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Willkommen bei Kanzlei Prof. Schweizer!
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Kanzlei Prof. Schweizer - Die erste virtuelle Kanzlei
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| Samstag, 4. Februar 2012 | | Und da beklagt sich noch jemand, der Vater widme sich nicht genügend der Familie | „Gestresst kommt der Mann nach Hause und ruft schon von der Tür her: 'Ist das Essen fertig? Was macht die Antenne? Wie ist Klausi nach Hause gekommen?' Sie wütend: 'Angerichtet, ausgerichtet, zugerichtet'.”
Quelle: SUPERillu 03/2012 | |
| Freitag, 3. Februar 2012 | | Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei gekündigtem Arbeitsverhältnis | Der Fall
Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dem die Klägerin u.a. einen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation geltend machte. Die Klägerin war seit dem 1.1.2008 bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, nach der der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation entfallen sollte, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung – hier mit der Vergütung für den Monat November – gekündigt ist.
Die Entscheidung
Das Urteil des BAG liegt noch nicht im Volltext vor. Hier können Sie jedoch eine Pressemeldung des BAG einsehen. Das entscheidende Argument: Die Zahlung nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen, sei mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, durchaus vereinbar.
Anmerkung
Das LAG Hamm (Urt. v. 16.09.2010, Az. 15 Sa 812/10) urteilte in der Vorinstanz noch anders. Die Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte, verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht vereinbar sei. Zu dieser Beurteilung gelangte das LAG Hamm angesichts der Tatsache, dass die Klausel nicht zwischen einer Kündigung durch den Arbeitgeber und einer solchen durch den Arbeitnehmer differenziere und ebenso offen lässt, aus wessen Verantwortungsbereich die Gründe für die Kündigung stammten. Kündige der Arbeitgeber bspw. aus betrieblichen Gründen, erschiene es ungerechtfertigt, dem Arbeitnehmer die Weihnachtsgratifikation unter Berufung auf eine solche Ausschlussklausel zu verweigern. Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB sah das LAG Hamm nicht gegeben und sprach der Klägerin daher die beanspruchte Weihnachtsgratifikation zu. | |
| Donnerstag, 2. Februar 2012 | | Nicht alle Schäden zahlt die Kfz-Versicherung | So betitelt die neue Ausgabe - 06/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. | |
| Mittwoch, 1. Februar 2012 | | Bildnis vom Begleiter einer Prominenten rechtmäßig | Ein von M.I.G. Medien Innovation erstrittenes Urteil ist jetzt rechtskräftig.
Wir hatten im Oktober 2010 (vgl. Eintrag vom 04.10.2010) über das Urteil des Kammergerichts vom 02.09.2010 berichtet, mit welchem eine Entscheidung des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Klage eines mit einer bekannten Schauspielerin liierten ehemaligen Erotikdarstellers abgewiesen wurde, der sich dagegen wendete, dass seine frühere Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines, ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffendes Foto, erwähnt wurde. Der negative Kontext änderte jedoch nichts an der Zulässigkeit der Bildveröffentlichung.
Das Berufungsurteil ist nun rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 09.01.2012 (VI ZR 252/10) verworfen hat. | |
| Dienstag, 31. Januar 2012 | | Kanzleiorganisation: Botengang eines „ansonsten stets zuverlässigen Ehemanns“ | Der BGH (Az.: XI ZB 3/11) hatte sich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 233 Zivilprozessordnung, ZPO) wegen einer versäumten Berufungsbegründungsfrist damit zu befassen, dass eine Anwältin die Berufungsbegründung fristgemäß ausgefertigt und unterzeichnet und dem Ehemann zum Einwurf beim Berufungsgericht übergeben hatte. Der Ehemann vergaß aber den Schriftsatz rechtzeitig einzuwerfen, so dass die Berufungsfrist versäumt wurde. Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung.
Der BGH bemängelte: Die Anwältin hätte „in Ihrem Wiedereinsetzungsantrag mehr dazu vortragen müssen, ob sie ihren Ehemann bereits früher mit Botengängen zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze beauftragt gehabt habe, ob er sich dabei als zuverlässig erwiesen habe, und ob sie ihren Ehemann auf die Dringlichkeit des am letzten Tag vor Fristablauf gefertigten Schriftsatzes hingewiesen habe.“
Zwar, so der BGH, dürfe sich die Anwaltschaft persönlich bekannter Boten bedienen, um fristwahrend Berufungsschriftsätze an das Gericht zu übermitteln, die vorgenannten Voraussetzungen seien jedoch stets vor der Beauftragung im Einzelfall zu prüfen. An diesem Maßstab ändere auch die Beauftragung des Ehemanns nichts.
Anmerkung:
Es wäre ja reizvoll, diesen Fall des ansonsten zuverlässigen Ehemanns zu glossieren. Aufschlussreich für die Ehe wäre zu wissen, was die Ehefrau zu Ihrem Mann gesagt hat. Der Jurist muss aber noch auf die BAG-Rechtsprechung blicken. Das BAG (vgl. unseren Beitrag vom 12. Juli 2011) meinte in seinem Fall, es entspräche der „auf der Lebenserfahrung beruhende Verkehrsanschauung, wonach in aller Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein Ehegatte … ein für den anderen Ehegatten angenommenes Schriftstück diesem alsbald aushändigt… .“ Vielleicht sind die Richter jeweils von sich ausgegangen, oder der Botengang ist doch etwas „Höheres”, oder es lag einfach am richterlichen Dezisionismus: ”Jeder entscheidet nach seinem Gutdünken; nur in der Begründung wird so getan, als sei das Urteil aus dem Gesetz abgeleitet worden”, so einst der Hamburger Richter Barschkies in der Deutschen Richterzeitung. | |
| Montag, 30. Januar 2012 | | Die internationale Zuständigkeit bei Verstößen gegen Urheberrechte | Eine allgemein für Europa interessante Entscheidung des UK Supreme Court. Der UK Supreme Court hatte in dem Fall „Lucasfilm v. Ainsworth“ (Court of Appeals, 41 II C 864 (2010)) darüber zu entscheiden, ob eine Klage wegen Verletzung U.S.-amerikanischer Urheberrechte der Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterworfen ist. Der Fall: Die Lucasfilm (eine U.S.-amerikanische Filmproduktionsgesellschaft) hatte den in England ansässigen Beklagten Andrew Ainsworth wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Der UK Supreme Court hat - Gemeinschaftsrecht beachtend - die Zuständigkeit der Urheberrechtsverletzung in England bejaht. Es unterschied streng zwischen den Fällen, in denen das Bestehen und die Gültigkeit eintragungspflichtiger Rechte wie z.B. Patente streitig war und Fällen, in denen eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums geltend gemacht wird.
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte ist in Art. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO, geregelt. Danach ist bei der Verletzung von Rechten der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich. Dementsprechend waren die englischen Gerichte im beschriebenen Fall zuständig.
Diese grundsätzliche Zuständigkeit wird auch nicht etwa durch Art. 22 Abs. 4 EuGVVO geändert. Denn die darin geregelte ausschließliche Zuständigkeit des Registerstaates gilt nur für Klagen, die die Eintragung und die Gültigkeit, also die Wirksamkeit der Registerrechte des geistigen Eigentums betreffen. Im Falle einer Verletzung der nicht eintragungsfähigen Urheberrechte gewinnt diese Vorschrift keine Bedeutung. Schließlich ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Rom II-VO, dass es keine europäischen Vorbehalte gegen Gerichtsverfahren über ausländische Schutzrechte gibt. | |
| Sonntag, 29. Januar 2012 | | Diagnose: Wasser | „Herr Huber löscht den Durst mit Bier. Sein Arzt diagnostiziert: 'Herr Huber, das sieht nicht so gut aus. Sie haben Wasser in der Lunge.' Huber: 'Das kann nicht sein, so was habe ich noch nie getrunken!' ”
Quelle: Der neue Playboy 02/2012 | |
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