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So gibt's keinen Ärger mit den Nachbarn
Roland W. kam mit den alten Nachbarn immer gut aus. Die Neuen haben jetzt den ganzen Garten umgestaltet und einen Gartenteich angelegt. Jetzt stören die Frösche den Mittagsschlaf von Roland W. Die Neuen nahmen überhaupt keine Rücksicht auf ihn und auf den guten Geschmack. Die Leute bleiben schon auf der Straße stehen und lachen über die Gartenzwergparade beim Nachbarn. Roland W. ist das peinlich. Außerdem blenden ihn die Scheiben der neuen Dachgauben, wenn er sich auf seiner Terrasse aufhält.
Sind Gartenzwerge erlaubt?
Grundsätzlich dürfen im eigenem Garten beliebig viele Gartenzwerge aufgestellt werden. Ästhetische Bedenken der Nachbarn sind im Allgemeinen kein rechtlicher Grund, die Zwerge zu entfernen: Zu unterschiedlich ist hier der Geschmack der einzelnen Gartenbesitzer und zu sehr würden Streitigkeiten zwischen Nachbarn ausgeweitet.
Darf ein Zwerg beleidigende Gesten machen?
So genannte Frust-Zwerge, die eindeutig obszön wirken, müssen regelmäßig nicht geduldet werden, wenn diese so stehen, dass sie der Nachbar sehen kann. Der Nachbar kann sich in einem solchen Fall auf seine Ehrverletzung berufen (Amtsgericht Grünstadt Az. 2a C 334/93). Das Aufstellen von Gegenständen, die das Ehrgefühl des Nachbarn verletzen könnten, ist genauso wenig zulässig, wie jede schikanöse Belästigung des Nachbarn.
Müssen die Frösche wieder weg?
Das beständige Quaken mag lästig und laut sein. Doch gegen einen Froschteichbesitzer wegen Lärmbelästigung vorzugehen, kann sehr schwierig sein. Die Erfolgschancen sind gering. Denn wenn sich geschützte Tiere (z.B. Frösche) angesiedelt haben, dürfen sie grundsätzlich ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde nicht entfernt werden. Auch darf der Teich nicht einfach wieder zugeschüttet werden. Eine Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich nur in Härtefällen erteilt.
Sind Sonnenlichtreflexionen vom Dachfenster zu dulden?
Es kommt auf den Einzelfall an. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 10 U 146/08) stellte beispielsweise einmal fest, dass es sich bei den Lichtreflexen in diesem konkreten Fall keineswegs um ein von den Klägern zu duldendes Naturereignis handelt und stütze sich dabei auf ein Sachverständigengutachten. Die Blendwirkung hatte demnach ihre Ursache in der besonderen Gestalt des Oberlichts am Nachbargebäude. Daher wurden die Nachbarn verurteilt, die unzumutbaren Blendungen künftig durch geeignete Maßnahmen zu unterlassen.
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