben ist, wenn der Handelnde
diese Freiheit durch Belästigung oder durch unzulässige Beeinflussung i.S. des Art. 2 lit. j der Richtlinie erheblich beeinträchtigt (Köhler in Köhler/
Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 1.7b). Dies ist im Hinblick darauf, dass der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, auch im
Streitfall zu berücksichtigen.
Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einer unzulässigen Einflussnahme
auf die Entscheidungsfreiheit der Kunden - gleichgültig, ob sie die entnommene
Zeitung ordnungsgemäß bezahlen oder ohne Zahlung mitnehmen -
ausgegangen werden. Nach der Lebenserfahrung liegt es fern, dass die Kunden
durch die ihnen eröffnete und von ihnen zum Teil auch wahrgenommene
Möglichkeit der weithin gefahrlosen Entwendung von Zeitungen nachhaltig beeinflusst
werden und in Zukunft beim entgeltlichen Erwerb von Zeitungen nicht
mehr rational entscheiden können, welchem Angebot sie den Vorzug geben. Im
Übrigen verdient die geschäftliche Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern, die
sich selbst nicht marktkonform verhalten, keinen Schutz nach § 4 Nr. 1 UWG.
2. Der Klägerin steht der von ihr unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen
Marktbehinderung (§ 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008) geltend gemachte
Anspruch aus den oben unter II 1 a genannten und hier entsprechend
geltenden Gründen nicht als Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG zu. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, insoweit
bestehe auch kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1
Satz 2 UWG, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
a) Die unter der Geltung des § 1 UWG a.F. anerkannte Fallgruppe der
allgemeinen Marktbehinderung (Marktstörung) ist zwar nicht im Beispielstatbestandskatalog des § 4 UWG 2004 aufgeführt, der seit 30. Dezember 2008 in
dem durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) nur geringfügig geänderten § 4 UWG 2008 fortgilt; sie soll aber nach der Ansicht des Gesetzgebers
- entsprechend dem nicht abschließenden Charakter der Beispielstatbestände -
gleichwohl unter die Generalklausel des § 3 UWG 2004 (§ 3 Abs. 1 UWG 2008)
fallen können (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 Nr. 10 UWG
2004, BT-Drucks. 15/1487 S. 19). In Übereinstimmung damit ist auch der Senat
in seiner Rechtsprechung zum UWG 2004 davon ausgegangen, dass die zu
dieser Fallgruppe entwickelten Grundsätze weiter fortgelten (vgl. BGH, Urt. v.
30.3.2006 - I ZR 144/03, GRUR 2006, 596 Tz. 13 ff. = WRP 2006, 888 - 10%
billiger; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 48/06, GRUR 2009, 416 Tz. 24 f. = WRP 2009,
432 - Küchentiefstpreis-Garantie). Dieser Ausgangspunkt entspricht auch der
überwiegenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4
Rdn. 12.1; MünchKomm.UWG/Heermann, Anh. §§ 1-7 B Rdn. 1 f.; Harte/Henning/
Omsels, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rdn. 248; Fezer/Osterrieth, UWG,
2. Aufl., § 4-S1 Rdn. 11; Lux, Der Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung,
2006, S. 346; zweifelnd Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 3
Rdn. 28; Müller-Bidinger/Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 10
Rdn. 346; für die Aufgabe der Fallgruppe der allgemeinen Marktstörung Ohly in
Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 10/97). Da die Fallgruppe der allgemeinen
Marktbehinderung zudem außerhalb des Regelungsanspruchs der
Richtlinie 2005/89/EG über unlautere Geschäftspraktiken liegt (Köhler, GRUR
2005, 793, 799), ist auch unter der Geltung des § 3 Abs. 1 UWG 2008 davon
auszugehen, dass eine danach unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen
Marktbehinderung unzulässige geschäftliche Handlung gemäß den hierzu bereits
unter der Geltung des § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ
114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98,
GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung; BGHZ 157, 55, 61
- 20 Minuten Köln) dann vorliegt, wenn ein für sich genommen zwar nicht unlauteres,
aber immerhin bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung
mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb
in erheblichem Maß eingeschränkt wird.
b) In den Entscheidungen "20 Minuten Köln" (BGHZ 157, 55) und "Zeitung
zum Sonntag" (Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 120/00, WRP 2004, 746) hatte der
Senat den kostenlosen Vertrieb von zwei Zeitungen zu beurteilen: einer an Haltestellen
ausgelegten und an belebten Stellen im Stadtgebiet verteilten Zeitung
mit einem redaktionellen Teil, der etwa zwei Drittel ihres Inhalts ausmachte und
neben lokalen Nachrichten Berichte insbesondere aus Politik, Kultur und Sport
enthielt ("20 Minuten Köln"), sowie einer Sonntagszeitung, die ihrem Erscheinungsbild
nach eine Leserzeitung war und redaktionelle Beiträge zu regionalen
und überregionalen Themen, eine umfassende Sportberichterstattung und einen
ausführlichen Veranstaltungskalender enthielt ("Zeitung zum Sonntag").
Weil diese Zeitungen im vollen Umfang durch Anzeigen finanziert wurden, lag
kein Verschenken geldwerter Leistungen vor; die Rechtsprechung zur massenweisen
unentgeltlichen Abgabe von Originalware war deshalb nicht anwendbar
(BGH WRP 2004, 746, 747 - Zeitung zum Sonntag; vgl. auch BGHZ 157, 55, 60
- 20 Minuten Köln). Da die Garantie der Pressefreiheit nicht danach unterscheidet,
ob sich eine Zeitung mit redaktionellem Textteil allein durch Anzeigen oder
daneben auch durch ein vom Leser für den Erwerb zu zahlendes Entgelt finanziert,
können entgeltlich vertriebene Zeitungen im Rahmen der wettbewerblichen
Beurteilung nicht auf eine höhere Stufe gestellt werden als anzeigenfinanzierte
(BGHZ 157, 55, 62 f. - 20 Minuten Köln; BGH WRP 2004, 746, 748
- Zeitung zum Sonntag). Der Umstand, dass bei gratis verteilten Zeitungen eine
größere Gefahr der Einflussnahme der Werbetreibenden auf die Arbeit, Ausrichtung
und personelle Besetzung der Redaktion bestehen mag, rechtfertigt es
ebenfalls nicht, der durch die Leserschaft (mit-)finanzierten Tageszeitung von
vornherein einen höheren Schutz vor einer Marktstörung zuzubilligen (BGHZ
157, 55, 63 - 20 Minuten Köln; BGH WRP 2004, 746, 748 - Zeitung zum Sonntag). Damit kann weder entgeltlich vertriebenen Zeitungen ein präventiver
Schutz zugesprochen noch das unentgeltliche Verteilen von Tageszeitungen
unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Wettbewerbsbestands
als wettbewerbswidrig angesehen werden (BGHZ 157, 55, 63 f. - 20 Minuten
Köln; BGH WRP 2004, 746, 748 - Zeitung zum Sonntag). Da das Wettbewerbsrecht
gerade dem freien Spiel der Kräfte des Markts im Rahmen der
gesetzten Rechtsordnung Raum gewähren soll, können die konkurrierenden
Zeitungen keine Sicherung ihres Bestands beanspruchen. Mögliche Absatzrückgänge
bei Kaufzeitungen führen auch nicht dazu, dass die Gratisverteilung
wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre (BGHZ 157, 55, 64 f. - 20 Minuten
Köln; BGH WRP 2004, 746, 748 f. - Zeitung zum Sonntag). Wegen der verfestigten
Strukturen und der damit extrem hohen Marktzutrittsschranken auf den
Pressemärkten können sich neue Anbieter kaum anders als über ausschließlich
anzeigenfinanzierte Zeitungen etabliere. Daher führt auch eine Berücksichtigung
der Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu
keiner anderen Beurteilung (BGHZ 157, 55, 65 - 20 Minuten Köln; BGH WRP
2004, 746, 749 - Zeitung zum Sonntag).
c) Diese Erwägungen haben auch für die Beurteilung der im Streitfall gegebenen
Abgabe von entgeltlichen Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen
zu gelten, die es mit sich bringt, dass ein erheblicher Teil der Zeitungen
entwendet und damit - jedenfalls aus der Sicht der Mitbewerber und des
Marktes - unentgeltlich abgegeben wird (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4
Rdn. 12.24; MünchKomm.UWG/Heermann, Anh. §§ 1-7 B Rdn. 41 und 51; Müller-
Bidinger/Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 10 Rdn. 357; Köhler,
WRP 2005, 645, 652; Lux aaO S. 167 und 429; Fezer/Osterrieth aaO
§ 4-S1 Rdn. 222). Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass diejenigen
Gesichtspunkte, die nach der Senatsrechtsprechung für die grundsätzliche Zulässigkeit
der unentgeltlichen Abgabe rein anzeigenfinanzierter Zeitungen sprechen (vgl. oben unter II 2 b), sämtlich in gleicher oder immerhin vergleichbarer
Weise bei der wegen häufiger Entwendungen faktisch teilweise unentgeltlichen
Abgabe an sich entgeltlicher Zeitungen vorliegen. Vor allem handelt es sich in
beiden Fällen nur bei vordergründiger Betrachtung um eine ganz oder - im Fall
der Abgabe über stumme Verkäufer - teilweise unentgeltliche Abgabe; denn
tatsächlich erfolgt die Finanzierung im einen Fall ganz über Anzeigen und im
anderen Fall teilweise auf diese Weise und im Übrigen über die Zahlungen derjenigen
Kunden, die das an den Verkaufshilfen verlangte Entgelt ordnungsgemäß
entrichten. Lauterkeitsrechtlich bedenklich werden beide Vertriebssysteme
erst dann, wenn sie zu einer dauerhaften Abgabe unter Selbstkosten führen
und auf diese Weise den Bestand des Wettbewerbs gefährden (vgl. Köhler in
Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 12.24). Soweit sich aus der Senatsentscheidung
"Stumme Verkäufer I" Gegenteiliges ergibt, hält der Senat hieran nicht
fest.
d) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Begehungsgefahr für
eine allgemeine Marktbehinderung ohne Rechtsfehler verneint.
aa) Die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche
Begehungsgefahr stellt eine materielle Anspruchsvoraussetzung dar
(BGH, Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255 = WRP 2001, 151
- Augenarztanschreiben; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 1.10
m.w.N.). Da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (BGHZ
173, 188 Tz. 54 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Bornkamm in Köhler/
Bornkamm aaO § 8 Rdn. 1.11 m.w.N.), liegt die Beweislast hierfür beim Anspruchsteller
(MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rdn. 110; Fezer/Büscher
aaO § 8 Rdn. 99).
bb) Das Drohen einer Rechtsverletzung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG
setzt, soweit eine allgemeine Marktbehinderung in Rede steht, voraus, dass das
Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit zu erwartenden gleichartigen
Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, der auf
unternehmerischer Leistung beruhende Wettbewerb werde in erheblichem Maß
eingeschränkt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 157, 55, 61 - 20 Minuten Köln, m.w.N.).
Von einer solchen Gefahr ist nur dann auszugehen, wenn greifbare Anhaltspunkte
für eine wettbewerbsbeschränkende Entwicklung vorliegen (vgl. BGH,
Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 880 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker;
Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 12.7; Müller-Bidinger/
Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 10 Rdn. 350; Fezer/Büscher
aaO § 8 Rdn. 99). Soweit in diesem Zusammenhang eine Nachahmungsgefahr
mit berücksichtigt werden soll, müssen zudem auch greifbare Anhaltspunkte für
ein entsprechendes Verhalten der Mitbewerber sprechen (Köhler in Köhler/
Bornkamm aaO § 4 Rdn. 12.11 m.w.N.).
cc) Die durch das erstmalige Drohen begründete Erstbegehungsgefahr
kann - anders als die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete
Wiederholungsgefahr, für deren Bestehen eine tatsächliche Vermutung
streitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2004,
446, 447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Bornkamm in
Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 1.33 m.w.N.) - im Allgemeinen bereits durch
ein entgegengesetztes Verhalten und daher, wenn sie - wie im Streitfall - auf
Äußerungen beruht, auch schon durch deren Widerruf oder die Erklärung des
Unterlassungswillens ausgeräumt werden, sofern mit dieser Äußerung von dem
ursprünglichen Vorhaben unmissverständlich und ernstlich Abstand genommen
wird (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1176
= WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe). Das Berufungsgericht hat bei der
Beurteilung der Frage, ob eine von der Klägerin nicht hinzunehmende allgemeine Marktbehinderung droht, daher mit Recht zugunsten der Beklagten berücksichtigt,
dass diese ihre über die aufzustellenden Verkaufshilfen vertriebenen
Zeitungen in der Weise gegen Entwendungen schützen will, wie sie es in der
von ihr in der Berufungsverhandlung abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung
beschrieben hat.
dd) Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts
vorgenommene Beurteilung, dass danach kein hinreichender Grad der
Gefährdung des Wettbewerbsbestandes gegeben ist, lässt keinen Rechtsfehler
erkennen.
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die
Beklagte 3.000 Verkaufshilfen aufzustellen beabsichtigt und danach bei einer
angenommenen Diebstahlsquote von 60% ein Schwund von 45.000 Zeitungen
zu erwarten wäre, wobei dieser Schwund in absoluten Zahlen gesehen dreimal
so hoch wäre wie in dem der Senatsentscheidung "Stumme Verkäufer I"
zugrunde liegenden Fall und 10% der in Berlin insgesamt verkauften Tageszeitungen
ausmachen würde. Eine konkrete Gefährdung des Wettbewerbsbestandes
wäre damit indessen nicht dargetan. Inwieweit eine solche - unterstellte -
Absatzsteigerung der Beklagten zu einem entsprechenden Rückgang des Absatzes
anderer Zeitungen führen würde, ist völlig offen. Denn unter denjenigen,
die die Möglichkeit zur weithin gefahrlosen Entwendung einer Tageszeitung
nutzen, werden nach der Lebenserfahrung nicht wenige sein, die andernfalls
entweder gar keine oder eben die Tageszeitung der Beklagten gekauft hätten
würden. Im Übrigen könnte auch bei einem Absatzrückgang in der Größenordnung
von 10% noch nicht von einer konkreten Bestandsgefährdung ausgegangen
werden (vgl. BGHZ 157, 55, 64 f. - 20 Minuten Köln).
Unter diesen Umständen stellt sich die vom Senat in der Entscheidung
"Stumme Verkäufer I" (BGH GRUR 1996, 778, 780) aufgeworfene Frage nicht,
ob sich die Abgabe der Zeitungen über die Verkaufshilfen ausnahmsweise als
wettbewerbsrechtlich unbedenklich darstellt. Ebenso wenig kommt es darauf
an, ob die von der Beklagten zugesagten Sicherungsmaßnahmen die nach den
bisherigen Erfahrungen anzunehmende Entwendungsquote von 60% zu senken
vermögen.
III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
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