Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Telefon- und E-Mail-Werbung
als wettbewerbswidrig angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Eine unlautere Belästigung von Gewerbetreibenden durch Telefonanrufe
liege gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG bei einer Werbung ohne eine zumindest
mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vor. Eine solche Einwilligung
habe zum Zeitpunkt der Anrufe des Beklagten zu 2 bei der W. und der
A.-GmbH gefehlt. Sie habe nicht daraus hergeleitet werden können, dass bei
den angerufenen Unternehmen der Wechsel von Mitarbeitern, nämlich der
"Leistungsträger der Klägerin", zur Beklagten habe bekanntgemacht werden
sollen. Der Beklagte zu 2 habe bei den Anrufen nicht in einem sachlichen Interesse
der Angerufenen gehandelt, zu denen die Beklagte bis zu den Anrufen
noch keine Geschäftsbeziehungen unterhalten habe. Die Bekanntmachung des
Marktzutritts der Beklagten und ihres Leistungsvermögens habe vielmehr in erster
Linie deren eigenem Interesse gedient.
Eine mutmaßliche Einwilligung der Angerufenen ergebe sich entgegen
der Auffassung der Beklagten auch nicht aus einer üblichen Gepflogenheit im
entsprechenden Markt, Neukunden durch Telefonanrufe zu akquirieren. Daher
komme es auf den Streit zwischen den Parteien über das Bestehen einer derartigen
Branchenübung nicht an. Nur ein konkreter, aus dem Interessenbereich
des Anzurufenden herzuleitender Grund könne eine mutmaßliche Einwilligung
begründen. Dieser Beurteilung stehe die Entscheidung "Telefonwerbung für
Blindenwaren" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2001,1181) nicht entgegen, da
ihr ein nicht verallgemeinerungsfähiger Sonderfall zugrunde gelegen habe.
Die Klägerin könne von den Beklagten auch die Unterlassung der E-Mail-
Werbung verlangen, da die insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen
hätten, dass die Mitarbeiter F. und Wa. der A.-GmbH um die Über-
mittlung von Informationen per E-Mail gebeten und darin eingewilligt hätten.
Die Bagatellgrenze des § 3 UWG sei weder hinsichtlich der in Rede stehenden
Einzelverstöße noch in der Gesamtheit unterschritten, weil die festgestellten
Verstöße - wie die streitgegenständliche Auseinandersetzung verdeutliche
- erheblichen Einfluss auf das Marktgeschehen hätten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg.
Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der
Telefonwerbung (Klageantrag zu 1 a), gegen die Verurteilung nach den darauf
rückbezogenen Nebenanträgen (Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung eines höheren Betrages
als 1.260,26 € nebst Zinsen wendet. In diesem Umfang führt die - im Übrigen
unbegründete - Revision zur Klageabweisung.
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die
Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2949, UWG 2008) anzuwenden. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn
die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung
wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04,
GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion; Urt. v. 16.7.2009
- I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Tz. 15 = WRP 2010, 370 - Kamerakauf im Internet,
m.w.N.). Demgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl.
BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007,
1337 - 150% Zinsbonus). Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und
die Auskunftserteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der angegriffenen
Handlung maßgeblich (BGH GRUR 2010, 248 Tz. 15 - Kamerakauf
im Internet).
Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf nicht erbetene Anrufe
und E-Mails des Beklagten zu 2 gestützt, die dieser im Februar 2006 vorgenommen
bzw. versandt hat. Zu diesem Zeitpunkt beurteilte sich die wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit von Werbung gegenüber Gewerbetreibenden
durch Telefonate und Versendung von E-Mails nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 und
Nr. 3 UWG in der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004). Durch die
UWG-Novelle 2008 wurde § 7 Abs. 2 UWG 2004 dahingehend geändert, dass
die dort aufgeführten Beispielsfälle "stets" eine unzumutbare Belästigung darstellen.
Darüber hinaus wurde das in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 enthaltene Erfordernis
der "Einwilligung" durch die nunmehr notwendige "vorherige ausdrückliche
Einwilligung" ersetzt.
Die genannten Gesetzesänderungen erfordern jedoch keine Unterscheidung
bei der rechtlichen Bewertung des Streitfalls. Durch die Bestimmung in § 7
Abs. 2 UWG 2008, der zufolge die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle
"stets" eine unzumutbare Belästigung darstellen, wird klargestellt, dass die
Bagatellklausel des § 3 UWG nicht mehr anwendbar ist (Köhler in Köhler/
Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 7 Rdn. 1). Nach der Rechtsprechung des Senats
schloss eine unzumutbare Belästigung i.S. des § 7 Abs. 2 UWG 2004 einen
Bagatellverstoß von vornherein aus (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03,
GRUR 2007, 607 Tz. 23 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge";
Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 88/05, GRUR 2008, 189 Tz. 23 = WRP 2008, 44
- Suchmaschineneintrag; Beschl. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07, juris Tz. 11). Bei
einer Werbung per E-Mail gegenüber Gewerbetreibenden reichte nach § 7
Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 - anders als nunmehr gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
2008, der eine "vorherige ausdrückliche Einwilligung" erfordert - zwar eine konkludente
Einwilligung aus (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 197/05, GRUR
2008, 925 Tz. 21 = WRP 2008, 1130 - FC Troschenreuth). Darauf haben sich
die Beklagten aber im Streitfall nicht berufen. Eine bloß mutmaßliche Einwilligung
konnte die E-Mail-Werbung gegenüber einem Gewerbetreibenden auch
schon nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 nicht rechtfertigen (BGH GRUR 2008,
925 Tz. 27 - FC Troschenreuth).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die in Rede stehenden Telefonanrufe
des Beklagten zu 2 seien nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG 2004 wettbewerbswidrig
(Klageantrag zu 1 a), hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können zwar
grundsätzlich wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten
Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können.
Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet jedoch mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt.
Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen
Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder
konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr gemäß § 7 Abs. 2
Nr. 2 Fall 2 UWG auch schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung wettbewerbsgemäß.
Erforderlich ist danach, dass aufgrund konkreter tatsächlicher
Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung
vermutet werden kann (BGH GRUR 2008, 189 Tz. 14 - Suchmaschineneintrag;
zu § 1 UWG a.F. BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 =
WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anrufer von einer mutmaßlichen
Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden ausgehen konnte, ist auf die
Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen.
Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände
annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder
werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282, 286
- Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag;
BGH GRUR 2008, 189 Tz. 15 - Suchmaschineneintrag).
b) Danach kommt es im Streitfall maßgeblich darauf an, ob der Beklagte
zu 2 vor den Anrufen am 2. Februar 2006 annehmen durfte, die anzurufenden
Personen würden mit dem Werbeanruf, so wie er geplant war, einverstanden
sein. Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint.
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, eine mutmaßliche Einwilligung der Anzurufenden habe
sich nicht aus einer im streitgegenständlichen Markt üblichen Gepflogenheit ergeben,
Neukunden durch Telefonanrufe zu akquirieren.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt bei der Frage, ob der Werbeanruf
für den Anzurufenden eine unzumutbare Belästigung darstellt, auf dessen
tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung ab. Entscheidend ist insoweit
das Empfinden des Durchschnittsmarktteilnehmers (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm
aaO § 7 Rdn. 21). Macht eine Vielzahl von werbenden Unternehmen in
einer bestimmten Branche von wettbewerbswidriger Telefonwerbung Gebrauch,
so besagt dieser Umstand nichts darüber, ob der Durchschnittsmarktteilnehmer
mit dieser Werbemethode einverstanden ist. Das Gegenteil dürfte vielmehr anzunehmen
sein. Zudem wird das Verbot gerade damit begründet, dass eine
Nachahmung durch Wettbewerber verhindert werden soll (vgl. BGHZ 59, 317,
321 f. - Telex-Werbung; siehe auch BGH GRUR 2008, 189 Tz. 21 f. - Suchmaschineneintrag), was einer Zulassung der Werbung wegen Branchenübung gerade entgegensteht (so auch Fezer/Mankowski, UWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 157;
Seichter/Witzmann, WRP 2007, 699, 707; a.A. Engels/Stulz-Hermstadt, WRP
2005, 1218, 1228).
bb) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz auch zutreffend davon
ausgegangen, dass ein allgemeiner Sachbezug zu den vom angerufenen
Unternehmen angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Allgemeinen für
die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung nicht ausreicht, weil Telefonwerbung
gegenüber Gewerbetreibenden andernfalls nahezu unbeschränkt zulässig
wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 =
WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren, zu § 1 UWG a.F.; BGH
GRUR 2007, 607 Tz. 20 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandeten Anrufe
wiesen nur einen solchen allgemeinen Sachbezug zum Geschäftsgegenstand
der Angerufenen auf, erweist sich indes als rechtsfehlerhaft, weil unter den im
Streitfall gegebenen Umständen davon auszugehen ist, dass die angerufenen Mitarbeiter der Kunden der Klägerin den Anrufen des Beklagten zu 2 positiv gegenüber
gestanden haben.
Ein hinreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreibenden,
das die Annahme rechtfertigt, er werde mit dem Anruf einverstanden sein, kann
vor allem dann anzunehmen sein, wenn die telefonische Werbemaßnahme einen
sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung
aufweist (BGH GRUR 2008, 189 Tz. 18 - Suchmaschineneintrag, m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung maßgeblich darauf abgestellt,
der Umstand, dass die jetzt für die Beklagte tätigen früheren Mitarbeiter
der Klägerin zu deren Kunden Kontakt gehabt hätten, rechtfertige nicht die Annahme,
es hätten schon zum Zeitpunkt der beanstandeten Anrufe Geschäftsbeziehungen
zwischen der Beklagten und den Kunden der Klägerin bestanden,
weil diese Kundenkontakte und die bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen
allein der Klägerin zuzurechnen seien.
Diese Erwägung trifft zwar zu, schöpft aber die Besonderheiten des
Streitfalls nicht aus. Die bereits bestehende Geschäftsbeziehung stellt lediglich
einen Beispielsfall dar, in dem von einem mutmaßlichen Einverständnis des
Angerufenen ausgegangen werden kann. Der persönliche Kontakt, den die früheren
Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit zu den
Kunden und ihren Mitarbeitern geknüpft haben, deutet ebenso wie die bereits
bestehende Geschäftsbeziehung darauf hin, dass diese Kunden gegen einen
Telefonanruf nichts einzuwenden haben, der sie darüber informiert, dass der
frühere Mitarbeiter der Klägerin nunmehr bei einem Wettbewerber beschäftigt
ist. Denn für die Mitarbeiter des Kunden besteht - auch unabhängig davon, ob
zu dem Wettbewerber eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden soll - ein natürliches
Interesse daran zu erfahren, dass der fragliche Mitarbeiter nun nicht
mehr bei der Klägerin tätig ist.
Es ist auch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden,
wenn ein ehemaliger Mitarbeiter in diesem Zusammenhang versucht,
Kunden seines früheren Arbeitgebers für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung. Der Kundenkreis
ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört vielmehr
zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber
gebunden sind (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548,
549 = WRP 2002, 526 - Mietwagenkostenersatz, m.w.N.; Köhler in Köhler/
Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.44; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl.,
§ 4 Rdn. 10/57). Verwendet der inzwischen für einen Mitbewerber tätige ehemalige
Mitarbeiter für die Kontaktaufnahme zu einem Kunden seines früheren
Arbeitgebers Informationen, die er während seiner Tätigkeit für seinen bisherigen
Arbeitgeber erlangt hat, so ist dies nicht unlauter, solange er hierfür auf eigene
Kenntnisse zurückgreift, die für seinen neuen Arbeitgeber zu nutzen ihm
nicht untersagt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR
1999, 934, 936 = WRP 1999, 912 - Weinberater). Die früher bei einem anderen
Arbeitgeber erlangten Kenntnisse darf sich der zu einem neuen Unternehmen
gewechselte Arbeitnehmer daher zunutze machen und für seinen jetzigen Arbeitgeber
einsetzen, dem sie zugute kommen. Ein Hinweis auf die Tätigkeit für
ein neues Unternehmen, das mit dem bisherigen Arbeitgeber im Wettbewerb
steht, kann für den kontaktierten Kunden des früheren Arbeitgebers eine nützliche
Information sein, an der er ein nicht unerhebliches Interesse haben kann
(vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.44; Ohly in Piper/Ohly/
Sosnitza aaO § 4 Rdn. 10/57).
Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Anrufe
des Beklagten zu 2 bei den Kunden W. und A.-GmbH der Klägerin hätten lediglich
einen allgemeinen Sachbezug zum Geschäftsgegenstand der Angerufenen gehabt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte der Beklagte zu 2
unter den im Streitfall gegebenen Umständen vielmehr annehmen, dass die angerufenen
Unternehmen daran interessiert waren, von dem Wechsel mehrerer
Mitarbeiter von der Klägerin zur Beklagten unterrichtet zu werden, und dass sie
daher auch mit einem Telefonanruf einverstanden waren, zumal zumindest zwei
der zur Beklagten gewechselten Mitarbeiter bei der Klägerin in leitenden Positionen
tätig waren.
cc) Die mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden
muss sich allerdings nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Art der Werbung
erstrecken. Der anzurufende Gewerbetreibende muss dementsprechend
mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Kontaktaufnahme einverstanden
sein. Eine mutmaßliche Einwilligung kann selbst dann anzunehmen
sein, wenn die Herstellung der Verbindung durch einen Telefonanruf gegenüber
einer schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist,
den Interessen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht,
dass die mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen
(vgl. BGHZ 113, 282, 285; BGH GRUR 2004, 520, 522 - Telefonwerbung
für Zusatzeintrag; GRUR 2008, 189 Tz. 15 - Suchmaschineneintrag).
Der Beklagte zu 2 konnte berechtigterweise davon ausgehen, dass die
von ihm Angerufenen auch gerade mit dieser Art der Werbung einverstanden
sein würden. Die Angerufenen hatten ein nicht unerhebliches Interesse an den
von dem Beklagten zu 2 erteilten Informationen. Eine direkte Kontaktaufnahme
per Telefonat bot den Angerufenen zudem die Möglichkeit, sich bei dem Anrufer
unmittelbar nach Einzelheiten zu erkundigen. Die telefonische Informationserteilung
war daher für die Angerufenen im Vergleich zu einer schriftlichen Ansprache
schneller, einfacher und zielgerichteter, zumal der Anrufer den Angerufenen
bereits bekannt war.
Dementsprechend sind auch die auf den Klageantrag zu 1 a rückbezogenen
Folgeansprüche unbegründet.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht dagegen in der beanstandeten
E-Mail-Werbung einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach § 7 Abs. 2
Nr. 3 UWG gesehen (Klageantrag zu 1 b).
a) Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
2008) lag nicht vor, so dass es darauf ankommt, ob das Verhalten auch nach
dem insoweit weniger strengen alten Recht zu untersagen war. Nach § 7 Abs. 2
Nr. 3 UWG 2004 erforderte die Zulässigkeit einer E-Mail-Werbung gegenüber
Gewerbetreibenden zumindest eine konkludente Einwilligung des Adressaten
der Werbung. Die bloß mutmaßliche Einwilligung des Beworbenen reichte für
die Zulässigkeit einer Werbung per E-Mail dagegen nicht aus (vgl. BGH GRUR
2008, 925 Tz. 25 - FC Troschenreuth).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die insoweit beweisbelasteten
Beklagten hätten nicht bewiesen, dass die Mitarbeiter F. und Wa.
der A.-GmbH in die Zusendung von E-Mails zumindest konkludent eingewilligt
hätten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie bringt lediglich
vor, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer
mutmaßlichen Einwilligung der A.-GmbH bzw. von deren Mitarbeitern verneint.
Darauf kommt es jedoch - wie dargelegt - nicht an, weil § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
2004 eine zumindest konkludente Einwilligung für die Verneinung einer unzumutbaren
Belästigung erfordert.
c) Eine unzumutbare Belästigung i.S. des § 7 Abs. 2 UWG 2004 ist
zugleich geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer i.S. des § 3 UWG 2004
erheblich zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2008, 189 Tz. 23 - Suchmaschineneintrag).
4. Da der auf Unterlassung der beanstandeten E-Mail-Werbung gerichtete
Klageantrag zu 1 a begründet ist, haben auch die darauf rückbezogenen Anträge
auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht
(§ 9 UWG) Erfolg.
5. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten
ist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 1.260,26 € zuzüglich
Zinsen begründet.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt
ist. Gegenstand der beiden Abmahnschreiben vom 10. April 2004 waren die
von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 a (Telefonwerbung) sowie mit einem
weiteren, in den Vorinstanzen erfolgreichen, jedoch nicht in die Revisionsinstanz
gelangten Unterlassungsantrag geltend gemachten Ansprüche. Die Abmahnung
der Klägerin wegen der von ihr beanstandeten Telefonwerbung war
- wie unter II 2 ausgeführt - unbegründet. Die Klägerin kann den Ersatz ihrer
Aufwendungen daher nur beanspruchen, soweit diese dem ihr zugesprochenen
Unterlassungsantrag zuzurechnen sind (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 149/07,
GRUR 2010, 744 Tz. 50 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter). Dabei ist die
Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des
berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung
zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 744 Tz. 52 - Sondernewsletter; Ahrens/
Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rdn. 36 Fn. 170).
Von den geltend gemachten Abmahnkosten entfällt daher nur ein entsprechender
Teil auf den begründeten Unterlassungsanspruch.
III. Das Berufungsurteil ist somit auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit die Beklagten
nach dem Klageantrag zu 1 a sowie nach den darauf rückbezogenen Klageanträgen zu 2 und 3 verurteilt worden sind. Es ist ebenfalls aufzuheben, soweit
die Beklagte zu 1 nach dem Klageantrag zu 4 zur Zahlung eines höheren
Betrags als 1.260,26 € (zuzüglich Zinsen) verurteilt worden ist. Im Umfang der
Aufhebung ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
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