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SIE BEFINDEN SICH HIER:  Ratgeber Recht / Thema der Woche Tue 21. May 2013

Klage, Schiedsverfahren oder obligatorische Schlichtung - was hilft mir zu meinem Recht?

Soll ich den Nachbarn gleich verklagen oder den Streit durch einen Schiedsmann beilegen lassen? Oder muss vor der Klage sogar ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden? Diese Fragen stellt sich Heinz H. aus Bonn. Seit Jahren hatte er ein freundschaftliches Verhältnis zu seinem Nachbarn. Das ist jetzt vorbei. Es gibt Ärger wegen des Fahrrades, das der Nachbar sich von Heinz H. ausgeliehen hat. Bei der Rückgabe war es kaputt.

Wo komme ich zu meinem Recht? Wenn man sich außergerichtlich nicht einigen kann, oft nur vor Gericht. Um sich mit dem Nachbarn aber nicht völlig zu zerstreiten, ist manchmal freiwilliges Schlichten besser als richten. Deshalb gibt es den Schiedsmann seit weit mehr als 100 Jahren. Eingeführt wurde er zuerst in Preußen.

Wir schildern jetzt zuerst die Sach- und Rechtslage in den Ländern, die das freiwillige Schlichten eingeführt haben. In diesen Ländern ist neuerdings aufgrund des § 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung grundsätzlich auch noch ein so genanntes obligatorisches Schlichtungsverfahren hinzu gekommen.

Später schildern wir auch noch gesondert das obligatorische Schlichtungsverfahren. Es wurde - wie von Bayern und Baden-Württemberg - auch von Ländern eingeführt, die das freiwillige Verfahren nicht kennen.

Nun also zuerst zu den Ländern, die das freiwillige Verfahren kennen:

Was kann ich vom Schiedsmann erwarten?

In einem Gespräch mit beiden Parteien wird der Schiedsmann versuchen, den Streit beizulegen und einen Vergleich zu schließen. Der Schiedsmann ist durch einen abgelegten Eid verpflichtet, absolut verschwiegen und unparteiisch zu sein.

Wann kann der Schiedsmann freiwillig angerufen werden?

Wenn um Geld gestritten wird (beispielsweise um Schadensersatzansprüche oder rückständige Miete), können Sie den Schiedsmann bitten, den Streit beizulegen. In diesen Fällen ist das Schiedsverfahren für alle Beteiligten grundsätzlich völlig freiwillig!

Manchmal muss der Schiedsmann angerufen werden!

Bitte beachten Sie die regionalen Unterschiede: In den Schiedsamtsländern Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wurde außerdem ein obligatorisches Schlichtungsverfahren als weitere Prozessvoraussetzung eingeführt. Bei Streitigkeiten etwa um geringe Geldbeträge kann ein obligatorisches Schlichtungsverfahren iSv § 15 a EGZPO vor einem Prozess zwingend vorgeschrieben sein.

Was bedeutet dies für den Beispielsfall?

Hat das Fahrrad von Heinz H. aus Bonn einen Schaden von weniger als 600 EUR, ist vor einer Klage zwingend eine Schlichtung vorgeschrieben (gemäß § 10, Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen). Beträgt der Schaden aber 1.000 EUR oder 7.000 EUR ist die Einschaltung einer Schiedsperson wieder eine völlig freiwillige Angelegenheit (gemäß § 13 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen). Würde der Fall beispielsweise in Niedersachsen spielen, gäbe es ebenfalls nur eine freiwillige Schlichtung vor dem Schiedsamt. Denn in diesem Schiedsamtsland wurde bisher keine obligatorische Schlichtung eingeführt.*

Wo gibt es keine Schiedspersonen für freiwillige Verfahren?

In Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Hamburg ist ein freiwilliges Schiedsverfahren und ein Schiedsamt unbekannt.

Wann muss ich immer zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau gehen?

Wenn der Gesetzgeber zwingend einen vorgerichtlichen Güteversuch vorgeschrieben hat. Etwa bei folgenden Privatklagedelikte (geringe Straftaten):

  • Beleidigung

  • Körperverletzung

  • Sachbeschädigung

  • Hausfriedensbruch

  • Bedrohung

  • Verletzung des Briefgeheimnisses.


Achtung: Der Güteversuch bzw. das Schiedsverfahren beim Schiedsmann sollte nicht mit dem obligatorischen Schlichtungsverfahren verwechselt werden, welches teilweise bei Zivilklagen als Prozessvoraussetzung erforderlich ist.

Was ist ein obligatorisches Schlichtungsverfahren (iSv § 15 a EGZPO)?

Ein außergerichtliches Verfahren, das notwendig vor einer Zivilklage durchgeführt werden muss. Darauf wurde bereits oben im Beispielsfall hingewiesen. In acht Bundesländern, nämlich in Bayern und Baden-Württemberg sowie den oben erwähnten Schiedsamtsländern Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, wurde es seit dem Jahr 2000 als weitere Prozessvoraussetzung geschaffen. Diese kann bei Streitigkeiten um geringe Geldbeträge und typischen Nachbarärger gelten. Zusammen mit der Klage muss die Bescheinigung, dass ein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, eingereicht werden. Sonst wird die Klage ohne weitere Prüfung des Sachverhaltes vom Richter als unzulässig abgewiesen.

Tipp: Erkundigen Sie sich deshalb, bevor sie eine Klage einreichen, ob zuvor ein Schlichtungsverfahren zwingend stattfinden muss. Die Voraussetzungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Anfragen können Sie zum Beispiel bei einem Amtsgericht in Ihrer Nähe.

Muss der Nachbar zur obligatorischen Schlichtung erscheinen?

Nein. Wenn er unentschuldigt fehlt, wird (frühestens nach 14 Tagen) die erfolglose Schlichtung bescheinigt. Unter Vorlage dieser Bescheinigung können Sie dann klagen.

Wer schlichtet bei der obligatorischen Streitschlichtung?

Schlichter können je nach Bundesland unter anderem auch Rechtsanwälte und Notare sein. Eine Liste der zugelassenen Schlichtungsstellen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Häufig sind auch die traditionellen Schiedsämter für das Schlichtungsverfahren zuständig.

* Hinweis: Seit dem 01.01.2010 gibt es auch in Niedersachsen ein Schlichtungsgesetz für die obligatorische Schlichtung.