Über uns

Konferenzraum der Kanzlei Prof. Schweizer

Die Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist in der bayerischen Landeshauptstadt München beheimatet. Die Anwälte der Kanzlei haben diverse presserechtliche Grundsatzurteile erwirkt und zahlreiche Fach- und Sachbücher publiziert. Sie halten Referate bei Seminaren und Fachkongressen und beraten Verbraucher als Experten in Publikumszeitschriften und Onlineportalen.

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Hier können Sie sich über die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Anwälte informieren. Das Kanzleiteam steht Ihnen bei rechtlichen Problemen und Fragen gerne zur Verfügung.

 

Prof. Dr. jur.
Robert Schweizer

Den Redaktionen hilft als Vergleichsfall ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 7 U 77/07, das die identifizierende Berichterstattung als rechtmäßig ansieht.
Die wichtigsten Daten im entschiedenen Fall: Straftat im Oktober 1996, 1997 festgenommen, Strafverhandlung bis 1998, Revisionentscheidung 2000, Mindestverbüßungszeit noch etwa fünf Jahre, im Anschluss an die Haft Sicherungsverwahrung, Berichterstattung 2006.
Neben den beim Urteil nachlesbaren Leitsätzen interessieren für einen Überblick insbesondere diese gerichtlichen Aussagen:
„Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information [gemeint ist vermutlich: Situation] eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht.”
Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen, um im Rahmen der Güterabwägung das öffentliche Informationsinteresse zurücktreten zu lassen, von der Berichterstattung über die Straftat negative Auswirkungen für den Täter ausgehen. Derartige Folgen hat der Kläger weder dargetan noch sind diese ansonsten ersichtlich.”
„Hinzukommt vorliegend, dass der Kläger selbst durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass er in der Öffentlichkeit als verurteilter Straftäter bekannt bleibt.” Nämlich durch einen Bericht über einen Preis für den Täter in einem Literaturwettbewerb.