 |

 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Wie viele Gartenpartys sind Nachbarn zuzumuten?
Vor Monaten hat Anni R. zu ihrem runden Geburtstag eingeladen. Ihre einzige Sorge galt dem Wetter: Wird es ein lauer Frühsommer-Abend? Denn sie hat Biertisch-Garnituren organisiert und die kleine Grünanlage hinter ihrem Mehrfamilienhaus mit bunten Lichterketten geschmückt. Doch als die Party in vollem Gange ist, vermiesen die Nachbarn die Stimmung und rufen die Polizei. Dabei hatte Anni R. zuvor alle Nachbarn informiert.
Wie lange darf man draußen feiern?
Grundsätzlich darf in lauen Sommernächten gefeiert werden. Ab 22.00 Uhr muss jedoch Nachtruhe herrschen. Andernfalls droht dem Gastgeber ein Bußgeld.
Darf ich als Mieter auf dem Balkon grillen?
Grundsätzlich ja. Der Balkon darf umfassend genutzt werden. Der Mieter darf Blumenkästen aufstellen, Rauchen und auch Gäste empfangen. Dabei dürfen aber weder Mitmieter gestört, noch die Bausubstanz beeinträchtigt werden. Ob und wie oft gegrillt werden darf, wird im Einzelfall von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Kann der Nachbar das Rauchen verbieten?
Laut BGH (Az. VIII ZR 37/07) geht Tabakkonsum grundsätzlich nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume hinaus. Aber auch hier gilt, dass bei erheblichen Beinträchtigen im Einzelfall genauso vorgegangen werden kann, wie gegen Grilldunst.
Darf der Vermieter bestimmen, dass man beim Grillen auf dem Balkon einen Elektro-Grill benutzen muss?
Das Landgericht Essen (10 S 437/01) hat sogar entschieden, dass im Mietvertrag ein absolutes Grillverbot - sowohl auf Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill - verhängt werden kann.
Wie entscheiden die Gerichte?
Wenn sich der Nachbar wegen erheblicher Geruchs- und Rauchbelästigung nicht mehr ungestört im Garten aufhalten kann oder seine Fenster geschlossen halten muss, hat er grundsätzlich gegen seinen Nachbarn einen Unterlassungsanspruch (§§ 906, 1004, BGB). Weil aber das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, was im Einzelfall zulässig ist, wird je nach örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich beurteilt.
- Das Bayer. Oberste Landgericht erlaubt in einer Wohnungseigentumsanlage 5 Grillfeste im Jahr auf Holzkohlefeuer, zumindest dann, wenn der Grill am Ende des Gartens aufgebaut wird (2 ZBR 6/99).
- Das Landgericht Stuttgart (10 T 359/96) ist der Auffassung, dass 3 x 2 Stunden im Jahr oder 6 Stunden zulässig aber auch ausreichend sind.
- Das Amtsgericht Bonn (6 C 545/96) meint, dass im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger Voranmeldung auf dem Balkon gegrillt werden darf.
- Nach einem Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen (Az.:6 S 2/02) geschlossen wurde, darf im Sommer 2 x im Monat zwischen 17.00 Uhr und 22.30 Uhr im hinteren Teil des Gartens gegrillt werden.
|
 |
 |
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
|
|

|
|