Entscheidungsgründe:
Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre
Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Aufhebung und zur
Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004,
823 BGB i. V. m. Art. 2 I und 1 GG nicht zu. Das Persönlichkeitsrecht des
Klägers ist durch die angegriffene Berichterstattung nicht verletzt.
Allerdings beeinträchtigt eine öffentliche Berichterstattung über einen in der
Vergangenheit rechtskräftig verurteilten Straftäter unter Namensnennung und
Abbildung dessen Persönlichkeitsrecht erheblich, weil sein Fehlverhalten
öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums,
insbesondere bei grausamen Taten, negativ qualifiziert wird. Die
Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit
lässt es deshalb nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle
Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen. Vielmehr gewinnt nach Befriedigung des aktuellen
Informationsinteresses sein Recht, „allein gelassen zu werden“ zunehmende
Bedeutung und setzt den Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des
Publikums, Straftat und –täter zum Gegenstand der Erörterung oder gar der
Unterhaltung zu machen, Grenzen. Auch der Täter, der durch eine schwere
Straftat in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist und die allgemeine
Missachtung erweckt hat, bleibt Glied der Gemeinschaft mit dem
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Individualität. Hat die
öffentliches Interesse veranlassende Tat mit der strafgerichtlichen Verurteilung
die im Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion erfahren
und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich
darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den
Persönlichkeitsbereich des Täters in der Regel nicht rechtfertigen [BVerfGE 35,
202 (234)].
Anderes gilt allerdings, wenn es einen neuen, aktuellen Anlass für die zu
beurteilende Berichterstattung gibt, wenn etwa neue Erkenntnisse und
Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Tat zu Tage treten (vgl. OLG
Frankfurt am Main, Beschluss v. 13.08.2001 – 11 W 20/01, OLG Report 2001,
309, 311; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 853; Soehring, Presserecht, Rn.
19.27 + 19.28).
Für die hier zu beurteilende (Bild-)Berichterstattung vom 25.10.2004 bzw. vom
11.04.2005 gab es jeweils einen neuen, aktuellen Anlass. Nachdem der Kläger
Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen
Mordes an Walter Sedlmayr eingelegt und 1997 einen ersten
Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, folgte im Juli 2004 ein erneuter Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch ihn, gestützt auf neue Beweise.
Offen bleiben kann, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafprozesses
schon allein deshalb eine erneute Berichterstattung über den wegen der Tat
Verurteilten rechtfertigt, weil die Wiederaufnahme von diesem selbst ausgeht,
weil ihr grundsätzlich neue Erkenntnisse zugrunde liegen müssen und weil die verfolgte Abänderung der rechtskräftigen Verurteilung sich zugunsten des
Betroffenen auswirken würde.
Denn im vorliegenden Fall kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger
sich selbst mit seinen beiden Schreiben an den in der Sache bei der X- Zeitung
zuständigen Journalisten H. vom August bzw. November 2004 gewandt hat,
um ihm Unterlagen aus dem Wiederaufnahmeverfahren und Informationen zur
Verfügung zu stellen. In diesen Schreiben hat er ausdrücklich die
Berichterstattung in der X- Zeitung gelobt und den Journalisten zu weiterer
Berichterstattung aufgefordert, indem dieser die „Öffentlichkeit objektiv
informiere“.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hält die Kammer die angegriffene Online-
Berichterstattung vom 25.10.2004 unter der Überschrift: „Ringen um die
Wiederaufnahme“ und die Veröffentlichung vom 11.04.2005 unter der
Überschrift: „Fahnden nach der vollen Wahrheit; Neue Ermittlungen im Mordfall
Sedlmayr könnten dazu führen, dass das Verfahren neu aufgerollt wird“ unter
voller Namensnennung und Bildveröffentlichung des Klägers für zulässig. Zum
Zeitpunkt dieser Veröffentlichung stand eine vorzeitige Haftentlassung des
Klägers noch nicht bevor. Dem Resozialisierungsinteresse des Klägers kam
deshalb noch kein die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit überwiegendes Gewicht zu.
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht dadurch verletzt, dass die
Artikel aus den Jahren 2004/2005 unter voller Namensnennung noch im Mai
2006 im Internet abrufbar waren. Der Beklagten oblag nicht die Pflicht, die
damals rechtmäßig ins Netz gestellten Berichte zu entfernen oder so zu
verändern, dass eine namentliche Identifizierung des Klägers nicht mehr
möglich gewesen wäre. Dies gilt auch bezüglich der Bildveröffentlichung (vgl.
Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl.,§ 23 KUG Rdnr. 25; LG
Berlin AfP 2001, 337), wobei das verfahrensgegenständliche Bild wohl eine
Veröffentlichung aus dem damaligen Strafprozess darstellt. Die Beklagte trifft
nicht die Verpflichtung, ihre Archive ständig daraufhin zu kontrollieren, ob ggf.
ein sich im Archiv befindlicher Beitrag entfernt oder geändert werden müsste. Insofern besteht kein Unterschied zu einem Archiv, das Printmedien
aufbewahrt. Eine derartige Kontrollpflicht würde die öffentliche Aufgabe, die der
Presse im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über aktuelle
Ereignisse zukommt, über Gebühr beeinträchtigen. Sie würde zudem, wie das
Landgericht München I in dem am 26.05.2004 verkündeten und als Anlage AG
8 (Bl. 84 ff., 89 d.A.) vorgelegten Urteil zutreffend ausgeführt hat, dem
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zuwiderlaufen, das auch eine
Recherche nach Berichten aus vergangenen Zeiten umfasst.
Mit dem Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 14.11.2005, 15 W 60/05,
Anlage AG 7, Bl. 79 ff., insbes. 82 d.A.) ist zugunsten der Beklagten zu
berücksichtigen, dass der Abruf eines solchen nicht mehr aktuellen Berichts
aus dem Online-Archiv der Beklagten nicht annähernd mit der Breitenwirkung
einer erneuten identifizierenden Presseberichterstattung im Internet zu
vergleichen ist. Denn um an den archivierten Beitrag zu gelangen, bedarf es
der Eingabe des Vor- und Nachnamens des Klägers. Es ist danach eine
gezielte Suche vonnöten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Dr. K.
B.
Z.
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