../img/nav_aktuelles_heft.gif
../img/nav_kiosk.gif
../img/nav_ratgeber_recht_a.gif
../img/nav_thema_der_woche_a.gif
../img/nav_gesetzestexte.gif
../img/nav_rechtsberatung.gif
../img/nav_urteilssuche.gif
../img/nav_urteils_datenbank.gif
../img/nav_raetsel_und_spass.gif
../img/nav_unsere_partner.gif
SIE BEFINDEN SICH HIER:  Ratgeber Recht / Thema der Woche Mon 20. May 2013

Kinderwagen im Hausflur

Seit die neue Familie mit ihren zwei kleinen Kindern eingezogen ist, herrscht im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses großes Chaos: überall liegen Spielsachen im Weg, der Kinderwagen für den Jüngsten steht direkt neben der Haustür vor den Briefkästen und das Dreirad wird auch nicht weggeräumt. Rentner Rolf hat die junge Familie schon mehrmals darum gebeten, den Hausflur nicht zu verstellen. Es hilft aber nichts. Jetzt beschwert er sich beim Vermieter.

Darf der Kinderwagen im Hausflur stehen?

Die Rechtsprechung wägt die Interessen von Mietern und Müttern ab. Kinderwagen von fremden Kindern, die eine Mieterin als Tagesmutter betreut, dürfen nicht im Hausflur abgestellt werden. Im Einzelfall ist der Kinderwagen im Hausflur aber zulässig, soweit Mitbewohner in der Nutzung des Hausflures nicht unangemessen eingeschränkt werden.

Muss der Briefkasten frei bleiben?

Das Amtsgericht Köln (WuM 1995, 652) hat keine Bedenken, wenn der Kinderwagen vor der Briefkastenanlage im Hausflur abgestellt wird, die Briefkästen aber erreichbar sind.

Muss der Flur als Fluchtweg frei bleiben?

Selbst wenn der Flur als Fluchtweg tangiert wird, ist zwischen den Interessen der Beteiligten abzuwägen. Das Amtsgericht Winsen (Az. 16 C 602/99) hat es der allein erziehenden Mutter im ersten Stock zugebilligt, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Der Flur ist noch immer passierbar. Die Nachteile für die Sicherheit haben zurückzustehen hinter dem Interesse der Mutter, die den Kinderwagen alleine in ihre Wohnung hinauftragen müsste. Im übrigen verwies das Gericht darauf, dass Kinderfreundlichkeit in der täglichen Praxis zu leben sei.

Welche Gegenstände dürfen im Flur stehen?

Gegenstände im Flur abzustellen gehört grundsätzlich nicht mehr zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und wird zudem häufig auch in Hausordnungen untersagt. Vom Vermieter müssen deshalb abgestellte Gegenstände im Flur oder Treppenhaus nicht geduldet werden. Doch es gibt einen Unterschied zwischen Blumenkübeln, Spielsachen und Schuhschränken einerseits, sowie Kinderwagen und Rollatoren andererseits. So handelt es sich laut dem Amtsgericht Hannover ( Az. 503 C 3987/05) nicht um einen vertragswidrigen Gebrauch, wenn im Eingangsbereich eine Gehhilfe (Rollator) abgestellt wird.

Was gilt für Fahrräder?

Es handelt sich um ein Verkehrsmittel, das nichts mit dem Gebrauch der Mietwohnung zu tun hat. Dem Mieter ist es in der Regel zuzumuten, das Fahrrad in den Keller zu tragen.