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Auszüge aus den Gründen:
Soweit der Kl. erstinstanzlich beantragt hat, die Bekl. zu verurteilen, ihre Hunde so zu halten, dass deren Geräuschäußerungen nur außerhalb bestimmter Zeitspannen, im Zusammenhang nicht länger als zehn Minuten und insgesamt nur 30 Minuten täglich zu hören ist, hat der Kl. hierauf in der Form des von ihm gestellten Antrags keinen Anspruch.
Nach § 1004 I BGB i.V. mit § 906 I BGB kann zwar grundsätzlich die Beseitigung der durch das Gebell der von den Bekl. gehaltenen Hunde verursachten Störungen verlangt werden. Bei dem Gebell und sonstigen Lautäußerungen der Hunde der Bekl. handelt es sich auch um Geräusche, die generell störend für die Nachbarn sein können und damit um Immissionen i.S. von § 906 I BGB. § 1004 I BGB i.V. mit § 906 I BGB gibt jedoch nur einen Abwehranspruch hinsichtlich nicht nur unwesentlicher Störungen. Dabei spielt die Messbarkeit oder das Überschreiten bestimmter Richtwerte allerdings keine allein entscheidende Rolle (vgl. BGHZ 111, 63). Bei bestimmten Geräuschen liegt eine nicht nur unwesentliche Störung bereits dann vor, wenn die Geräusche in ihrer Eigenart ganz besonders die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Dies kann bei Hundegebell der Fall sein, insbesondere, wenn es beispielsweise besonders laut, lang anhaltend oder zur Nachtzeit hörbar ist. Ob das Hundegebell im Einzelfall eine störende Immission i.S. von § 906 I BGB darstellt, ist nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen (vgl. BGHZ 121, 248). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kann jedoch den Bekl. nicht aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, wonach das Bellen der Hunde zu bestimmten Tageszeiten gar nicht und insgesamt nicht länger als eine bestimmte Zeitspanne zu hören ist, denn dies würde einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Nach dem Tenor des amtsgerichtlichen Urteils wäre eine Verstoß der Bekl. dagegen bereits dann gegeben, wenn die Hunde der Bekl. nur eine Minute länger als 30 Minuten am Tag oder ein einziges Mal zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr bellen und dieses Geräusch auch nur entfernt auf dem Grundstück des Kl. zu hören wäre. Ein solches, möglicherweise auch nur kurzes Bellen außerhalb der nach dem Urteilstenor zugelassenen Zeiten, insbesondere, wenn es durch Umstände ausgelöst ist, die sich dem Einflussbereich eines jeden Hundehalters entziehen, könnte aber mit zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden. Auf eine vollständige Unterbindung derartiger Störungen hat ein verständiger Nachbar jedoch keinen Anspruch.
Der Kl. könnte daher nur die Abwehr solcher Geräuschimmissionen verlangen, die sein Grundstück mehr als unwesentlich beeinträchtigen, wobei die zur Erreichung dieses Zwecke zu ergreifenden Maßnahmen von den Bekl. frei ausgewählt werden können. Einen solchen Antrag, der qualitativ etwas anderes darstellt, als das vom Kl. beantragte, bezogen auf den Antrag des Kl. sowohl ein quantitatives Minus als auch ein quantitatives Plus enthalten würde, hat der Kl. jedoch weder hilfsweise in erster Instanz gestellt, noch wirksam in der Berufungsinstanz. Der Kl. hat erstmals mit Schriftsatz vom 24.1.1997 und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.1.1997 entsprechende Hilfsanträge gestellt. Der Schriftsatz vom 24.1.1997, mit dem gleichzeitig der in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.1997 geschlossene bedingte Vergleich widerrufen wurde, ist rechtlich als unselbständige Anschlussberufung des Kl. zu werten, da die Frist für die Berufungseinlegung zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war (§ 521 ZPO). Auch als unselbständige Anschlussberufung war diese jedoch nicht zulässig, denn auch die unselbständige Anschlussberufung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingelegt werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 522a Rdnr. 1).
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