Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine Jahressonderzahlung für das
Jahr 2000, restliches Urlaubsentgelt für Dezember 2000 und
zusätzliches Urlaubsgeld und in diesem Zusammenhang die Frage,
ob die Tarifverträge für das Tischlerhandwerk in
Schleswig-Holstein noch anzuwenden sind.
Der Kläger ist am 12.4.1940 geboren und bei dem Beklagen seit
dem 1.1.1976 als Tischler beschäftigt. Unstreitig waren der
Manteltarifvertrag vom 24.5.1991 für das Tischlerhandwerk und
der Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13.
Monatseinkommens (Sonderzahlung) anzuwenden. Der Kläger war
Mitglied der Gewerkschaft Holz- und Kunststoff, die sich zum
31.12.1999 zum Zweck des Zusammenschlusses mit der IG Metall
aufgelöst hat. Seither ist der Kläger Mitglied der IG Metall.
Der Beklagte war Mitglied im Fachverband Holz und Kunststoff. Die
Mitgliedschaft kündigte er mit Wirkung vom 31.12.1996. Zum
selben Zeitpunkt wurde der Manteltarifvertrag für das holz- und
kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der
BRD sowie die weiteren Tarifverträge gekündigt. Der DHV -
Deutsche Handels- und Industrieverband, Bundesfachgruppe Holz und
Kunststoff hat mit der Christlichen Gewerkschaft Deutschland,
Bundesfachgruppe Holz und Kunststoff am 21.8.1998 einen
Manteltarifvertrag und am 19.10.1999 einen Tarifvertrag über das
13. Monatseinkommen abgeschlossen.
Der Kläger hat mit seiner Klage verlangt, dass die
Urlaubsvergütung für Dezember 2000 weiterhin nach dem
Manteltarifvertrag von 1991 (Ziff. 104) abgerechnet werde, wonach
sich eine Nachzahlung von 41,17 DM brutto ergibt. Außerdem hat
er zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1.792,85 DM brutto und
die Jahressonderzahlung von 3.053,14 DM brutto gefordert. Über
die Berechnung besteht zwischen den Parteien nicht Streit.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.966,44 DM brutto
zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 1.1.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, eine Wirkung der
Tarifverträge liege nicht mehr vor.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.8.2001 der Klage
hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der
Jahressonderzahlung stattgegeben und sie hinsichtlich des
restlichen Urlaubsentgelts abgewiesen. Hinsichtlich der
Einzelheiten der Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil
verwiesen, gegen das der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt
und diese begründet hat.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen. Weiter trägt er vor, der Kläger könne sich nicht
auf Nachwirkung der Tarifverträge berufen. Die Nachwirkung habe
geendet, da neue Tarifverträge, nämlich zwischen der
Christlichen Gewerkschaft Deutschland und dem DHV abgeschlossen
worden seien. Zudem seien die ursprünglich mit der Gewerkschaft
Holz und Kunststoff abgeschlossenen Tarifverträge nicht auf die
IG-Metall übergeleitet worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.8.2001 -
2 Ca 540 d/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor,
die CGM sei nicht die für ihn einschlägige Gewerkschaft. Eine
"andere Abmachung" i.S. von § 4 Abs. 5 TVG liege nicht
vor.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die
wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu
Protokoll, Bezug genommen. |