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SIE BEFINDEN SICH HIER:  Ratgeber Recht / Thema der Woche Tue 21. May 2013

Ärger mit Tieren

Walter F. hat ein neues Hobby für sich entdeckt: die Taubenzucht. Nun stört sich aber Nachbar Ludwig an dem neuen Hobby. Denn sein tägliches Nickerchen im Garten wird durch den Vogellärm gestört. Und ab und zu lassen die Vögel auch mal was fallen. Nicht nur Federn.

Dürfen auf dem Land unbegrenzt viele Tauben gehalten werden?

Nein. Die Interessen der Nachbarn können auch in einem ländlichen Gebiet eine Begrenzung der Zahl der gehaltenen Brieftauben sowie der Flugzeiten erforderlich machen. (OLG Celle, 4 U 130/87) Die Haltung von rund 100 Tauben wurde vom Landgericht Itzehoe (Az.: 4 S176/94) zwar als ortsübliche Beeinträchtigung angesehen. Denn im betroffenen Gemeindegebiet waren fünfzehn weitere Taubenzüchter ansässig. Jedoch hat das Gericht die Ausflugzeiten und Anzahl der Tauben eingeschränkt.

Wie verhält es sich in der Stadt?

Gibt es im Umfeld eine starke Population von Wildvögeln, so ist weder die Anzahl von 20 Edeltauben noch deren Freiflug von täglich bis zu 30 Minuten als übermäßig anzusehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 20 W 87/03) hat deshalb eine Unterlassungsklage der Nachbarn abgewiesen.

Darf der Nachbar in seinem Garten Bienen halten?

Meist muss in ländlichen Gegenden der Bienenflug als Naturgegebenheit geduldet werden. Anders in reinen Wohngegenden: Hier gilt die Bienenhaltung regelmäßig als ortsunüblich und kann daher im Einzelfall vom Gericht untersagt werden. Das Gleiche gilt für eine Bienenzucht in der Nähe von Kindergärten, Spielplätzen oder Schulen.

In Nachbars Gartenteich gibt's täglich ein lautes Froschkonzert. Kann man dagegen etwas tun?

Die Erfolgschancen sind gering. Haben sich im Gartenteich Frösche (geschützte Tierart!) angesiedelt, dürfen sie grundsätzlich ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde weder entfernt werden, noch darf der Teich zugeschüttet werden. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur in besonderen Härtefällen erteilt.

Dürfen in der Mietwohnung Tiere gehalten werden?

Der Mieter darf grundsätzlich in seiner Wohnung Haustiere halten, solange diese die übrigen Hausbewohner nicht erheblich belästigen und im Mietvertrag nichts anderes wirksam vereinbart wurde. Allerdings dürfen nicht zu viele Tiere in der Wohnung gehaltenen werden. Das AG Neustadt am Rübenberge (Az. 48 C 435/98) entschied, dass einem Mieter, der 28 Tiere (2 Hunde, 20 Katzen, 4 Kaninchen, 2 Nymphensittiche) in der Wohnung hält, fristlos gekündigt werden darf.