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SIE BEFINDEN SICH HIER:  Ratgeber Recht / Thema der Woche Do 09. September 2010

Wann Autofahrer zur Kasse gebeten werden

Es war noch dunkel und die Straße war spiegelglatt, als Katrin G. am frühen Morgen zur Arbeit fuhr. An einer Kreuzung geriet plötzlich der Wagen auf der Nebenspur ins Schleudern. Obwohl sie sofort bremste, krachte es. Nun meint die Versicherung des Unfallgegners, sie habe eine Teilschuld, weil sie mit Sommerreifen gefahren war.

Sind Winterreifen Pflicht?

Eine allgemeine Winterreifenpflicht gibt es nicht. Seit 2006 schreibt die Straßenverkehrsordnung aber eine situationsgebundene Winterreifenpflicht vor. Insgesamt muss das Auto fit für den Winter sein. Dazu gehört beispielsweise auch genügend Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage.

Was passiert, wenn ein Auto mit Sommerreifen liegenbleibt?

Wird der Verkehr behindert, gibt es ein Bußgeld von 40 €. Außerdem wird noch ein Punkt in Flensburg eingetragen.

Mit Sommerreifen im Schnee verunfallt - verliert Katrin G. da den Versicherungsschutz?

Grundsätzlich muss Katrin G. damit rechnen, dass Ihre Kfz-Versicherung in solch einem Fall den Schaden nicht übernimmt.

Was sind geeignete Reifen?

Winterreifen, die das Zeichen M&S oder M+S tragen werden der Anforderung der neuen Straßenverkehrsordnung auf jeden Fall gerecht. Übrigens gelten auch Ganzjahresreifen, die mit "M+S" gekennzeichnet sind als geeignete Winterreifen. Abgefahrene Sommerreifen sind sicherlich nicht geeignete Reifen bei winterlichen Straßenverhältnissen.

Bekommt Katrin G. eine Teilschuld?

Nach der Straßenverkehrsordnung muss man stets bremsbereit sein. Kann der Unfallgegner beweisen, dass der Unfall bei geeigneter Bereifung vermieden worden wäre, kann Katrin G. vom Gericht möglicherweise sogar die gesamte Schuld auferlegt werden.

Darf man das Auto an kalten Wintertagen "warmlaufen" lassen?

Wenn Katrin G. einfach mal den Motor anwirft und dann gemütlich frühstückt, damit nach 20 Minuten das Auto schneefrei und schön warm ist, riskiert sie ein Bußgeld von 10 €.

Was gilt bei Nebel?

Katrin G. sollte geeignetes Licht anschalten und unbedingt genügend Abstand einhalten. Bei einer Sichtweite unter 150 Metern sollten, falls vorhanden, die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Die roten Nebelschlussleuchten dürfen erst bei weniger als 50 Metern Sicht eingeschaltet werden, damit die nachfolgende Autofahrer nicht geblendet werden. Bei eingeschalteten Nebelschlussleuchten liegt das maximal erlaubte Tempo übrigens bei nur noch 50 km/h. Sinkt die Sicht sogar unter 50 Meter, muss Katrin G. ihre Geschwindigkeit weiter reduzieren.