Auszüge aus den Gründen:
Soweit der Kl. erstinstanzlich beantragt hat, die Bekl. zu verurteilen, ihre
Hunde so zu halten, daß deren Geräuschäußerungen nur außerhalb bestimmter
Zeitspannen, im Zusammenhang nicht länger als zehn Minuten und insgesamt nur 30
Minuten täglich zu hören ist, hat der Kl. hierauf in der Form des von ihm
gestellten Antrags keinen Anspruch.
Nach § 1004 I BGB i.V. mit § 906 I BGB kann zwar grundsätzlich die
Beseitigung der durch das Gebell der von den Bekl. gehaltenen Hunde verursachten
Störungen verlangt werden. Bei dem Gebell und sonstigen Lautäußerungen der Hunde
der Bekl. handelt es sich auch um Geräusche, die generell störend für die
Nachbarn sein können und damit um Immissionen i.S. von § 906 I BGB. § 1004 I BGB
i.V. mit § 906 I BGB gibt jedoch nur einen Abwehranspruch hinsichtlich nicht nur
unwesentlicher Störungen. Dabei spielt die Meßbarkeit oder das Überschreiten
bestimmter Richtwerte allerdings keine allein entscheidende Rolle (vgl. BGHZ
111, 63). Bei bestimmten Geräuschen liegt eine nicht nur unwesentliche Störung
bereits dann vor, wenn die Geräusche in ihrer Eigenart ganz besonders die
Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Dies kann bei Hundegebell der Fall sein,
insbesondere, wenn es beispielsweise besonders laut, lang anhaltend oder zur
Nachtzeit hörbar ist. Ob das Hundegebell im Einzelfall eine störende Immission
i.S. von § 906 I BGB darstellt, ist nach dem Empfinden eines verständigen
Durchschnittsmenschen zu beurteilen (vgl. BGHZ 121, 248). Unter Berücksichtigung
der vorgenannten Umstände kann jedoch den Bekl. nicht aufgegeben werden,
Maßnahmen zu ergreifen, wonach das Bellen der Hunde zu bestimmten Tageszeiten
gar nicht und insgesamt nicht länger als eine bestimmte Zeitspanne zu hören ist,
denn dies würde einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Nach dem
Tenor des amtsgerichtlichen Urteils wäre eine Verstoß der Bekl. dagegen bereits
dann gegeben, wenn die Hunde der Bekl. nur eine Minute länger als 30 Minuten am
Tag oder ein einziges Mal zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie zwischen 22.00
Uhr und 6.00 Uhr bellen und dieses Geräusch auch nur entfernt auf dem Grundstück
des Kl. zu hören wäre. Ein solches, möglicherweise auch nur kurzes Bellen
außerhalb der nach dem Urteilstenor zugelassenen Zeiten, insbesondere, wenn es
durch Umstände ausgelöst ist, die sich dem Einflußbereich eines jeden
Hundehalters entziehen, könnte aber mit zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert
werden. Auf eine vollständige Unterbindung derartiger Störungen hat ein
verständiger Nachbar jedoch keinen Anspruch.
Der Kl. könnte daher nur die Abwehr solcher Geräuschimmissionen verlangen,
die sein Grundstück mehr als unwesentlich beeinträchtigen, wobei die zur
Erreichung dieses Zwecke zu ergreifenden Maßnahmen von den Bekl. frei ausgewählt
werden können. Einen solchen Antrag, der qualitativ etwas anderes darstellt, als
das vom Kl. beantragte, bezogen auf den Antrag des Kl. sowohl ein quantitatives
Minus als auch ein quantitatives Plus enthalten würde, hat der Kl. jedoch weder
hilfsweise in erster Instanz gestellt, noch wirksam in der Berufungsinstanz. Der
Kl. hat erstmals mit Schriftsatz vom 24. 1. 1997 und damit nach dem Schluß der
mündlichen Verhandlung am 10. 1. 1997 entsprechende Hilfsanträge gestellt. Der
Schriftsatz vom 24. 1. 1997, mit dem gleichzeitig der in der mündlichen
Verhandlung vom 10. 1. 1997 geschlossene bedingte Vergleich widerrufen wurde,
ist rechtlich als unselbständige Anschlußberufung des Kl. zu werten, da die
Frist für die Berufungseinlegung zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war (§
521 ZPO). Auch als unselbständige Anschlußberufung war diese jedoch nicht
zulässig, denn auch die unselbständige Anschlußberufung kann bis zum Schluß der
letzten mündlichen Verhandlung eingelegt werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19.
Aufl., § 522a Rdnr. 1). |