Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zurückschneiden der Fichten auf 6 m zu.
1. Anspruch ergibt sich nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Soweit sich die Kläger auf ein Schreiben ihrerseits an den Beklagten zum Vertragsschluß berufen, ist dies unsubstantiiert. Durch ein Aufforderungsschreiben allein wird ein Vertrag nicht begründet.
2. Ansprüche aus § 1004 BGB bestehen nicht.
Zwar sind die Grenzabstände gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 a Nachbargesetz/NW, die 4 m für stark wachsende Bäume betragen, unterschritten. Die Bäume wurden aber bereits im Jahre 1983 oder 1985 gepflanzt, so daß die Regelung des § 47 Nachbargesetz eingreift. Die Kläger hätten innerhalb der dort vorgegebenen Zeit von 6 Jahren einen Anspruch auf Rückschnitt oder Entfernung gehabt. Mit Zeitablauf ist dieser Anspruch ausgeschlossen. Es kommt dabei allein auf den Zeitpunkt der Anpflanzung vor und nicht etwa auf den Zeitpunkt, ab dem die Bäume stören (Schäfer, Nachbarrechtsgesetz NW, 10. Aufl., § 47 Anm. 2).
Auch wenn man die Fichtenreihen als Hecke ansehen will, ist der Anspruch aus § 1004 BGB ausgeschlossen aufgrund § 47 Nachbargesetz. Zwar gilt die Ausschlußfrist des § 47 Nachbargesetz in den Fällen, in denen der Abstand unmittelbar von der Höhe der Anpflanzung abhängig ist, erst ab dem Zeitpunkt, wenn der vom Gesetz vorgesehene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt ist (vergl. Schäfer, AAO). Nach § 42 Nachbargesetz verändert sich mit der Höhe der Hecke der vorgeschriebene Grenzabstand, so daß Hecken der Regelung unterfallen. Die Frist des § 47 Nachbargesetz beginnt damit bei Überschreiten der vorgeschriebenen Höhe. Diese wird durch den Begriff Hecke vorgegeben. Unter Hecke wird dabei verstanden, eine nicht baumhohe geschlossene Bepflanzung. Eine Beschränkung für den Begriff Hecke wird auf etwa 3 m Höhe bezogen (Schäfer, AAO § 42 Anm. 1 mit weiteren Nachweisungen). D. h. die Frist des § 47 Nachbargesetz beginnt dann zu laufen, wenn diese Höhe bei einem Grenzabstand von mehr als 1 m überschritten ist. Die Bäume wurden 1983 oder 1985 gepflanzt. Unabhängig wie groß damals die Bäume waren, ist davon auszugehen, daß sie bereits vor mehr als 6 Jahren die Höhe von 3 m überschritten haben, zumal sie heute über 8 bzw. über 10 m hoch sind und bereits im Jahre 1993 Streit der Parteien wegen der Bäume und der Schattenwirkung bestand. Von daher greift auch dann, wenn man wie die Kläger von einer Hecke ausgeht, die Ausschlußfrist des § 47 Nachbargesetz ein.
Allein wegen der Höhe der Bäume ergibt sich kein Anspruch aus § 1004 BGB. Bei der Entziehung von Licht und Luft durch Bäume auf einem Nachbargrundstück handelt es sich um eine sogenannte negative Einwirkung, die nicht nach § 1004 BGB abwehrbar ist vergl. Parlant - Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 903 RdNr. 9 mit weiterer Nachweisung).
Anspruch der Kläger folgt desgleichen nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis gem. § 242 BGB.
Dieses Institut stellt eine Ausprägung für den besonderen Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn dar, aus dem Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme entspringen. Angesichts der weitreichenden Regelungen des BGB und der Nachbarrechtsgesetze ist es nur in zwingenden Ausnahmefällen anwendbar (Parlant-Bassenge, AAO, § 903 RdNr. 13).
Ein solcher Ausnahmefall ist nach der Inaugenscheinnahme des Grundstücks der Kläger am 18.11.1997 nicht ersichtlich. Eine bedeutende Störung durch die Bäume des Beklagten konnte nicht festgestellt werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, daß das Haus der Kläger höher als das Grundstück des Beklagten gelegen ist, so daß sich die Höhe der Bäume nur teilweise auswirkt. Entscheidender ist aber die Lage der Bäume zum Haus der Kläger. Steht man auf der rückwärtigen Terrasse des Hauses der Kläger, beginnen die Bäume auf der rechten Seite in einem Abstand von seitlich 3 m und einer Entfernung von 3 - 5 m und ziehen sich parallel zur seitlichen Grundstücksgrenze der Kläger hin. Man schaut von der Terrasse bzw. den dortigen Fenstern nur auf die Bäume, wenn man nach rechts sieht. Nach vorne ist das Grundstück in voller Breite offen, weil davor ein unbebautes, zur Straße hinabfallendes Grundstück ist. Die seitlichen Fenster des Hauses werden von den streitgegenständlichen Bäumen nicht abgeschattet, weil die Baumreihe bereits vor Beginn des Hauses endet, d. h. diese Bäume führen nicht zu einer Verdunkelung, sondern allenfalls weitere auf dem Grundstück des Beklagten zur Grenze des anderen Nachbarn stehende Bäume. Da die Terrassenseite von vorne in voller Breite Licht bekommt, kann allenfalls eine geringfügige Schattenwirkung durch die Bäume des Beklagten eintreten. Beim Ortstermin war sie nicht erkennbar. Soweit sich die Kläger darauf berufen, sie hätten am frühen Nachmittag keine Sonne mehr, ist dieser Vortrag falsch. Beim Ortstermin wurde um 15.05 Uhr festgestellt, daß die Sonne noch in Höhe der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks zum Nachbarn auf der linken Seite stand. Das Grundstück des Beklagten befindet sich demgegenüber auf der rechten Seite. D. h. erst wenn die Sonne von links über das gesamte Grundstück der Kläger bis nach rechts auf die Seite des Beklagtengrundstücks gewandert ist, kann eventuell eine Schattenwirkung durch die Bäume eintreten. Dies dürfte erst gegen Abend der Fall sein, im Sommer wegen der Zeitumstellung noch später. Weil die Bäume aus Sicht der Terrasse in nordwestlicher Richtung stehen, besteht sogar die Möglichkeit, daß selbst beim Rückschnitt auf 6 m die Sonne wegen ihren Standes hinter den Bäumen verschwindet. Insgesamt kann damit nicht von einer größeren Beeinträchtigung durch die Bäume des Beklagten ausgegangen werden, so daß die Klage unbegründet ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus 91, 91 a, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit die Parteien sich teilverglichen haben, ist der Rechtsstreit erledigt. Der Beklagte hat einen Teil der Kosten zu tragen, weil er wegen der Eiben, die 1995/1996 gepflanzt worden sind und in ihrem Abstand § 41 Abs. 1 Nr. 1 a Nachbargesetz nicht entsprechen, unterlegen wäre. Blutpflaume und Blutbuche sind nicht als stark wachsende Pflanzen anzusehen, diesbezüglich wäre die Klage abgewiesen worden. Ein Anspruch, den Betrieb der Anlage zu unterlassen, war desgleichen nicht ersichtlich. Die Staubsaugeranlage war beim Ortstermin unmittelbar in der Rückseite der Garage hörbar, auf der etwa 15 m entfernten Terrasse der Kläger konnte sie nur bei angestrengtem und genauem Hinhören überhaupt noch wahrgenommen werden. Dies ist bei Geräuschen, die nur zeitweilig auftreten, hinnehmbar und als unwesentlich im Sinne von § 906 BGB zu bezeichnen. Insofern hätten die Kläger die Kosten zu tragen gehabt. Die Eiben werden wegen der vorrangigen Bedeutung der Fichten für die Kläger und wegen ihres geringen Wuchses mit 800,00 DM vom Streitwert her angesetzt.
Streitwert:
8.000,00 DM
Ab 18.11.1997
7.200,00 DM. |