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Nicht immer ist der Gast König
Zu seinem Hochzeitstag hatte Julian F. seine Frau in ein Nobel-Restaurant eingeladen. Schon bei der Ankunft erwartete ihn eine Enttäuschung: Die Suppe, auf die er und Sandra 30 Minuten warten - war auch noch kalt. Am liebsten hätte er gar nichts bezahlt - doch dann wäre er ein Zechpreller...
Kalte Suppe, zähes Fleisch - Preis mindern?
Günstiger essen, weil man über das vorgesetzte Gericht meckert, funktioniert nicht. Reklamiert der Gast, darf der Wirt zunächst den Mangel beheben oder das Essen gegen ein einwandfreies Gericht umtauschen. Ist etwa das Steak roh, sollte es der Küchenchef durchbraten oder die kalte Suppe gegen eine warme austauschen. Klappt die Nachbesserung nicht, oder weigert sich der Gastwirt, kann der Gast als nächsten Schritt den Preis mindern.
Langes warten - voller Preis?
Kommt das Essen erheblich zu spät, kann der Gast den Preis mindern. Beispielsweise durften Restaurantbesucher nach einem Urteil des LG Karlsruhe für eine Verspätung von mehr als eineinhalb Stunden die Rechnung um 30 Prozent kürzen (Urteil v. 12.5.93, Az. 1 S 196/92).
Schnecke im Salat - kostenloses Essen?
Das Amtsgericht Burgwedel (Az. 22 C 669/85) differenziert. Bei Ekeltieren im Essen kann Gästen nicht zugemutet werden, das Essen fortzusetzen. Ganz ohne Bezahlung geht es aber nicht. Die vor der Entdeckung bereits verzehrten Speisen und Getränke müssen bezahlt werden. Ein Abschlag von der Rechnung wegen entgangenen Genussgewinns ist nachträglich nicht möglich.
Warten auf die Rechnung: - Gehen ohne zahlen?
Das geht nicht so einfach. Auf die Rechnung muss aber niemand ewig lange warten. Reagiert der Kellner, zahlen die Gäste am besten an der Theke und sparen das Trinkgeld ein. Wer einfach das Lokal verlässt, sollte Name und Anschrift hinterlassen, damit die Rechnung zugeschickt wird.
Ausgerutscht - Schadenersatz?
In aller Regel verwirklicht sich hier das allgemeine Lebensrisiko. Für eigene Tollpatschigkeit kann man den Inhaber dafür nicht verantwortlich machen. Allerdings muss der Wirt vor besonderen Gefahren warnen, etwa einem frisch gebohnerten Fußboden. Unterlässt er das, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Der Mantel ist weg - wer zahlt?
Laut BGH (VIII ZR 33/79]) haftet ein Gastwirt dafür grundsätzlich nicht, selbst wenn der Kellner den Mantel an der Garderobe aufgehängt hat. Ist dem Gast die Garderobe für den teuren Mantel zu unsicher, kann er nur das Restaurant verlassen, wenn darauf bestanden wird, dass der Mantel dort aufgehängt wird.
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