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Wer zahlt, wenn der Baum in Flammen aufgeht?
Laura und Peter. U. wollten an Weihnachten nicht auf echte Kerzen verzichten. Leider waren sie kurz durch ihr jüngstes Kind abgelenkt und hatten nicht bemerkt, dass ihr älterer Sohn sein ferngesteuertes Auto versehentlich unter den Weihnachtsbaum lenkte. Das Auto steckte fest, der Junge krabbelte hinterher, der Baum fällt um und setzt die Gardine in Brand...
Springt die Haftpflicht-Versicherung ein?
Ein vorsichtiger und umsichtiger Umgang mit Weihnachtskerzen ist absolut notwendig. Denn bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden, muss die Versicherung nicht zahlen. Wenn der Baum standfest an einem geeigneten Ort aufgestellt war, die Eltern sich im Zimmer aufgehalten haben und ihren Sohn ausreichend über die Gefahren von offenem Feuer belehrt haben, muss die Versicherung zahlen.
Ist es fahrlässig, echte Kerzen zu verwenden?
Nicht solange die Kerzen beaufsichtigt werden , auf einer feuerfesten Unterlage stehen und weit genug von brennbaren Material entfernt sind. Grundsätzlich muss es nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 3 U 22/97) auch in der heutigen Zeit noch jedem erlaubt sein, den Christbaum mit Wachskerzen zu schmücken und diese auch anzuzünden.
Darf ich Wunderkerzen abrennen?
Beispielsweise dürfen Wunderkerzen nicht im Zimmer über einer mit getrocknetem Moos ausgelegten Weihnachtskrippe abbrennen, statt gemäß dem Packungswarnhinweis im Freien oder über einer feuerfesten Unterlage. Die Hausratversicherung ist wegen einer solchen grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls leistungsfrei, so das Landgericht Offenburg (2 O 197/02). Andererseits ist es laut OLG Frankfurt a.M. (Az.: 3 U 104/05) nicht schon grob fahrlässig, überhaupt Wunderkerzen am frischen und feuchten Baum abzubrennen. Denn die Allgemeinheit verbindet mit Wunderkerzen kein Gefahrenbewusstsein. Ferner sei die Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt, was wiederum einen Hinweis auf fehlende Gefährlichkeit gebe. Auch haben nicht alle Packungen eindeutige Warnhinweise.
Dürfen Kinder Böller anzünden?
Wenn Eltern Kindern erlauben, selbstständig Böller anzuzünden, haften sie unter Umständen für den daraus entstehenden Schaden. Das Oberlandesgericht Schleswig (Az 5 U 123/97) geht davon aus, dass für einen Siebenjährigen das Hantieren mit Feuerwerkskörpern nicht angesagt ist. Deshalb hatten die Eltern wegen der verletzen Aufsichtspflicht für den angerichteten Schaden aufzukommen.
Welche Sorgfaltspflichten habe ich beim Anzünden einer Rakete?
In der Silvesternacht ist es zulässig, unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, zugelassene Feuerwerkskörper zu zünden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss ein Abschussplatz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH, Az. VI ZR 71/84).
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