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Aktuelles Thema
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Trennung - was nun?
Sofern nichts andern vereinbart ist gilt mit jeder Eheschließung die Zugewinngemeinschaft. Sie sieht bei Scheidung den Ausgleich des finanziellen Zugewinns vor, also dem Betrag, um den das End- das Anfangsvermögen übersteigt - unter Berücksichtigung etwaiger Schulden. Ist der Zugewinn beim einen höher, steht dem anderen die Hälfte dieses Mehrwerts zu. Nicht zum Zugewinn zählen im Allgemeinen zum Beispiel Hausrat, Ansprüche aus Berufsunfähigkeit oder in der Ehezeit als Erbe bzw. Schenkung erhaltenes Vermögen. Eventuelle Nachteile lassen sich vermeiden, wenn notariell bestimmte Vermögensgegenstände vom Ausgleich ausgeklammert werden.
Bei dieser so genannten modifizierten Zugewinngemeinschaft kann festgelegt werden, dass bei Scheidung kein Zugewinn verlangt werden darf, um so im Todesfall den steuerfreien Zugewinn zu erhalten.
Gütertrennung kontra Zugewinngemeinschaft
Eine vereinbarte Gütertrennung schließt den Ausgleich für während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen aus. Bei einer Trennung geht dann etwa eine nicht berufstätige Hausfrau, die auch die Erziehung der Kinder übernommen hat, meist leer aus. Hier können als Ausgleich Kompensationszahlungen vereinbart werden. Wichtig ist, dass jede Regelung schriftlich festgelegt und notariell bestätigt wird.
Mein Haus, Dein Haus - wer bleibt, wer geht?
Für Immobilien gilt: Eigentümer ist, wer im Grundbuch steht. In einer Zugewinngemeinschaft wird ihr Wert unter Einbeziehung der Preissteigerungsrate zum Vermögen addiert und zur Hälfte dem anderen zugesprochen. Häufig kann sich der Eigentümer das Objekt dann nicht mehr leisten - hier ist das Entgegenkommen des Partners gefragt, eventuell können Immobilie und Unterhalt miteinander verrechnet werden. Sind beide Eigentümer, können sie Haus oder Wohnung gemeinsam behalten. Einer der Partner, etwa der mit den Kindern, kann darin wohnen bleiben, die gesparte Miete wird auf den Unterhalt angerechnet. Bei dieser Variante kommen beide in den Genuss diverser Steuervorteile, müssen aber auch Nutzen und Lasten teilen und sollten klare Verwaltungsregeln aufstellen, die Streit vermeiden. Will einer die Immobilie erwerben, am besten einen unabhängigen Gutachter bestellen.
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Themen der Vergangenheit
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Knackpunkt Nebenkosten
Wie Sie bei der Abrechnung den Überblick behalten
Die Abrechnung der Nebenkosten erfolgt abhängig von Wohnfläche und/oder Verbrauch und muss grundsätzlich spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen. Spätere Nachforderungen des Vermieters sind ausgeschlossen, außer, er kann nichts für die Verzögerung. 12 Monate Zeit hat auch der Mieter, um etwaige Fehler zu beanstanden. Die Aufstellung sollte Auskunft geben über den Abrechnungszeitraum, die Zusammenstellung der Gesamtkosten, Verteilerschlüsse, Berechnung der Anteile der einzelnen Mieter und die Verrechnung der Beiträge mit bereits geleisteten Vorauszahlungen. Aufgeschlüsselt wird regelmäßig in warme und kalte Betriebskosten. Zu ersterem zählen Heizung und Warmwasser, unter kalten Kosten versteht man unter anderem die Aufwendungen für Grundsteuer, Kalt- und Abwasser, Müll und Hausreinigung.
Beiträge für Versicherungen, etwa gegen Hochwasser oder Blitzschlag, darf der Vermieter auf die Mieter umlegen. Allein zu tragen hat er dagegen Verwaltungsaufwendungen wie Bankgebühren, Reparatur- und Instandhaltungskosten. Auch für nicht vermietete Objekte müssen Mieter grundsätzlich nicht mitzahlen. Als Anhaltspunkt kann mit 2 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche gerechnet werden, je nach Standard aber auch mehr. Seien Sie bei allzu niedrigen Vorauszahlungen daher skeptisch: Nicht selten handelt es sich dabei um einen Trick, um die Wohnung schneller vermieten zu können.
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Wir ziehen zusammen!
Wenn Unverheiratete sich eine gemeinsame Wohnung nehmen, sollten sie trotz aller rosigen Zukunftspläne einige Dinge klären
So viel vorweg: Wenn sich Paare ohne Trauschein auf Wohnungssuche begeben, müssen sie keinerlei Auskünfte über die weitere Lebensplanung erteilen. Die letztendliche Entscheidung des Vermieters und die Gründe dafür können sie freilich nicht beeinflussen. Was sie nicht tun sollten: aus Angst vor einer Absage alleine suchen und später zu zweit einziehen, denn das kann als Täuschung ausgelegt werden (BGH, AZ VIII ARZ 2/84). Zieht der oder die Liebste nachträglich ein, ist eine vorherige Anfrage immer sinnvoll und laut BGH auch vorgeschrieben (AZ VIII ZR 371/02). Allerdings: Selbst wenn die Aufnahme Dritter im Mietvertrag ausdrücklich verboten ist, muss sie unter besonderen Umständen genehmigt werden - es sei denn, der Vermieter kann Unzumutbarkeit, etwa wegen Platzmangel, nachweisen. Laut BGB ist sie jedoch auch ein zulässiger Grund für eine Mieterhöhung.
Was wäre, wenn ...
Der Mietvertrag sollte gemeinsam abgeschlossen werden, damit es bei einer Trennung keine Probleme gibt. Dann nämlich hat der Nichtmieter auf Wunsch des Unterzeichnenden die Wohnung zu verlassen. Gemeinsam abgeschlossene Verträge können nur gemeinsam gekündigt werden, im Fall einer Zahlungsunfähigkeit haftet der eine für den anderen.
Neben dem Mietvertrag ist ein Abkommen zwischen den Partnern sinnvoll, das regelt, wer sich in welcher Höhe an den Miet- und allen anderen anfallenden Kosten beteiligt - insbesondere dann, wenn einer der beiden dem anderen zuliebe auf eine Berufstätigkeit und damit das eigene Einkommen verzichtet.
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Schönheit ist relativ: Wie und wann Mieter renovieren müssen
Grundsätzlich ist der Vermieter zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet. Sieht der Vertrag vor, dass der Mieter für Bagatellschäden wie tropfende Wasserhähne aufkommen muss, darf die Beseitigung jeweils nicht mehr als etwa 80 Euro kosten, teilt die Arag AG mit. Der Mieter kann aber nur zur Zahlung, nicht zur Durchführung oder Beauftragung der Handwerker verpflichtet werden. Ebenfalls unzulässig: Den Betrag bei teureren Reparaturen als Selbstbeteiligung zu fordern. Der jährliche Gesamtbetrag darf außerdem etwa 200 Euro oder rund acht Prozent der Miete nicht übersteigen. Die Klausel "besenrein" verpflichtet nicht zu solchen Schönheitsreparaturen (LG Rostock, AZ 1 S 267/99). Auch der Erstanstrich von Wänden bei einem Neueinzug ist vom Vermieter zu übernehmen (OLG Nürnberg, AZ 11 U 124/92).
Alle zwei Jahre renovieren ist zu oft
In einem Fall, in dem eine Renovierung alle zwei Jahre für Küche und Bad, alle drei Jahre für Wohn- und Schlafräume vorgeschrieben wurde, entschied das Landgericht Berlin zugunsten des Mieters. Die Fristen seien - so das LG Berlin - zu kurz. Akzeptabel sei ein Zeitraum von 5 bis 6 Jahren für Wohnräume und 2 bis 3 Jahren für Küche und Bad (AZ 62 S 213102). Während übliche Gebrauchsspuren hingenommen werden müssen, sieht die Sache bei übermäßiger Beanspruchung anders aus. So musste ein rauchender Mieter nach zwei Jahren für die stark verschmutzten Tapeten und Teppiche in seiner Wohnung Schadenersatz zahlen. Immerhin liege die durchschnittliche Lebensdauer bei einem Teppichboden bei etwa 11 Jahren, begründete das Magdeburger Amtsgericht sein Urteil (AZ 17 C 3320/99).
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Erfolgreich Reklamieren
Kratzer im Tisch, Herd kaputt? So kommen Sie bei mangelhafter Ware oder schlechtem Service zu Ihrem guten Recht!
Bei Sachmängeln räumt der Gesetzgeber dem Verbraucher Gewährleistungsrechte ein. Ein Sachmangel liegt zum Beispiel vor, wenn das Produkt nicht die vom Verkäufer ausgewiesene Eigenschaften hat oder falsch geliefert wurde. Auch schlechte Montage oder unzureichende -anleitungen gehören dazu. Ansprechpartner ist grundsätzlich der Verkäufer und nicht etwa der Hersteller. In solchen Fällen kann Ersatz oder Reparatur gefordert werden. Ist die Ersatzware wiederum mangelhaft, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückfordern. Bei Reparaturen müssen in der Regel zwei Versuche gewährt werden. Ausnahme: Sie sind dringend auf die Ware angewiesen. Die entstehenden Kosten, etwa für den Transport, sind vom Verkäufer zu tragen. Ist die Reparatur erfolglos oder die gelieferte Ersatzware wiederum mangelhaft, können Sie den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Wer zurücktritt, hat ein Recht auf das Geld und muss sich nicht mit einem Gutschein zufrieden geben. Wurde das Produkt bereits benutzt, kann der Verkäufer allerdings eine Entschädigung verlangen. Schadenersatz kann es bei Mängeln geben, die sich nicht beheben lassen, verspäteter Lieferung oder Folgeschäden, wenn sich zum Beispiel jemand an einer scharfen Kante verletzt.
Wann und wie können Sie gekaufte Ware reklamieren.
Eine fristgerechte Reklamation hat innerhalb von 2 Jahren zu erfolgen. Während der ersten 6 Monate liegt die Beweislast beim Händler, danach muss der Kunde nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestand. Der Anspruch erlischt, wenn der Mangel bei Vertragsabschluss bereits bekannt war. Die Gewährleistung grundsätzlich auszuschließen, ist übrigens nicht zulässig, außer es handelt sich um ein Privatgeschäft. Gefällt die Ware einfach nicht, sind Sie auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Lediglich bei Fernabsatzgeschäften, zum Beispiel per Telefon oder Internet, ist dann trotzdem ein Umtausch möglich, und zwar zwei Wochen ab Lieferdatum. Bei der Zahlungsweise gilt: Vorkasse vermeiden.
Ihre Ansprüche machen Sie immer schriftlich, am besten per Einschreiben / Rückschein, geltend, denn Telefonate oder E-Mails können zu Beweisschwierigkeiten führen. Mündliche Zusagen durch "Zeugen" absichern lassen oder dem Händler ein bestätigendes Schriftstück ("Wie besprochen, ...") überreichen.
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