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Auszüge aus den Gründen:
I. Die Revision der Bekl. ist zulässig. Zur ordnungsgemäßen
Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe
unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 72 V ArbGG i.V.
mit § 554 III Nr. 3a ZPO). Hierfür hat sich die
Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen
Urteils auseinanderzusetzen (BAG [29. 10. 1997], NZA 1998, 336 =
NJW 1998, 2470 = AP ZPO § 554 Nr. 30 m.w. Nachw.). Diesen
Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Bekl. Sie ist
zwar wortgleich mit der Revisionsbegründung in dem
Parallelverfahren (9 AZR 404/99). Das ist aber unschädlich. Die
Bekl. bekämpft in beiden Verfahren die Rechtsauffassung des LAG,
der Kl. habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt
und sei deshalb auch nicht schadenersatzpflichtig.
II. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg.
1. Der Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung von 5800
DM brutto abzüglich der bereits erhaltenen 1219,99 DM folgt aus
§ 611 I BGB. Hierfür ist unerheblich, ob die Bekl. dem Kl.
entsprechend seiner Behauptung ab Anfang Mai 1998 Urlaub gewährt
hat und er die Dokumentation freiwillig während dieser Zeit
erstellt hat, oder ob, wie die Bekl. behauptet, der Urlaub im
Anschluss an diese Arbeit beginnen sollte. Entweder kann der Kl.
Entgelt für geleistete Arbeit verlangen oder Entgelt für die
urlaubsbedingte Freistellung von der Arbeitspflicht (§ 1 BUrlG).
Dass die Bekl. dem Kl. zumindest für die Zeit nach
Fertigstellung der Dokumentation Erholungsurlaub gewährt hat,
hat das LAG bindend festgestellt (§ 561 ZPO). Hiergegen wendet
sich die Bekl. nicht.
2. Der Anspruch des Kl. gilt nicht auf Grund der von der Bekl.
erklärten Aufrechnung als erloschen (§§ 388, 389 BGB).
a) Die Aufrechnung ist nach § 394 BGB teilweise unzulässig.
Das betrifft nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des LAG die von der Bruttovergütung
abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe
von 2590,64 DM. Diese sind nach § 850e Nr. 1 ZPO der Pfändung
und damit auch der Aufrechnung entzogen. Von der Pfändung
ausgenommen ist, weiterhin der nach § 850c I bis III ZPO i.V.
mit der Tabelle der Anlage zu § 850c ZPO unpfändbare
Nettobetrag von 1815,66 DM.
Der unter Berücksichtigung der von der Bekl. geleisteten
Teilzahlung verbleibende Betrag von 1393,70 DM ist in vollem
Umfang pfändbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG
(seit der Entscheidung vom 28. 1. 1982, NJW 1982, 1548 = AP BUrlG
§ 3 Rechtsmissbrauch Nr. 11 = EzA BUrlG § 3 Nr. 13; BAG, 13. 5.
1982, AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 4 = EzA BUrlG § 7 Nr. 25)
ist der Urlaubsanspruch ein gesetzlich bedingter Anspruch des
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den durch den
Arbeitsvertrag entstehenden Arbeitspflichten befreit zu werden,
ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt
wird. Für die Dauer des Urlaubs entsteht mithin kein neuer
Entgeltanspruch. Der Arbeitnehmer behält vielmehr seinen
vertraglichen Anspruch nach § 611 I BGB. Das Urlaubsentgelt als
Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers
gezahlt wird, ist daher ebenso wie dieses und im gleichen Umfang
pfändbar (noch offen gelassen in BAG [11. 1. 1990], NZA 1990,
938 = AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 11 = EzA TVG § 4
Bauindustrie Nr. 57; wie hier Leinemann/Linck, UrlaubsR, § 11
Rdnr. 102; Schaub, ArbeitsR-Hdb., 9. Aufl., § 102 Rdnr. 110;
ErfK/Dörner, § 11 BUrlG, Rdnr. 51; Bleistein, in: GK-BUrlG, 5.
Aufl., § 1 Rdnrn. 71ff.; Heilmann, UrlaubsR, § 1 Rdnrn. 8f.;
Schütz/Hauck, Gesetzliches und tarifliches UrlaubsR Rdnr. 785;
a.A. Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 1 Rdnrn. 76ff., 87;
Hohmeister, BUrlG, § 1 Rdnrn. 11f.; zur Urlaubsabgeltung BAG
[21. 1. 1988], NZA 1988, 651 = NJW 1988, 2691 = AP KSchG1969 § 4
Nr. 19 = EzA KSchG n.F. § 4 Nr. 33 [zu C II 1]).
b) Soweit die Aufrechnung zulässig ist, bleibt sie ohne
Erfolg. Die Bekl. hat gegen den Kl. keinen Anspruch auf
Schadenersatz, der ihr die Aufrechnung ermöglicht. Der Kl. war
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte verpflichtet, den Urlaub
abzubrechen und die Arbeit aufzunehmen.
aa) Einen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer,
seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, gibt es nach dem
BUrlG nicht (vgl. ebenso Leinemann/Linck, § 7 Rdnrn. 37, 40;
Schütz/Hauck, Rdnr. 448; Bachmann, in: GK-BUrlG § 7 Rdnr. 50;
ErfK/Dörner, § 7 BUrlG Rdnr. 43). Ob dennoch bei
unvorhersehbaren und „zwingenden Notwendigkeiten, welche
einen anderen Ausweg nicht zulassen“ (BAG [19. 12. 1991],
RzK I 6a Nr. 82; vgl. auch [9. 2. 1982], NJW 1982, 2087 = AP
BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18 [29. 1. 1960], NJW
1960, 1734 = AP GewO § 123 Nr. 12; Fischermeier, in: KR, 5.
Aufl., § 626 BGB Rdnr. 452; Dersch/Neumann, § 7 Rdnrn. 37, 38)
ein solcher Anspruch bestehen könnte, bedarf keiner Erörterung
des Senats. Die Bekl. hat hierfür keine Tatsachen vorgetragen.
bb) Ein Schadensersatzanspruch der Bekl. besteht auch dann
nicht, wenn ihre Behauptung als wahr unterstellt wird, der Kl.
habe zugesagt, bei den von ihr dargelegten betrieblichen
Schwierigkeiten seine Tätigkeit wieder aufzunehmen.
(1) Nach § 1 BUrlG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs hat
er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem
Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der
geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des
Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen.
Das ist dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz
der Freistellung ständig damit rechnen muss, zur Arbeit
abgerufen zu werden. Eine derartige Arbeitsbereitschaft lässt
sich mit der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht
vereinbaren. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird in diesem Fall
nicht erfüllt (vgl. Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 1 Rdnr.
54; Bleistein, in: GK-BUrlG, § 3 Rdnr. 19; Küttner/Bauer,
Personalbuch 2000, Urlaubsgewährung Rdnr. 5; Schütz/Hauck,
Gesetzliches und tarifliches Urlaubsrecht, Rdnr. 95; Natzel,
BundesurlaubsR, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 11). Ein Arbeitgeber muss
sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem
Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den
Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender
betrieblicher Belange i.S. von § 7 I BUrlG ablehnt. Hat der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die Leistungszeit
bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers i.S. von
§ 362 I BGB erfüllt werden soll, und das dem Arbeitnehmer
mitgeteilt, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die
für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche
Leistungs/Erfüllungshandlung i.S. von § 7 I BUrlG vorgenommen
(BAG [9. 8. 1994], NZA 1995, 174 = AP BUrlG § 7 Nr. 19 = EzA
BUrlG § 7 Nr. 97). An diese Erklärung ist der Arbeitgeber
gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub
zurückrufen.
(2) Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl
verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder
aufzunehmen, verstößt gegen § 13 I BUrlG; sie ist
rechtsunwirksam. Danach kann von § 1 BUrlG weder durch die
Tarifvertragsparteien noch durch eine einzelvertragliche Abrede
zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Hierfür ist
unerheblich, ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer unter Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst
vorbehaltlos bewilligt wird und sich der Arbeitnehmer erst
zeitlich später - vor Urlaubsantritt - verpflichtet, dem
Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur
Verfügung zu stehen. In beiden Fällen bewirkt das vereinbarte
Recht des Arbeitgebers zum Rückruf des Arbeitnehmers aus dem
Urlaub, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Freistellung
entgegen § 1 BUrlG nicht uneingeschränkt von seiner
Arbeitspflicht befreit wird. Das kann rechtswirksam nicht
vereinbart werden.
(3) Soweit das LAG allerdings zur Begründung der
Unwirksamkeit der Abrede der Parteien auf § 134 BGB
zurückgegriffen hat, ist das nicht richtig. § 13 I BUrlG ist
kein Verbotsgesetz i.S. dieser Vorschrift. § 13 I BUrlG
beschränkt vielmehr unmittelbar die Befugnis der
Arbeitsvertragsparteien, durch rechtsgeschäftliche
Vereinbarungen von den zwingenden Vorschriften des Urlaubsrechts
abzuweichen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes,
wonach von den Bestimmungen nicht abgewichen werden „kann“.
Mit einer solchen Formulierung wird regelmäßig zum Ausdruck
gebracht, dass entgegenstehende Vereinbarungen nur zur
endgültigen oder schwebenden Unwirksamkeit führen (vgl. BAG
[20. 4. 1999], NZA 1999, 1059 = AP BetrVG1972 § 77
Tarifvorbehalt Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 64;
Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 134 Rdnr. 7). Bestätigt
wird diese Auslegung des § 13 I BUrlG von dem mit der Norm
verfolgten Zweck. Es soll sichergestellt sein, dass der
Arbeitnehmer den gesetzlich begründeten Erholungsurlaub auch
tatsächlich in Anspruch nimmt und erhält. Das ist nicht
gewährleistet, wenn, wie es das LAG folgerichtig getan hat, im
Einzelfall nach § 139 BGB geprüft werden müsste, ob der
Arbeitgeber den Urlaub auch dann erteilt hätte, wenn sich der
Arbeitnehmer nicht mit dem Rückrufrecht des Arbeitgebers
einverstanden erklärt hätte.
(4) Die Wirksamkeit der Abrede lässt sich nicht aus § 7 II
BUrlG herleiten, wie die Revision geltend macht. Dort ist
bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub
zusammenhängend zu gewähren hat, soweit nicht dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Die
Vorschrift betrifft mithin allein die rechtlichen
Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber den gesetzlichen
Urlaub des Arbeitnehmers auf mehrere Zeitabschnitte festlegen
darf. Sie berechtigt ihn indessen nicht, die Freistellung des
Arbeitnehmers mit einer Arbeitsbereitschaft zu verbinden. Ob die
Bekl. hinreichende Gründe für eine Stückelung des Urlaubs
vorgetragen hat, ist mithin ohne Bedeutung.
(5) Die Erwägung der Revision, die Arbeitsvertragsparteien
müssten jedenfalls dann freier in der Gestaltung des Urlaubs
sein, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bevorstehe,
ist mit dem zwingenden Urlaubsrecht nicht zu vereinbaren. Das
gilt auch für ihre Überlegung, ein Arbeitnehmer sei
schließlich nicht gezwungen, Urlaub zu beanspruchen und müsse
deshalb über diesen auch rechtsgeschäftlich verfügen können.
Sie übersieht, dass der Kl. den Urlaub verlangt und sie ihm
diesen auch erteilt hat. Andernfalls hätte sie den Urlaub nach
§ 7 IV BUrlG abgelten müssen. Das wollte sie ersichtlich
vermeiden.
cc) Zu Recht hat das LAG die Unwirksamkeit der Abrede für die
gesamte Zeit der Freistellung angenommen und nicht zwischen der
Freistellung zur Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs des
Kl. und der weiteren Freistellung zur Erfüllung des
vertraglichen Urlaubsanspruchs und des Überstundenausgleichs
unterschieden. Der gesetzliche Resturlaub des Kl. für 1997 von
fünf Urlaubstagen war aufgrund der gesetzlichen Befristung mit
dem 31. 3. 1998 nach § 7 III 2 BUrlG erloschen (vgl. BAG [28.
11. 1990], NZA 1991, 423 = AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 18 =
EzA BUrlG § 7 Nr. 79). Der nach Maßgabe von § 13 I BUrlG
geschützte Urlaubsanspruch beschränkte sich damit auf zehn
Arbeitstage für 1998 (§§ 3 I, 5 I lit. c BUrlG). Für die
über diese Zeitspanne hinausgehende Freistellung hätten die
Parteien daher an sich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit
(§§ 241, 305 BGB) vereinbaren können, dass die Bekl. den Kl.
aus dem Urlaub abrufen kann. Da die Erfüllung des Anspruchs auf
den gesetzlichen Mindesturlaub nicht von dem Zufall abhängen
darf, oder der Arbeitgeber von einem ihm eingeräumten
Rückrufrecht Gebrauch macht, hätte die Bekl. hierfür vorab
festlegen müssen, in welchem Zeitabschnitt innerhalb der Monate
Mai und Juni 1998 der gesetzliche Urlaubsanspruch des Kl.
erfüllt werden sollte. Das hat sie indessen unterlassen und
statt dessen dem Kl. insgesamt „Urlaub“ erteilt. | |