Kein wirtschaftliches Interesse eines Marktforschungsinstituts

Gericht

LG Bonn


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

30. 09. 1998


Aktenzeichen

16 O 50/98


Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5100,-- abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist Herausgeberin der Zeitung Clima Commerce International (CCI), einer im Bereich der Lüftungs- und Klimatechnik bekannten und am Markt etablierten Fachzeitschrift. Von verschiedenen Fachverbänden der Sanitär-, Heizungs- und Klima-Branche (SHK) wird CCI, die 14 x jährlich erscheint, als eine der führenden Zeitschriften der Klima-Branche betrachtet.

Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um ein Meinungsforschungsinstitut. Dessen Geschäftsführer … ist Vorsitzender des Zentralausschusses der Werbewirtschaft und wird aufgrund seiner besonderen Sachkunde in diesem Bereich des öfteren als Verlagsberater herangezogen.

Im September 1997 lud der Gentner-Verlag Stuttgart die wichtigsten Anzeigenkunden aus dem Bereich Sanitär und Heizung zu einer Gesprächsrunde ein, um eine Marktanalyse für Fachzeitschriften der SHK-Branche vorzubereiten. Im Verlauf dieses Treffens wurde ein sog. "Rotenberger Kreis" gebildet. Dieser setzt sich im wesentlichen aus Herstellern von Produkten der Sanitär- und Heizungstechnik zusammen; ebenfalls aufgenommen wurde der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten … sowie zwei Vertreter des Gentner-Verlages Stuttgart (vgl. im einzelnen Bl. 43 d.A.), der letztlich auch die Koordination innerhalb des Rotenberger Kreises übernahm. Nicht einbezogen wurden Vertreter der Klimaindustrie. Anfängliche Zielsetzung des "Rotenberger Kreises" war (u.a.) die Erforschung der Marktgegebenheiten im Bereich des heizungstechnischen und des sanitären Bereichs nebst zugehörigem Installationsgewerbe. Später entschloß man sich, auch den Klimabereich einzubeziehen. Der Rotenberger Kreis entschied sich dann für die Durchführung einer schriftlichen Reichweitenanalyse, die Aufschluß über das Informationsverhalten und die Informationsbedürfnisse und -erwartungen im SHK-Markt geben sowie den Ablauf betrieblicher Entscheidungsprozesse offenlegen sollte (vgl. die Zielsetzung des Fragebogens der Verfügungsbeklagten, Bl. 114 d.A.). Mit der Untersuchung beauftragt wurde die Verfügungsbeklagte. Finanzieller Träger und Auftraggeber der Studie ist der Gentner- Verlag Stuttgart. Die Durchführung der Reichweitenanalyse wurde von einer Technischen Kommission ausgearbeitet, der u.a. auch Herr … sowie der Anzeigenleiter des Gentner-Verlages … angehörten (vgl. im einzelnen Bl. 85 d.A.). Die Technische Kommission entwickelte unter dem Titel "Repräsentativ Befragung im Bereich Sanitär-Heizung-Klima-(SHK)" einen Fragenkatalog, in den insgesamt 16 Titel von Fachzeitschriften aufgenommen wurden, die sich überwiegend an Firmen und Führungskräfte in der SHK-Branche richten (vgl. Bl. 114 ff. d.A.). Nicht berücksichtigt wurde dabei die Zeitung CCI der Verfügungsklägerin; aufgenommen wurden demgegenüber 8 der 11 marktrelevanten Konkurrenztitel der Zeitschrift CCI, insbesondere deren zwei Hauptkonkurrenten TAB (Technik am Bau) und HLH (Heizung, Lüftung/Klima, Haustechnik).

Die von der Technischen Kommission vorgenommene Auswahl orientierte sich an den Selbsteinstufungen mit Haupteintrag in den verschiedenen Kategorien der Mediaplanungs-Handbücher, Stand 1997. Dabei wurde von … zunächst eine Liste aller den SHK-Markt im weitesten Sinne betreffender Fachzeitschriften vorgelegt, die - entsprechend der Einteilung im Media-Handbuch - in Gruppen aufgelistet worden waren (s. "Tischvorlagen zum 3.12.1997", Bl. 122 ff. d.A.). Die Kommission entschloß sich dann, lediglich die unter Nr. 408 (Haustechnik-Sanitärtechnik-Heizungstechnik) aufgeführten Titel zu übernehmen (soweit diese mindestens 6 x jährlich erscheinen); dies betraf auch die Zeitschriften TAB, HLH und einen Titel des Gentner-Verlages Stuttgart (SBZ). Nicht ausgewählt wurden dagegen (u.a.) die unter Nr. 451 (Kälte- und Klimatechnik) eingetragenen Publikationen, da diese sich nach Ansicht der Kommission nicht zentral an den zu untersuchenden SHK-Lesermarkt richten; hiervon betroffen war auch die Zeitung CCI der Verfügungsklägerin - sowie ein weiterer Titel des Gentner- Verlages (KK - Die Kälte- und Klimatechnik).

Die von der Technischen Kommission entwickelten Fragebögen wurden sämtlich im Juli 1998 an insgesamt 1.184 Betriebe (Installationsbetriebe, Großhandel und Planungsbüros) versandt. Mit dem Abschluß der Untersuchung wird Ende September 1998 gerechnet. Sobald die Ergebnisse dem "Rotenberger Kreis" vorliegen, soll es jedem Interessierten möglich sein, diese in Form von Zielgruppenzählungen, Planevaluierungen und Marktstrukturanalysen anzufordern. Nach erfolgreichem Abschluß der Studie ist eine erneute Untersuchung in noch festzulegenden Zyklen geplant.

Die Verfügungsklägerin erfuhr von der geplanten Repräsentativbefragung erstmals im Januar 1998 durch den Anzeigenleiter des Gentner-Verlages, … . Dabei wurden ihr allerdings nur die allgemeinen Rahmenbedingungen der geplanten Marktanalyse bekannt gegeben, der Fragebogen selber lag ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Von diesem nahm sie erst im Juli 1998 Kenntnis, nachdem sich einer ihrer Abonnenten in Reaktion auf die Repräsentativbefragung an sie gewandt hatte. Die Verfügungsklägerin mahnte daraufhin mit Schreiben vom 18.08.1998 die Verfügungsbeklagte ab. Die Verfügungsbeklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 21.08.1998 zurück.

Die Verfügungsklägerin befürchtet nunmehr, daß die Befragten den Eindruck gewinnen könnten, die von ihr herausgegebene Zeitschrift CCI spiele im Markt keine tragende Rolle. Insbesondere bei Anzeigenkunden könnte sich dies negativ auf die im Herbst 1998 bevorstehenden Entscheidungen über die Werbebudgets für das Jahr 1999 auswirken. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die Auswahl der Fachzeitschriften in der Repräsentativbefragung sei willkürlich und fehlerhaft erfolgt und das Testverfahren daher nicht mehr vertretbar. Dies gelte insbesondere, da sich die Untersuchung ausdrücklich auch auf den Klima-Bereich und damit auf das Spezialgebiet der CCI beziehe; in eine Marktanalyse, die den Klima-Bereich betreffe, habe die CCI in jedem Fall einbezogen werden müssen.

Zudem behauptet die Verfügungsklägerin, die in die Untersuchung aufgenommenen Titel seien zumeist in der Anzeigenzahl, der Zielgruppe und der Thematik mit derjenigen der CCI vergleichbar. Nach ihrer Auffassung rechtfertige auch dies eine Aufnahme in die Repräsentativbefragung. Auf die Eintragung im Media-Handbuch könne es in diesem Zusammenhang nicht ankommen; vielmehr habe der Inhalt der Zeitschriften von der Verfügungsbeklagten auf ihre Relevanz hin überprüft werden müssen.

Nach der weiteren Behauptung der Verfügungsklägerin habe die Verfügungsbeklagte zudem in der Absicht gehandelt, den Wettbewerb der in die Umfrage aufgenommenen Verlage, insbesondere des Gentner-Verlages Stuttgart, zu fördern.

Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.1998 ihren Antrag erweitert und zuletzt beantragt,

der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

1) eine Repräsentativbefragung bei Führungskräften im Bereich Sanitär-, Heizung- und Klima - wie nachstehend wiedergegeben -

durchzuführen und/oder durchführen zu lassen.

2) die Ergebnisse der von der Beklagten durchgeführten Repräsentativbefragung vom 22. Juli 1998 den Mitgliedern des Rotenberger Kreises (s. Liste Bl. 24 dieses Urteils) und/oder sonstigen Dritten bekannt zu geben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, Forschungstätigkeit aufgrund eines genau definierten Auftrages durchgeführt zu haben. Dabei seien von ihr alle Zeitschriften berücksichtigt worden, die in die von der Technischen Kommission festgelegte Grundgesamtheit fielen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll vom 09.09.1998 verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist unbegründet.


I.

Die Verfügungsklägerin hat hinsichtlich des Antrages zu 1) einen Verfügungsgrund nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt an der Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung. Die Verfügungsbeklagte hat schon im Juli 1998 sämtliche Fragebögen an die von ihr ausgewählten Führungskräfte versandt und damit die streitgegenständliche Repräsentativbefragung bereits durchgeführt. Zwar wird mit dem Abschluß der Untersuchung erst Ende September 1998 gerechnet; dies bezieht sich aber lediglich auf die noch ausstehenden Rückläufe und deren Auswertung. Die Repräsentativbefragung selber - das heißt insbesondere die Verbreitung der Fragebögen - kann nicht mehr verhindert werden. Diesbezüglich hat die Verfügungsbeklagte bereits alle Handlungen vorgenommen, die für die Realisierung des Projektes erforderlich waren.

Auch hinsichtlich zukünftig noch zu erwartender, weiterer Untersuchungen ist Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Zwar sind erneute Studien nach erfolgreichem Abschluß der gegenwärtigen Analyse geplant, für diese wurde jedoch ein konkreter Zeitpunkt noch nicht festgelegt. Angesichts der umfangreichen Vorbereitungen, die eine Marktanalyse erfordert, ist nicht davon auszugehen, daß eine erneute Befragung unmittelbar bevorsteht.


II.

Hinsichtlich des Antrages zu 2) fehlt es an einem Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten.

1. Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Bekanntgabe des Ergebnisses der Repräsentativbefragung nach §§ 1, 3 UWG. Insofern hat sie ein Handeln der Verfügungsbeklagten zu Zwecken des Wettbewerbs nicht schlüssig dargelegt. Ein solches Handeln ist anzunehmen, wenn objektiv ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil eines anderen zu begünstigen. Dabei muß es sich nicht notwendig um die Förderung eigener Interessen handeln; vielmehr ist auch die Förderung fremden Wettbewerbs als Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 1, 3 UWG zu betrachten. In subjektiver Hinsicht muß die Wettbewerbshandlung zudem von der Absicht getragen werden, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern (BGHZ 3,270, 277; 19, 299, 303; BGH 17.02.1983, GRUR 1983, 379, 380; BGH 22.05.1986, GRUR 1986, 898, 899, st. Rechtspr.). An einer solche Förderungsabsicht ist nicht nachgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse objektiv als Wettbewerbshandlung zu betrachten ist. Zwar spricht grundsätzlich bei Vorliegen eines objektiven Wettbewerbsverhältnisses eine tatsächliche Vermutung dafür, daß auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt wird (BGH 16.05.1961, GR 1962, 34, 36; OLG Hamm 13.12.1979, WRP 1980, 281). Diese Vermutung greift jedoch nicht ein bei wissenschaftlichen Arbeiten; insbesondere dann, wenn der Handelnde selber kein eigenständiges geschäftliches Interesse an der wettbewerblichen Auseinandersetzung hat, fehlt in der Regel eine Wettbewerbsabsicht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, Allg. Rz. 236 a, 238). Selbst die objektive Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung kann in diesen Fällen keine Vermutung für eine entsprechende Absicht begründen, letztere ist vielmehr aufgrund der gegebenen Umstände konkret festzustellen (vgl. zur entsprechenden Lage im Presserecht BGH 30.10.1981, GRUR 1982, 234, 235; BGH 22.05.1986, GRUR 1986, 898, 899; BGH 10.11.1994, GRUR 1995, 270, 272, st. Rechtspr.). Ein entsprechender Nachweis ist der Verfügungsklägerin nicht gelungen.

Als Meinungsforschungsinstitut besitzt die Verfügungsbeklagte an dem tatsächlichen Ergebnis der Befragung kein eigenes wirtschaftliches Interesse; sie kann aus den Folgen der Analyse keine Vorteile ziehen. Mit der Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse an den "Rotenberger Kreis" bzw. sonstige Dritte könnte sie allenfalls die Förderung fremden Wettbewerbs beabsichtigen. Jedoch läßt das Verhalten der Verfügungsbeklagten im Vorfeld der Befragung einen solchen Schluß nicht zu. Die Verfügungsbeklagte unterliegt den Richtlinien des Arbeitskreises Deutscher Marktforschungsinstitute e.V. und ist dementsprechend gehalten, sich bei ihren Untersuchungen einer wissenschaftlichen Verfahrensweise zu bedienen. Dabei steht die Tatsache, daß sie aufgrund eines Auftrags des Gentner- Verlages Stuttgart tätig wurde, einer sachlichen Vorgehensweise nicht entgegen. Die Verfügungsbeklagte konzipierte den streitgegenständlichen Fragebogen letztlich nicht nach Anweisungen des Gentner-Verlages, sondern entsprechend der Auswahlentscheidung der vom "Rotenberger Kreis" eingesetzten Technischen Kommission. Zwar sind Mitarbeiter des Gentner-Verlages sowohl im "Rotenberger Kreis" als auch in der technischen Kommission vertreten, eine willkürliche Bevorzugung des Gentner-Verlages kann der Auswahl aber nicht entnommen werden. Der Technischen Kommission lag zunächst eine vom Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten erstellte Liste sämtlicher Fachzeitschriften vor, die den SHK-Markt näherungsweise betreffen. Die in dieser Liste vorgenommenen Gruppierungen entsprachen der Einteilung im Media-Handbuch und damit der Selbsteinschätzung der betroffenen Verlage. Letztlich ausgewählt wurden dann die unter Nr. 408 (Haustechnik-Sanitärtechnik-Heizungstechnik) aufgeführten Fachzeitschriften, soweit diese mindestens 6 x jährlich erscheinen. Daß diese Auswahl willkürlich erfolgte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurden als sachlich neutrale Kriterien ausschließlich der Eintrag im Media-Handbuch sowie die mindestens 6-malige Erscheinungsweise binnen eines Jahres herangezogen. Ob diese Vorgehensweise auch den Anforderungen einer wissenschaftlichen Studie gerecht wird, erscheint zwar fraglich, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn ein Vergleich an Hand inhaltlicher Charakteristika - und nicht nur aufgrund des Eintrags im Media-Handbuch - für eine wissenschaftlich exakte Untersuchung erforderlich gewesen wäre, hätte dies auf die Bewertung der Titelauswahl als neutral keinen Einfluß. Solange die Befragung nach neutralen, sachlich nachvollziehbaren Kriterien durchgeführt wird - mögen sie wissenschaftlich auch angreifbar sein - kann der Verfügungsbeklagten eine willkürliche Vorgehensweise aber nicht nachgewiesen und damit von einer Wettbewerbsförderungsabsicht ihrerseits nicht ausgegangen werden.

2. Die Verfügungsklägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Insoweit fehlt es an einem unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitsbereich der Verfügungsklägerin. Ein Eingriff ist nur dann unmittelbar, wenn er gegen den Betrieb als solchen gerichtet, das heißt betriebsbezogen ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, Allg. Rz. 122). Die von der Verfügungsbeklagten durchgeführte Repräsentativbefragung richtet sich jedoch nicht direkt gegen die Verfügungsklägerin. Selbst wenn durch die Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse tatsächlich der Ruf und damit die Absatzchancen der Verfügungsklägerin beeinträchtigt werden sollten, handelt es sich nicht um einen unmittelbaren Eingriff, sondern um eine Reflexwirkung, die sich aus der positiven Berücksichtigung der Konkurrenztitel in der Umfrage ergibt. In einem solchen Fall indirekter Beeinträchtigung wird jedoch kein Schutz aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gewährt (vgl. hinsichtlich der ähnlichen Situation bei zu guter Bewertung von Konkurrenzprodukten im Rahmen eines Testberichts, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, § 1 UWG Rz. 405).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1 ZPO.

Streitwert: DM 100.000,--


Dreser
Diekob
Bleek

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht; Markt- und Sozialforschung