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Entscheidungsgründe:
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber unbegründet.
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Zwar sind die größeren Fahrgeschäfte, die dem Ortsteil F-seck am nächsten benachbart sind (Co., Desert Race), baurechtlich genehmigt; ihre Anfechtung ist erfolglos geblieben. Es ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich - und weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen geltend gemacht -, dass damit die planmäßigen Bebauungsmöglichkeiten schon vollständig ausgeschöpft sind. Vor allem ist damit zu rechnen, dass solche Fahrgeschäfte eine deutlich geringere Lebensdauer haben als normale Gebäude, weil F-parks unter dem Druck stehen, ihre Attraktionen in nicht allzu langen Abständen zu erneuern oder neue hinzuzufügen.
Denkbar erscheint im Übrigen zwar, dass die Antragsteller ihre Rechtsposition im Falle eines Erfolges nicht verbessern, sondern verschlechtern würden, weil - etwa wegen der darin teilweise festgesetzten „Zaunwerte“ - nicht gesichert ist, dass ihnen dann die Festsetzungen der vorausgegangenen Fassungen der Bebauungspläne zugute kämen. Bei völliger Unwirksamkeit der bisherigen Bebauungspläne für den H.-Park käme in Betracht, dass jedenfalls an dem dem Außenbereich benachbarten Rand des reinen Wohngebiets höhere Lärmeinwirkungen hinzunehmen wären. Das kann aber offen bleiben, denn es ist nicht zu erwarten, dass es die Antragsgegnerin bei einem bebauungsplanlosen Zustand belassen würde, zumal die Arbeiten an dem umfassenden Bebauungsplan Nr. 13 schon fortgeschritten sind.
Die angegriffenen Planänderungen sind nicht bereits mangels Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 26.3.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228). Das schließt ein, dass sie bestehende Pläne auch überarbeiten darf. Das gilt nicht nur für eine neue inhaltliche Gestaltung, sondern auch für die „Reparatur“ oder jedenfalls Modernisierung von Festsetzungen, deren rechtliche Haltbarkeit oder deren Praktikabilität zweifelhaft geworden sind. Eine solche Situation lag hier vor. Die technischen und rechtlichen Möglichkeiten von Immissionsschutz durch die Festsetzung von Schallleistungspegeln sind erst in jüngerer Zeit allmählich „erprobt“ worden. Festsetzungen aus der Anfangszeit dieser Entwicklung haben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise nicht standgehalten; auch die zugrunde gelegten technischen Regelwerke haben sich verändert. Das darf eine Gemeinde zum Anlass für eine Überarbeitung nehmen. Hier war vor allem die rechtliche Tragfähigkeit der „Zaunwerte“ im Bebauungsplan ... Nr. 10 zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098; BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, DVBl. 2000, 804; Senatsurt. v. 29.1.2004 - 1 KN 321/02 -, NuR 2004, 609). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesamtfläche in der Hand eines einzelnen Betreibers steht; dieses Argument hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die insoweit vergleichbare Situation baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen nicht gelten lassen (Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 -, DVBl. 2010, 124).
Die Erforderlichkeit ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Gefälligkeitsplanung“ zu verneinen (vgl. dazu Senatsurt. v. 22.10.2008 - 1 KN 215/07 -, BRS 73 Nr. 18; BayVerfGH, Entsch. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII/09 -, NVwZ-RR 2009, 825; OVG Koblenz, Urt. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 -, juris). Diese ist hier nicht schon deshalb anzunehmen, weil F-parkvorhaben über das „Standardprogramm“ städtebaulicher Planungen von Gemeinden der hier fraglichen Größenordnungen hinausgehen. Das gilt auch für andere Großvorhaben wie Factory Outlet Center, Autohöfe, Logistik-Center, Olympiabauten und ähnliches. Die Einwerbung solcher Großvorhaben mag den Gemeinden nach heutigem Recht häufig aus raumordnungsrechtlichen Gründen verschlossen bleiben; das ist aber ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt als derjenige der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Gemeinden dürfen wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Baugesetzbuch zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten die Bodennutzung regeln und aktiv steuern (BVerwG, Urt. v. 3.7.1998 -4 CN 5.97 -, DVBl. 1998, 1294). Sie dürfen deshalb auch Vorhaben für erforderlich halten, die mit den vorgefundenen Strukturen nichts zu tun haben, wenn sie sich davon städtebauliche Impulse versprechen. Unabhängig davon ist der Freizeit-Park hier bereits vorhanden; gegen eine weitere planungsrechtliche Feinsteuerung kann unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit deshalb erst recht nichts eingewandt werden.
Auch auf den Gesichtspunkt der Gefälligkeitsplanung, im Übrigen aber umfassend auf einen Abwägungsmangel zielt der Vortrag der Antragsteller ab, die Ratsmitglieder hätten überwiegend Jahresfreikarten für den H.-Park erhalten und die Antragsgegnerin habe auch in Abgabesachen unzulässige Vereinbarungen mit der Beigeladenen getroffen. Das greift jedoch im Ergebnis nicht durch.
Der Senat kann dieser Rüge nachgehen, auch wenn bei der Abwägungskontrolle nach § 214 Abs. 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt der „Offensichtlichkeit“ regelmäßig nur der Inhalt der Planungsakten zugrunde zu legen ist. Der Gesetzgeber wollte mit dem Merkmal der Offensichtlichkeit verhindern, dass die nur „subjektive“ Meinungsbildung des kollektiv beschließenden Entscheidungsgremiums im Nachhinein beweismäßig rekonstruiert wird. Insoweit enthält § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Sache nach ein Beweisermittlungsverbot (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2002 - 4 BN 51/02 -, NVwZ-RR 2003, 171; vgl. ferner VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2008 - 3 S 2282/06 -, NVwZ-RR 2008, 676; Urt. v. 2.3.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 214 Rdnrn. 141 ff.). Hier ist indes der Umstand unstreitig, dass es die Beigeladene unternommen hat, die Ratsmitglieder mit Jahreskarten auszustatten. Die Antragsgegnerin selbst hat eine (bejahende) anwaltliche Stellungnahme vom 14. Februar 2005 zu der Frage eingeholt, ob Ratsmitglieder - anders als Beamte - „in bisheriger Weise“ Jahreskarten entgegen nehmen dürften. Nach einem Schreiben der Bürgermeisterin vom 16. Februar 2005 an die Beigeladene sei es „absolut in Ordnung“, wenn Stadtratsmitglieder und weitere Persönlichkeiten jährlich mit Jahreskarten ausgestattet würden. Außerdem ist in der Presse darüber berichtet worden, dass dieses Thema bei der maßgeblichen Ratssitzung öffentlichkeitswirksam zur Sprache kam. Ob diese Vorgänge auch in den Planungsakten dokumentiert wurden, ist deshalb nicht mehr ausschlaggebend.
An der Bewertung dieses Vorgangs ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Nr. 1 NGO gehindert, wonach die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen aus dem Anwendungsbereich der die kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote regelnden Norm ausgeschlossen ist. Unabhängig von der Frage, ob hierneben § 21 VwVfG anwendbar ist (vgl. Blum u. a., NGO, § 26 Rdnr. 89), verringert die genannte landesrechtliche Regelung jedenfalls nicht die bundesrechtlichen Anforderungen an die Mängelfreiheit der Abwägung, deren Grenzen sich allein aus § 214 Abs. 3 BauGB ergeben.
In gleicher Weise folgt nichts daraus, dass sich Ratsmitglieder in dieser Eigenschaft weder wegen Vorteilsannahme noch wegen Bestechlichkeit (§§ 331 f. StGB) strafbar machen können, weil sie nicht Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind (BGH, Urt. v. 9.5.2006 - 5 StR 453/05 -, BGHSt 51, 44 = NJW 2006, 2050; Urt. v. 12.7.2006 - 2 StR 557/05 -, NStZ 2007, 36). In Bezug auf sie sieht das Strafgesetzbuch nur den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung vor (§ 108 e StGB). Das war und ist zwar umstritten (vgl. Blum u. a., NGO, § 39 Rdnr. 19). Auch der Bundesgerichtshof hat einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf angenommen (Urt. v. 9.5.2006, a. a. O.), was - aus welchen Gründen auch immer - folgenlos geblieben ist. Die gegenwärtige Straflosigkeit nach den §§ 331 f. StGB steht jedoch einer Indizwirkung einschlägiger Verhaltensweisen für einen Abwägungsmangel nicht entgegen.
Ein „offensichtlicher“ Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 5.11.1998 - 4 BN 48.98 -, NVwZ-RR 1999, 425) liegt hier jedoch nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn die (teilweise) Entgegennahme und Nutzung der Jahreskarten zweifelsfrei darauf schließen ließe, dass sich der Rat mit seiner Planungsentscheidung für diese Zuwendung „bedanken“ wollte und die Gefälligkeitselemente die städtebaulichen Abwägungsgesichtspunkte dabei verdrängten.
Das kann hier aber schon deshalb kaum angenommen werden, weil die Höhe der Zuwendung außerhalb jeden Verhältnisses zur Bedeutung des Vorhabens stand. Zwar mag der Wert der Eintrittskarte 80 € überschritten haben, weil sie nicht nur persönlich genutzt werden konnte, sondern auch für und durch Dritte. Es entspricht jedoch nicht der Lebenserfahrung, dass eine bedeutsame planerische Entscheidung von Zuwendungen in dieser Größenordnung entscheidend beeinflusst werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 462/07 -, NStZ-RR 2009, 12: Erörterung der Frage, ob 177.000 DM noch der „Klimapflege“ gedient haben oder schon einem Stimmenkauf).
Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass sich die rechtliche und moralische Bewertung solcher Zuwendungen gewandelt hat. Die niedersächsische „Antikorruptionsrichtlinie“ (Beschl. d. LReg v. 16.12.2008, Nds. MBl. 2009, 66), die auf Ratsmitglieder nicht unmittelbar anwendbar ist, als Beurteilungsmaßstab für eine ethisch einwandfreie Ausübung auch von Ehrenämtern aber herangezogen werden kann, wurde erst nach dem Satzungsbeschluss geschaffen. Zuvor wurden an Ratsmitglieder offenbar verbreitet noch andere Maßstäbe angelegt, wie hier auch die von der Antragsgegnerin eingeholte anwaltliche Bewertung bestätigt. Die rechtliche Aufarbeitung der Affaire um die vom Vorstandsvorsitzenden der N. AG verschenkten Gutscheine für WM-Tickets zeigt ebenfalls die Schwierigkeit der Materie (BGH, Urt. v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08 -, BGHSt 53, 6 = NJW 2008, 3580; vgl. ansonsten noch AG Gummersbach, Urt. v. 27.4.2009 - 82 Ls 55/08 -, juris, zur Erstattung von Reisekosten durch Dritte). Danach kommt es für die in § 333 StGB vorausgesetzte „Unrechtsvereinbarung“ auf eine Gesamtschau von Indizien an; eine Anlehnung an Begrifflichkeiten wie „allgemeine Klimapflege“ reicht nicht aus. Auch außerhalb des Strafrechts kann nur eine solche Gesamtschau ein zutreffendes Bild vermitteln.
Völlig bedenkenfrei wäre es hier gewesen, wenn die Beigeladene den Ratsmitgliedern höchstpersönlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben freien Zugang zum F-parkgelände eingeräumt hätte. Es ist keineswegs eine städtebauliche Selbstverständlichkeit, dass ein so großer F-park beziehungslos in die ansonsten freie Landschaft platziert wird. Auch die Fortentwicklung eines solchen, einmal vorhandenen Unternehmens ist städtebaulich nicht schon deshalb ein „Selbstgänger“, weil es der Region touristischen Zulauf und damit unter anderem Arbeitsplätze verschafft. Die Ratsmitglieder haben deshalb begründeten Anlass, sich für die wiederholt anstehenden Planungsentscheidungen jeweils einen unmittelbaren Eindruck von dem Vorhaben zu verschaffen. Anders als z. B. bei Industrieansiedlungen, deren Emissionen vielfach nur von Sachverständigen erkannt und beurteilt werden können, steht bei einem F-park gerade der unmittelbare Sinneseindruck im Vordergrund, nicht nur für den „Sensationen“ erhoffenden Besucher, sondern auch für den lärmbetroffenen Nachbarn. Wenn sich die Ratsmitglieder diesen Sinneseindruck vor Planungsentscheidungen selbst verschaffen wollen, ist dies berechtigt und nicht als Ausdruck eigener Vergnügungssuche zu verstehen.
Das war allerdings nicht der Sinn der „Ehrenkarte“. Diese ermöglichte offenbar nicht nur -was zur Meinungsbildung nicht unmittelbar erforderlich wäre - den Zutritt zu den einzelnen Attraktionen, sondern zugleich die Mitnahme von Verwandten und Freunden oder auch sonstigen Dritten. Das geht ersichtlich über das Maß dessen hinaus, was für die Aufgabenerfüllung als Ratsmitglied erforderlich ist und dürfte eher „repräsentativen“ Zwecken und aus der Sicht der Beigeladenen der „Klimapflege“ gedient haben. Gleichwohl sieht der Senat in diesem „überschießenden“ Gehalt der Zutrittsberechtigung keine Zuwendung von solchem Gewicht, dass damit die Fehlerfreiheit der Abwägungsentscheidung in Frage gestellt wäre.
Soweit die Antragsteller zusätzlich geltend machen, die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin sei im Zusammenhang mit Abgabenfragen, die ebenfalls die Beigeladene betroffenen hätten, mit einem Bußgeld überzogen worden, lässt dies keine Rückschlüsse auf Abwägungsmängel zu, schon weil nicht aufgezeigt ist, dass die inkriminierte Maßnahme (auch) dem allein zur Abwägung berufenen Rat zuzurechnen war. Darüber hinaus gibt der konkrete Vortrag in diesem Zusammenhang keinen Anlass, „krumme Geschäfte“ in dem Sinne zu unterstellen, dass finanzielle Abhängigkeiten entstanden sind. Zunächst sind Verträge zwischen Investoren und Gemeinden nicht an sich schon „anrüchig“, sondern als städtebauliches Handlungsmittel in den §§ 11, 12 BauGB ausdrücklich vorgesehen. Daran ändert auch nichts, dass es seit 1999 für die §§ 331 ff. StGB ausreicht, wenn der Vorteil einem „Dritten“ zukommt, also etwa auch einer Gemeinde (vgl. zu den Folgen z. B. Otto, ZfBR 2006, 320; BT-Drucksache 16/4333). Richtig ist allerdings, dass öffentliche Abgaben grundsätzlich, d. h. mit nur wenigen Ausnahmemöglichkeiten, nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erhoben werden dürfen (zum niedersächsischen Recht ausführlich und mit Rechtsprechungsnachweisen: BGH, Urt. v. 18.9.2009 - V ZR 2/09 -, NVwZ 2010, 398; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.10.2009 - 4 K 470/08 -, NVwZ 2010, 396). Die hier in Betracht kommende Vergnügungssteuer hätte deshalb nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Gleichwohl folgt daraus nicht unmittelbar, dass sich die Gemeinde mit einer pauschalierenden Vereinbarung, die für beide Seiten den Verwaltungsaufwand minimierte und finanzielle Planungssicherheit versprach, finanzielle Mittel verschaffen wollte, die ihr nicht zugestanden hätten. Sie hat sich offenbar lediglich in der Handlungsform vergriffen.
Die nunmehr getroffenen Lärmschutzfestsetzungen sind nicht zu beanstanden.
Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte schalltechnische Begutachtung geht von zutreffenden Beurteilungsmaßstäben aus. Für die Bauleitplanung ergeben sich diese aus der DIN 18005, wobei die Gemeinde grundsätzlich die Möglichkeit hat, das genaue Maß des Hinzunehmenden im Wege der Abwägung festzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49; Beschl. v. 17.10.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180). Herangezogen werden kann ferner die „Freizeitlärm-Richtlinie“ vom 8. Januar 2001 (MBl. S. 201), welche die Anwendung der TA Lärm in zwei Punkten modifiziert (vgl. Schrödter/Kuras, NdsVBl. 2009, 329, insbes. S. 334 und 337).
Wie der Senat nach entsprechender Rüge schon in seinem Beschluss vom 28. November 2007 (- 1 ME 296/07 -) ausgeführt hat, verlangt § 22 Abs. 1 BImSchG nicht, F-parks und ähnliche Vorhaben schon deshalb geräuschärmer auszugestalten als nach den genannten Vorgaben, weil Freizeitlärm als solcher oder jedenfalls bestimmte Ausprägungen als „vermeidbar“ anzusehen seien. Ihrem Wesen nach sind F-parks und andere Einrichtungen, deren Geschäftsfeld die Publikumsbelustigung ist, nicht auf akustische Unauffälligkeit ausgerichtet; die herkömmliche Geräuschkulisse ist vielmehr notwendiger Bestandteil des Betriebs. Insofern ist sie nicht als solche „nach dem Stand der Technik vermeidbar“. Auch bei der Ausgestaltung einzelner Fahrgeschäfte kann deshalb immissions-schutzrechtlich nicht verlangt werden, dass diese auf Geräuschminderung ausgelegt werden, wenn dadurch der (herkömmliche) Charakter solcher Anlagen wesentlich verändert würde, insbesondere der bei der Benutzung erhoffte „Nervenkitzel“ entfiele. Eine Achterbahn, die zum Schreien keinen Anlass bietet, erfüllt ihren Zweck in aller Regel nicht. Auch das Fahrgeräusch, das die Geschwindigkeit der Fahrt und Kühnheit der Anlagenkonstruktion verspüren lässt, ist wesentlicher Teil des Erlebnisses.
Hier war Ziel der Planung, am Rande des reinen Wohngebiets F-seck die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionswerte der TA Lärm einzuhalten (Begründung S. 13 unten). Das trägt der planerischen Ausweisung dieses Gebiets Rechnung.
„Bessere“ Werte waren im Hinblick auf die vorausgegangenen Planfestsetzungen nicht zuzubilligen. Grundsätzlich hat allerdings die Gemeinde in der Abwägung das private Interesse Planbetroffener am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.1.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, NVwZ 1993, 468; Senatsurt. v. 19.9.2001 - 1 L 3779/00 -, BauR 2002, 906). Das kann auch für „Plannachbarn“ gelten, auf welche die fragliche Festsetzung bezogen war. Insoweit ist der Senat freilich einer Auslegung der Festsetzungen in der vorangegangenen Fassung des Bebauungsplanes W. Nr. 5 nicht gefolgt, wonach diese den Nachbarn günstigere Werte als diejenigen eines reinen Wohngebiets habe garantieren wollen. Im Beschluss vom 16.4.2007 - 1 ME 90/07 - hat er ausgeführt:
„Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht der Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels (60 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts) im maßgeblichen Bebauungsplan W. Nr. 5 zu Unrecht nachbarschützende Wirkung beigemessen und infolgedessen in Bezug auf die davon erteilte Befreiung den Abwägungsmaßstab verfehlt habe.
Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Festsetzung nachbarschützend sei und zwar dergestalt, dass sie einen weitergehenden Nachbarschutz als die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der TA Lärm bezweckt habe.
Diese Auslegung des Bebauungsplans beruht auf einer Textpassage auf Seite 27 der Begründung des Bebauungsplans, die im Tatbestand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wörtlich wiedergegeben ist. Allerdings bezieht sich dieser Teil der Begründung auf Blatt 2 der Planung, d. h. die Freizeitwohnanlage, während das Fahrgeschäft im Bereich des Blattes 3 geplant ist, d. h. im F-park. Insoweit wird in dem hierauf bezogenen Begründungsteil (Seite 51) freilich zurückverwiesen auf Abschnitt 1.5.9 (die vom Verwaltungsgericht zitierte Passage) und Abschnitt 1.7.0.
Diese beiden Textpassagen müssen im Zusammenhang gesehen werden. Zu 1.5.9 heißt es u. a.:
„Der FSP setzt insgesamt … zulässige Emissionen fest, so dass die in den einschlägigen Regelwerken genannten maximal zulässigen Immissionen schutzwürdiger Nutzungen auch für F-seck eingehalten werden.“
Unter Abschnitt 1.7.0 im drittletzten Absatz auf Seite 33 ist ausgeführt, von welchem Schutzanspruch der Bebauungsplan für das Wohngebiet F-seck ausgeht. Dort heißt es:
„Für das Wohngebiet F-seck bedeutet dies, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ... Nr. 3, die Einstellung des Schutzanspruchs eines reinen und allgemeinen Wohngebiets.“
Auf Seite 34 wird resümiert:
„Damit werden die Orientierungswerte für reine Wohngebiete nach Blatt 1 zur DIN 18005 auch im Prognosefall (Beurteilungspegel gesamt) nach Realisierung des Bebauungsplanes W. Nr. 5 eingehalten.“
Sowohl der Hinweis auf die „einschlägigen Regelwerke“ als auch die ausdrückliche Definition des Schutzanspruchs lassen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Raum für die Annahme, den Bewohnern benachbarter Wohngebiete habe ein höheres Schutzniveau garantiert werden sollen.
Bestätigt wird dieser Befund auch durch die Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens H.-I.-J. vom 20. Juli 1998 zum Bebauungsplan W. Nr. 5. Weder die dort wiedergegebene Aufgabenstellung noch die Erörterung der Geräuschimmissionen des F-parks unter 6.2.3 lassen erkennen, dass es planerische Absicht gewesen sein könnte, eine wesentliche Unterschreitung der WR-Orientierungswerte sicherzustellen. Erörtert wird nur die Einhaltung dieser Orientierungswerte.“
Daran ist festzuhalten.
Richtig ist zwar, dass das schalltechnische Gutachten Möglichkeiten aufzeigt, im Plangebiet mehr Lärm zu erzeugen. Es legt auf seiner Seite 21 das „Aktualisierte Gutachten“ vom Juni 2006 zugrunde, wonach die tatsächlich durch den F-park verursachten Beurteilungspegel die Orientierungswerte für angrenzende WR-Gebiete tags um mindestens 6 dB(A) unterschritten hätten. Bei Umsetzung des von ihm beschriebenen Emissionsmodells bleibe es tags und nachts bei Unterschreitungen um rund 1 bis 3 dB(A), so dass noch eine „Entwicklungs-Reserve“ von rund 5 dB(A) bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass der Rat dies verkannt hat, bestehen nicht; er war auch nicht gehalten, diesen Umstand in der Abwägung gesondert in Ansatz zu bringen. Denn es ist keineswegs selbstverständlich, dass in einem immissionsträchtigen Plangebiet das zulässige Emissionskontingent stets voll ausgeschöpft wird. Ist ein solches Gebiet z. B. nicht vollständig bebaut oder arbeiten vorhandene Betriebe (teilweise) leiser als sie dürften, verändert dies nicht die Planfestsetzungen; neue Bauvorhaben dürfen sie ohne weiteres wieder ausnutzen. Nichts anderes gilt, wenn ein F-park zunächst leiser betrieben worden ist, als dies rechtlich möglich gewesen wäre. Soweit im Unterschied zu vorangegangenen Festsetzungen nunmehr auch Abschirmeffekte in Ansatz gebracht werden dürfen, bleibt dies für die Antragsteller ohnehin lärmneutral.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller nehmen ihnen die Planänderungen nicht im Zusammenhang mit der Neuerteilung der Baugenehmigung für die Holzachterbahn Co., die keine zeitliche Betriebseinschränkung mehr enthalte, bereits konkretisierte Nachbarrechte. Die bauleitplanerischen Festsetzungen beurteilen sich zunächst unabhängig davon, ob die nachträglich erteilten Einzelgenehmigungen ihrerseits rechtmäßig sind. Lassen die geänderten Festsetzungen höhere Lärmbelastungen zu als auf der Grundlage des ursprünglichen Planes erteilte Baugenehmigungen, ist dies zwar in der Abwägung zu berücksichtigen; eine unmittelbare „Sperre“ für die Planänderung ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Übrigen hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 16. April 2007 (- 1 ME 90/07 -) und vom 28. November 2007 (- 1 ME 296/07 -) ausgeführt, dass die Nutzungsintensität und die Betriebszeiten durch die Angaben beschränkt werden, die dem vom Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage eingereichten Lärmschutzgutachten zugrunde gelegt sind; Überschreitungen stellen sich als formell illegal dar.
Die hier gewählte „Festsetzungstechnik“ wirft keine Fragen auf. Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP’s) dürfen in der Bauleitplanung grundsätzlich festgesetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 12.6.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416; vgl. auch Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095 und Fischer/Tegeder, BauR 2007, 323), auch in Sondergebieten. Zwar ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 (- 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442 - flächenbezogene Schallleistungspegel) zunächst das Gegenteil entnommen worden (vgl. Mayen, NVwZ 1991, 842, 843; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095, 1096). § 11 Abs. 1 BauNVO ermöglicht die Bildung von Teilflächen aber schon unmittelbar (BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 -, BauR 2003, 1688; VGH Kassel, Urt. v. 21.2.2008 - 4 N 869/07 -, NuR 2008, 3523; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30, 31 und BauR 2007, 323, 326 mit Nachweisen).
Dabei muss die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel dem Bestimmtheitsgebot genügen. Es dürfen keine Zweifel darüber bestehen, auf welche Immissionsorte abzustellen und nach welcher Berechnungsmethode vorzugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.12.2008 - 2 A 7.08 -, ZUR 2009, 429; VGH Kassel, Urt. v. 21.2.2008 - 4 N 867/07 -, NuR 2008, 352; VGH München, Urt. v. 26.1.2007 - 1 BV 02.2147 -, NVwZ-RR 2007, 736; OVG Koblenz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 11709/05 -, NuR 2007, 31; VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 -, BauR 2005, 1743). Dem genügen die angegriffenen Planänderungen, denn in den textlichen Festsetzungen sind (neben der TA Lärm) die DIN ISO 9613-2, auf welche es nach Ziff. 7.5 der DIN 18005 in ihrer Fassung vom Juli 2002 grundsätzlich ankam, und für bestimmte Aspekte die DIN 45691 nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, von der sie bezogen werden können, genau bezeichnet.
In Bezug auf das rechtsstaatliche Publizitätsgebot reicht es unter diesen Umständen aus, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können, etwa in der Weise, dass sie sie bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Planurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 -, juris). Insoweit haben die Antragsteller jedoch keine Rügen erhoben.
Zwar haben die Antragsteller zusätzlich geltend gemacht, an der Bestimmtheit ermangele es, weil die hier anzuwendenden Pegelzuschläge und -minderungen variabel seien. Darauf hat die Antragsgegnerin jedoch unwidersprochen dargelegt, dass die Pegelzuschläge in voller Höhe verwendet worden seien. Das stellt für ein Gutachten, das im Planungsverfahren eingeholt wird, auch den richtigen Ansatz dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schalltechnische Gutachten im Planungsverfahren und im Einzelgenehmigungsverfahren zwar systematisch miteinander verschränkt sind, aber unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen haben. Im Planungsverfahren muss sich die Gemeinde nur davon überzeugen, dass das Planungsvorhaben unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht unrealistisch ist. Erst im Baugenehmigungsverfahren geht es darum, ob ein bestimmtes Vorhaben realisiert werden kann; hier liegt das Risiko beim Bauherrn. Zwar hat das schalltechnische Gutachten hier „Nutzungsmodelle“ zugrunde gelegt, die sich nicht nur an der vorgefundenen Nutzungssituation, sondern auch an möglichen zukünftigen Entwicklungen orientiert haben (siehe dort S. 6). Damit übernimmt es jedoch nicht zugleich die Aufgabe, konkrete Einzelvorhaben vorzubereiten. Um den Spielraum für diese nicht unangemessen einzuengen, ist es vielmehr sinnvoll, in dem für die Planung erstellten Gutachten vom „worst case“ auszugehen, hier also von vollen Pegelzuschlägen.
Soweit die Antragsteller rügen, die Planänderungen ermöglichten eine unzulässige Verschiebung von Emissionskontingenten nicht nur innerhalb eines Planes, sondern über Plangrenzen hinweg (Schriftsatz vom 15. Mai 2008), ergibt sich dies aus dem Wortlaut der entsprechenden Festsetzungen nicht, auch nicht nach dem Verständnis der anderen Verfahrensbeteiligten. Nur die Festsetzung selbst steht hier aber zur Überprüfung, nicht eine etwa abweichende Handhabung der Festsetzungen in der Praxis.
Zur Überzeugung des Senats ist das für die Planung erstellte schalltechnische Gutachten von zutreffenden Berechnungsgrundlagen ausgegangen.
Soweit diese in Regelwerken wie der TA Lärm, DIN ISO 9613-2 und DIN 45691 festgeschrieben sind, wird im Allgemeinen eine fachlich einwandfreie Umsetzung in den schalltechnischen Gutachten unterstellt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass hier fachliche Fehler unterlaufen sind, sind nicht hervorgetreten. Zu einer Reihe von Rügen hat der Gutachter der Antragsgegnerin, Dr. J., in der mündlichen Verhandlung zusätzliche Erläuterungen gegeben, mit denen technische Details besser verständlich werden. So hat er z. B. zu der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage eines Unterschiedes zwischen Punktquellen und Linienquellen verdeutlicht, dass Linienquellen nach den Regelwerken durch eine Summe von Punktquellen abzubilden seien, was hier geschehen sei. Dass ein Immissionsort nur am Rande der Siedlung F-seck, nicht zusätzlich auch im Innern gewählt wurde, hat er nachvollziehbar damit begründet, dass die durch höheren Abstand bedingte Pegelabnahme aus physikalischen Gründen immer höher sei als gegenläufige Effekte wie Schallreflektionen. Hinsichtlich der Verschiebung von Emissionskontingenten hat er hervorgehoben, dies dürfe nach dem Prinzip der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht zu veränderten Auswirkungen an den Immissionsorten führen; rücke eine höheres Kontingent an die Immissionsorte heran, müsse es entsprechend verringert werden. Der Senat hat schließlich auch keinen Anlass, an der Aussage des Gutachters zu zweifeln, dass beachtlicher Infraschall im Sinne der DIN 45680 nicht auftritt.
Soweit sich die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme der K. GmbH vom 5. Mai 2008 zum schalltechnischen Gutachten für die Planänderungen verhält (unter Punkt 2.2), lässt dies - die Stichhaltigkeit der aufgeworfenen Zweifel unterstellt - keinen Rückschluss auf mögliche quantitative Auswirkungen eines bereinigten Berechnungsansatzes zu. Die dort geäußerten Zweifel an der Eindeutigkeit der Festsetzungen gehen im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass allein die DIN 45691 zugrunde gelegt worden ist; aus den Festsetzungen selbst ergibt sich etwas anderes. Im schalltechnischen Gutachten, auf das in Detailfragen zurückgegriffen werden kann, sind die angewandten Methoden jeweils offen gelegt.
Die in der gleichen Stellungnahme gerügte mangelnde „Kalibrierung“ der Schallquelle „schreiende Fahrgäste“ anhand von Messungen an der fertig gestellten Holzachterbahn stellt keinen durchgreifenden Mangel des Gutachtens dar. Welche empirische Grundlage für die Beurteilung bestimmter Lärmquellen vonnöten ist, kann nicht allgemein festgelegt werden. Soweit breiter angelegte Untersuchungen existieren (z. B. die Bayerische Parkplatzlärmstudie), markieren diese nicht bereits Mindestanforderungen an die empirischen Untersuchungen. Darüber hinaus unterliegt es Zweifeln, ob auf der schmalen Basis der Untersuchung eines einzigen und einzigartigen Fahrgeschäftes bereits kritikfeste Erkenntnisgewinne erzielt werden können, die eine solche Untersuchung lohnend erscheinen ließen. Darüber hinaus handelt es sich - wovon die genannte Stellungnahme der K. GmbH auch selbst ausgeht - zuvörderst um eine Frage, die sich Gutachten für die Genehmigung von Einzelvorhaben zu stellen haben. Im Planungsverfahren reicht die „Deckelung“ des zulässigen Lärms durch Schallleistungspegel zunächst einmal aus. Können die Einzelvorhaben die damit gestellten Anforderungen nicht erwartungsgemäß erfüllen, weil eine vorhandene Lärmquelle den Ansatz zusätzlicher Zuschläge erfordert, muss dies durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung oder durch einen Verzicht auf das Vorhaben gelöst werden.
Auch soweit die Aussagen des schalltechnischen Gutachtens auf einer bestimmten Auslegung der Höhenfestsetzungen der ursprünglichen Bebauungspläne fußen, sind sie nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben die Darstellung der Antragsgegnerin nicht entkräftet, diese ursprüngliche Höhenbegrenzung sei nur deshalb in den Plan aufgenommen worden, weil aus landschaftsschützerischer Sicht die Baumwipfelhöhe nicht überschritten werden sollte. Zwar ließe sich ein gedanklicher Bezug zwischen Lärmschutzbelangen und Höhenfestsetzung herstellen, weil niedrige Bauwerke besser mit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes abgeschirmt werden können und im Übrigen hier faktisch schon - zumindest teilweise - durch die vorhandene Bewaldung abgeschirmt werden. Anhaltspunkte dafür, dass solche Überlegungen eine Rolle gespielt haben, sind jedoch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist das schalltechnische Gutachten vom 2. März 2007 von einer „freien Schallausbreitung“ ausgegangen (S. 12).
Infolgedessen ist auch nicht zu beanstanden, dass die jetzt streitigen Planänderungen die planerische Höhenfestsetzung unberührt gelassen haben, wenngleich eine Reihe von baulichen Anlagen zwischenzeitlich im Wege der Ausnahme deutlich höher zugelassen worden ist. Eine im Hinblick auf den Lärmschutz unternommene Planänderung muss nicht zugleich jede andere denkbare Planänderung „abarbeiten“, sondern darf sich im Rahmen dessen halten, was an Änderungen zum gegebenen Zeitpunkt im Sinne des 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ ist.
Zutreffend ausgehend davon, dass die Höhenfestsetzung nicht dem Lärmschutz dienen sollte, hat der Gutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung der Annahme der Antragsteller, dass die technischen Regelwerke bei baulichen Anlagen von über 30 m Höhe „versagten“, ausdrücklich widersprochen. Er hat die verschiedenen Parameter angesprochen, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen können - etwa die Bodendämpfung - und als entscheidend hervorgehoben, dass das planerische Lärmgutachten und die für die Einzelvorhaben zu erstellenden Lärmgutachten in systematischem Zusammenhang stehen, d. h. insbesondere das gleiche Regelwerk zugrunde legen müssten. Mit diesem Instrumentarium stellten auch höhere bauliche Anlagen kein Problem für die lärmtechnische Beurteilung dar. Der Gutachter für das Einzelvorhaben müsse nur zugrunde legen, dass das für die Planung erstellte Gutachten von einer mittleren Quellhöhe von 5 m ausgegangen sei (schalltechnisches Gutachten vom 2. März 2007, S. 11), und die erforderlichen Korrekturen für die tatsächliche Höhe des Einzelvorhabens vornehmen. Bei einer anders gewählten Quellhöhe seien lediglich entsprechende Korrekturen geboten, um zu zutreffenden Ergebnissen zu gelangen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unrichtig sein könnte, hat der Senat nicht. Es liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass das Zusammenspiel zwischen planerischen Gutachten und Einzelvorhabensgutachten zu Lasten betroffener Nachbarn fehlerträchtig ist.
Die Antragsgegnerin durfte schließlich davon ausgehen, dass die TA Lärm in Bezug auf Gesundheitsgefahren ausreichende Regelungen trifft.
Im Allgemeinen treten Gesundheitsgefährdungen erst deutlich oberhalb des hier in Rede stehenden Beurteilungspegels von tags 50 dB(A) ein. Z. B. bei Verkehrsgeräuschen wird die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, die einer Abwägung nicht mehr zugänglich ist, tendenziell oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts gesehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62). Wird die Lärmsituation durch besonders informationshaltige Geräusche geprägt, ist dem - wie hier - durch Zuschläge für Impuls- und Tonhaltigkeit Rechnung zu tragen, u. U. auch durch besondere Berücksichtigung der Spitzenpegel. Deshalb spricht viel dafür, dass Regelwerke wie die TA Lärm solche Lärmsituationen hinreichend erfassen, wie sie hier vorliegen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung in seinem Urteil vom 19. März 2009 (- 2 A 288/08 -) im Nachbarstreit um die Baugenehmigung für die Holzachterbahn Co. ausgegangen.
Auch die Antragsteller selbst stellen deshalb nur auf Geräusche ab, die insoweit aus dem Rahmen der Variationsbreite „normaler“ Geräusche herausfielen, als sie bei an sich niedriger Lautstärke nicht steuerbare körperliche Reaktionen auslösten, also Geräusche wie „Mädchengeschrei“ und „grollender“ Fahrgeräusche insbesondere des Fahrgeschäfts Co.. Zur gutachterlichen Behandlung dieser Geräusche hat der Senat in seinem Beschluss vom 28. November 2007 (- 1 ME 296/07 -) im Zusammenhang der Vorhabensgenehmigung bemerkt:
„Soweit der Antragsteller beanstandet, dass keine Sonderfallprüfung nach Ziffer 3.2.2 der TA Lärm vorgenommen worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das hier maßgebliche Gutachten zum Gesamt-Emissionsmodell des H.-Parks S. die Eigenarten des Achterbahnbetriebes durchaus erkannt und bewertet hat. Grundlage waren Messungen, die an der schon bestehenden Achterbahn vorgenommen worden sind; dabei ist auch für jeden von den 19 Streckenabschnitten vermerkt worden, wo Informationszuschläge oder Impulszuschläge erforderlich sind (Gutachten Bl. 12). Das „laute Rattern“ der Züge in den Kuppen und die Schreie der Fahrgäste sind dabei betrachtet worden. Um die Charakteristik dieser Schreie festhalten zu können, wurden „die extrem lauten Schreie von vier jungen Mädchen in einer Entfernung von 2 m über einer reflektierenden Ebene (Gehwegplatten) frequenzselektiv gemessen“. Mit einem Berechnungsprogramm wurde für das gleichzeitige Schreien von 10 jungen Mädchen ein Summenschallleistungspegel von immerhin 120,1 dB(A) ermittelt (Gutachten Bl. 15). Im Ergebnis berücksichtigt das Gutachten für die ratternden Geräusche einen Impulshaltigkeitszuschlag von 3 Dezibel und für die Schreie einen Informationshaltigkeitszuschlag von 6 Dezibel (siehe auch Gutachten Anhang G). Dieses Vorgehen - die Bewertung mit Zuschlägen - entspricht dem von der TA Lärm vorgegebenen Umgang mit objektivierbaren Lästigkeitsfaktoren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, juris; Feldhaus, BImSchG, B 3.6, Rdnr. 51 zur TA Lärm).
Der Antragsteller rügt zwar, dass die in den Jahren 2001 und 2002 vorgenommenen Messungen für eine Bewertung der gegenwärtigen Verhältnisse ungeeignet seien, weil die Holzachterbahn inzwischen gealtert sei; außerdem seien 10 schreiende Personen pro Zug unrealistisch, denn ein Zug fasse vollbesetzt 30 Personen, die regelmäßig alle schrien, und zwar nicht nur kurz, sondern langanhaltend, wie sich aus vorgelegten Videoaufzeichnungen und einer Bildreportage der Zeitschrift „Stern“ ergebe. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht bemerkt, dass eine ständige Vollauslastung der Züge nicht zugrunde gelegt werden könne und dass nicht alle Passagiere hochfrequent schreiende junge Mädchen seien. Hinzuzufügen ist, dass auch Videoaufzeichnungen nicht notwendig durchschnittliches Verhalten wiedergeben, und dass die Berichterstattung von Zeitschriften wie dem „Stern“ gelegentlich von Überzeichnungen nicht frei ist, was sich dadurch erklärt, dass uninteressante Meldungen und Berichte kaum zum Kauf veranlassen.“
Nach wie vor geht der Senat nicht davon aus, dass die von den Antragstellern als charakteristisch empfundenen Geräusche durch Pegelzuschläge nur unzureichend bewertet werden. Dabei ist ihnen einzuräumen, dass deutlich hörbare Schreie auch dann die Aufmerksamkeit auf sich ziehen, wenn es sich nicht um reine Angstschreie handelt, sondern aus „Angstlust“ geschrieen wird; richtig ist wohl auch, dass dumpfe, grollende Geräusche, die an Panzergeräusche erinnern, grundsätzlich Angst erzeugen können.
Die damit in Verbindung gebrachten körperlichen Prozesse, insbesondere die Ausschüttung von Adrenalin und Cortisol, sind in anderem Zusammenhang - nämlich bei Verkehrsgeräuschen - bereits besser erforscht. Diese Fragen nehmen z. B. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 zum Flughafen Berlin-Schönefeld breiten Raum ein (- 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055, Rdnrn. 296 ff.), allerdings im Zusammenhang mit nächtlichen Schlafstörungen. Für die hier vorliegende Fallgestaltung - tags auftretende Geräusche, welche die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete an sich nicht überschreiten, aber Mitgefühl oder Angst auszulösen geeignet sind - liegen gesicherte Erkenntnisse über gesundheitliche Folgen demgegenüber nicht vor.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, die Angemessenheit lärmtechnischer Bewertungen zu überprüfen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für die Frage herausgestellt, ob Windenergieanlagen Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen (Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = NVwZ 2008, 76). Dabei hielt sich der in Rede stehende Zuschlag allerdings in der Systematik der TA Lärm, während hier ein von der TA Lärm nicht vorgesehener Zuschlag eingefordert wird.
Der Senat hat erwogen, ob tragfähige Gründe für einen solchen Zuschlag ersichtlich sind. Der Einholung eines eigenen gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es hierfür nicht. Zunächst stützt er sich auf das im Planungsverfahren zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten vom 2. März 2007 mit seinen Ergänzungen. Das ist prozessual erlaubt, wie das das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2002 (- 4 BN 20.02 -, juris) ausgeführt hat:
„Ob das Gericht ein ihm vorgelegtes Gutachten als „Interessenten“-Vortrag bloß zur Kenntnis nimmt oder sich als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu Eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachterlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein gerichtlich veranlasstes Gutachten beansprucht, weil sie von einem Beteiligten in Auftrag gegeben wurde, der an einem bestimmten Verfahrensausgang interessiert ist. Je unzweifelhafter ein Gutachten als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher eignet es sich als Entscheidungsgrundlage. Ob das Gericht es mit dem Gutachtenmaterial bewenden lassen darf, das ihm vorliegt, oder verpflichtet ist, noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt von der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab. Die Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen.“
Diese Voraussetzungen sieht der Senat hier als nicht gegeben an. Allerdings befasst sich das vorliegende Gutachten selbst nicht unmittelbar mit der Frage der Erforderlichkeit eines weiteren, über die TA Lärm hinaus gehenden Zuschlags. Der Senat hat den Gutachter deshalb in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen, weshalb er hiervon abgesehen hat. Dieser hat hierzu auf den Forschungsbereich der „Psychoakustik“ hingewiesen, welche die Beziehung zwischen physikalischen Schallereignissen und den mit ihnen einhergehenden Hörwahrnehmungen untersucht. Er hat jedoch ausgeführt, dass es zu solchen Fragen ein breites Meinungsspektrum gebe, und für sich den Schluss daraus gezogen, dass dies den Ansatz weiterer Pegelzuschläge noch nicht rechtfertige. Der Senat sieht keinen Anlass, eine andere Auffassung vorzuziehen. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse nicht durch einen Bonus zugunsten der Lärmbetroffenen ausgeglichen werden müssen (BVerwG, Urt. v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 <374 f.> = DVBl. 1991, 1143; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rdnr. 301). Jedenfalls im Zeitpunkt des damaligen Satzungsbeschlusses war deshalb der Abwägungsrahmen nicht dahingehend verengt, dass ein weiterer Zuschlag zur Berücksichtigung wissenschaftlicher Ungewissheiten hätte angesetzt werden müssen. Weder die Antragsgegnerin noch das Gericht waren bzw. sind gehalten, wissenschaftliches Neuland zu betreten oder einen eventuellen wissenschaftlichen Meinungsstreit zu entscheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 - NVwZ 2009, 1494 und v. 18.2.2010 -2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702).
Abwägungsfehlerfrei ist auch die Behandlung der „seltenen Ereignisse“ im Sinne des Freizeiterlasses und der Nrn. 6.3, 7.2 der TA Lärm. Diese sind abwägungsbeachtlich, wenn das Planvorhaben überhaupt erst die Voraussetzungen für das Eintretenkönnen solcher Ereignisse schafft. Da es die geschilderten „Events“ ohne den H.-Park selbst nicht gäbe, sind sie ihm in vollem Umfang zuzurechnen, soweit der Satzungsgeber sie gesehen hat oder hätte sehen müssen. Die genannten Regelungen stehen jedoch nicht beziehungslos neben den Immissionsrichtwerten der TA Lärm, sondern prägen das Maß des Zumutbaren mit. Sie fallen deshalb nicht von vornherein gesondert ins Gewicht, sondern sind im Zusammenhang mit den Orientierungswerten der DIN 18005 regelmäßig mit erfasst. Dabei stellt die Zahl von 10 Tagen nach Nr. 7.2 der TA Lärm bzw. 18 Tagen nach der Freizeitlärm-Richtlinie nur eine Höchstzahl dar, die nicht automatisch zugestanden werden muss; insoweit ist vielmehr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (vgl. Senatsbeschlüsse v. 11.7.2008 - 1 ME 120/08 -, NVwZ-RR 2009, 325, u.v. 22.4.2009 - 1 LA 129/08 -, NdsVBl. 2009, 234).
Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das gegenwärtige Ausmaß an Events und Sonderveranstaltungen bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abzusehen war. Zwar spielten Sonderveranstaltungen schon damals eine Rolle, worauf die Antragsteller hingewiesen hatten. Das ist vor dem Hintergrund der besonderen Regelungen der niedersächsischen Freizeitlärmrichtlinie im schalltechnischen Gutachten vom 2. März 2007 auch abgehandelt worden (S. 18 f.). Dass die höchstzulässige Zahl an seltenen Ereignissen und die dafür zulässigen Maximalpegel voll ausgeschöpft werden sollten, drängte sich zum damaligen Zeitpunkt aber nicht auf. Die Antragsteller haben dieses Thema erst mit Schriftsatz vom 26. November 2008 weiter vertieft. Teilweise scheinen die Sonderveranstaltungen keine erheblichen Zusatzbelastungen für die Antragsteller mit sich zu bringen; jedenfalls hat z. B. eine Kontrollmessung bei einer „Halloween-Party“ nach Auskunft des beauftragten Gutachters keinen messbaren Lärmeintrag auf den Grundstücken in F-seck hervorgerufen (vgl. S. 11 o. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2010). Vor diesem Hintergrund waren in Bezug auf seltene Ereignisse keine gesteigerten Anforderungen an die damalige Abwägung zu stellen. Eine „Konfliktverlagerung“ in die Einzelgenehmigungsverfahren, die in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2007 zu den eingegangenen Stellungnahmen angesprochen worden ist (u. a. S. 9 unten), war deshalb nicht ausgeschlossen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem seitens der Antragsteller angeführten „Schützenplatzfall“ (Senatsurt. v. 17.1.2008 - 1 KN 81/06 -, n. v.), weil der Senat dort eine Konfliktverlagerung u. a. wegen unstrittig hoher, weit über den empfohlenen Immissionswerten liegenden Belastungen für die Nachbarschaft für unzureichend gehalten hat. Vergleichbare Belastungen waren hier nicht prognostiziert.
Soweit die Antragsteller die Ergebnisse einer Nachmessung vom 2. Oktober 2008 durch die Firma L. in Zweifel ziehen, sind die näheren Umstände dieser Nachmessung schon im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2009 (- 2 A 288/08 -) gewürdigt worden. Regelmäßig reicht die Behauptung, eine spätere Nachmessung sei an besonders lärmarmen Tagen erfolgt, nicht aus, um die einer Planung zugrunde liegende Lärmprognose zu erschüttern. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass nachträgliche Messergebnisse die Validität einer bauleitplanerischen Prognose bestätigen oder in Zweifel ziehen können. Ihre Anordnung kann deshalb gerade bei wenig erforschten Lärmszenarien sinnvoll sein. Hält sich jedoch das Ergebnis der Lärmmessung im Rahmen der Prognose, ist ein negativer Rückschluss allein aus dem Messergebnis gerade nicht möglich. Ein Angriff auf die Nachmessung müsste deshalb - um erfolgreich zu sein - nicht nur darlegen, dass sie methodisch nicht einwandfrei war (was unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Kontrolldichte Grundanforderung an jede Prognosen ist, vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, NVwZ 2010, 435); sondern darüber hinaus, dass methodisch korrektes Vorgehen auf jeden Fall zu signifikant höheren Prognosewerten geführt haben müsste. Dafür fehlt es hier an der erforderlichen Substanz der Darlegung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Niedersächsischen Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 3. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 247) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer muss sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; dabei stehen Diplomjuristen nach Maßgabe des § 5 Nr. 6 2. Alt. RDGEG den Personen mit Befähigung zum Richteramt gleich. Ein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt kann sich selbst vertreten.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt, wobei auf jedes der beiden Grundstücke ein Betrag von 20.000 EUR entfällt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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