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SIE BEFINDEN SICH HIER:  Ratgeber Recht / Thema der Woche Do 09. September 2010

Ärger mit Hund und Katze

Im Hausflur ging der angeleinte Rauhaardackel auf Inge los. Völlig ohne Grund beißt der Vierbeiner sie ins rechte Handgelenk. Inge muss operiert werden und fällt einige Monate aus. Die Hundebesitzer wollen sie in dieser Zeit nicht unterstützen, weder finanziell noch persönlich. Was kann sie tun?

Ist es sinnvoll, die Hundebesitzer zu verklagen?

Ja. Denn wer ein Tier hält, haftet für alle Schäden, die aus der typischen Tiergefahr resultieren.

Wer ist Tierhalter?

Derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat und aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Tierhalter können auch mehrere Personen sein. Eigentum am Tier ist nicht erforderlich!

Kann er sich auf mangelndes verschulden berufen?

Nein. Gehaftet wird unabhängig vom Verschulden. Der Tierhalten kann sich nicht damit entlasten, er habe das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt. Anders verhält es sich nur, wenn es sich um ein sogenanntes Nutztier oder Berufstier handelt.

Ist ein Blindenhund privilegiert?

Ja. Hier haftet der Halter nur für Verschulden. Wer einen Blindenhund hält, kann vortragen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Wurde der Hund ausreichend beaufsichtigt, wird für den Schaden nicht gehaftet.

Was steht Inge zu?

Grundsätzlich Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld. Die Höhe bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.

Muss der Hund mit seinen Besitzern aus dem Haus ausziehen?

Selbst wenn der Vermieter vom Hund gebissen wird, rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung, solange der Hund nicht absichtlich losgelassen wurde, AG Nürnberg (26 C 4676/93) Anders verhält es sich, wenn der Hausfrieden nachhaltig gestört ist und die Mieter in angst leben.

Was ist mit freilaufenden Katzen? Müssen sie geduldet werden?

Ist eine Katze den freien Auslauf gewöhnt, kann nicht verlangt werden, dass sie ausschließlich im Haus oder in der Wohnung gehalten wird. In einer durchgrünten Wohngegend müssen auch freilaufende Katzen geduldet werden. Aber nicht zu viele. Beispielsweise urteilte das Amtsgericht Neu-Ulm (Az.: 2 C 47/98), dass aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Klägers durch den Kot von gleich drei Katzen der Auslauf nicht mehr geduldet werden muss.

Was, wenn sie die Hecke des Nachbarn zerstören? Wer haftet?

Richtet ein Tier einen Schaden an, muss in der Regel der Tierhalter nach § 833 BGB den entstanden Schaden ersetzen.