Aussage in Bezug auf Telefonmarketing: "Nach wie vor findet es seinen Haupeinsatz in der Marktforschung"

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

24. 04. 1990


Aktenzeichen

21 O 15236/89


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen eines geschäftlichen Telefonmarketing-Angebots in Bezug auf Telefonmarketing die Aussage zu machen:

    "Nach wie vor findet es seinen Haupteinsatz in der Marktforschung".

  2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen obiges Unterlassungsgebot Ordnungsgeld bis zu 100.000,-- DM, ersatzweise/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein von privatrechtlich organisierten Markt- und Sozial-Forschungsinstituten der Bundesrepublik Deutschland. Er hat die satzungsgemäße Aufgabe, die gemeinsamen Belange der ihm angehörenden Institute u.a. durch Förderung des Gedankens der Marktforschung, Wahrung des Ansehens der Marktforschung, Wahrung und Durchsetzung der Berufsgrundsätze des Arbeitskreises und Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu fördern (§ 2 der Satzung, Anlage K 2/3).

Die Beklagte ist ein Druckerei- und Verlagsunternehmen, das Fachzeitschriften, Fachbücher und Werbemittel vertreibt. Außerdem vermietet sie die Empfänger-Adressen ihrer Verlagspublikationen an Unternehmen zu Werbe- und Marketing-Zwecken. Für diesen … Unternehmensbereich warb sie mit dem als Anlage K 1/3 vorgelegten Katalog. Darin bot sie u.a. "Telefonmarketing" an, das sie von der Firma durchführen läßt. In der Beschreibung dieses Angebots (S. 12/13 des Katalogs) heißt es auszugsweise:

"In Deutschland gibt es professionelles Telefonmarketing seit ca. 15 Jahren. Es wurde in den Verkaufsabteilungen der führenden Versandhäuser entwickelt, um deren Kunden intensiver betreuen zu können.

Bis heute hat sich Telefonmarketing konsolidiert. Nach wie vor findet es seinen Haupteinsatz in der Marktforschung. Aber auch für die Werbung gewinnt es zunehmend an Bedeutung. Wenn es z.B. darum geht Kern-Zielgruppen anzusprechen ...".

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Werbeaussage "Nach wie vor findet es (Telefonmarketing) seinen Haupteinsatz in der Marktforschung" in Anspruch, die nach seiner Ansicht gegen §§ 1, 3 UWG verstößt.

Er trägt vor:

Telefonmarketing finde in der Marktforschung überhaupt keinen Einsatz. Telefonmarketing habe mit Marktforschung nichts zu tun. Telefonmarketing verkaufe (telefonisch), Marktforschung forsche u.a. mit Telefoninterviews, aber niemals mit Telefonmarketing.

Für die Markt- und Sozialforschung werde es existenzbedrohend, wenn Telefonmarketing mit Marktforschung vermischt werde. Die Markt- und Sozialforscher müßten befürchten, daß im Sog einer Untersagung des Telefonmarketings die telefonische Marktforschung und darüber hinaus persönliche Interviews sowie schriftliche Befragungen untersagt oder zumindest noch stärker erschwert würden.

Wenn Tatsachen behauptet würden, die nicht der Wahrheit entsprächen, verstoße der Werbende damit grundsätzlich gegen §§ 1 und 3 UWG. Die Behauptung, nach wie vor finde Telefonmarketing seinen Haupteinsatz in der Marktforschung, sei unwahr. Der angegriffene Satz heiße verdeutscht: "Telefonverkauf findet seinen Haupteinsatz in der Marktforschung". Telefonmarketing sei zu unterscheiden von der telefonischen Befragung als einer Form der Umfrageforschung, bei der das Interview mit dem Befragten über das Telefon abgewickelt werde. Die telefonische Marktforschung sei, wie der hamburgische Datenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 1988 (Auszug: Anlage K 15/11) festgestellt habe, nicht dem Telefonmarketing-Bereich zuzurechnen. Telefonmarketing werde, wie sich auch aus Presseartikeln und der Fachliteratur (im einzelnen Anlagen K 16 bis K 18/12) ergebe, im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren, als "Instrument im Vertrieb", als "Verkaufsmasche" und "fernmündliches Feilbieten von Waren" verstanden. Telefonmarketing und Marktforschung seien von der Sache her nicht in Übereinstimmung zu bringen. Ein besonders wesentlicher Unterschied sei, daß die Marktforschung Daten stets nur in anonymisierter Form bekannt gebe, wie es dem IHK/ESOMAR-Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung (Anlage K 19/13) entspreche und durch die Datensicherungsbestimmungen des BDSG geboten sei. Das Telefonmarketing verwerte die Daten dagegen in personenbezogener Form zum Verkauf.

Durch die beanstandete unwahre Aussage würden die Empfänger der Werbebroschüre der Beklagten zu einem nicht unerheblichen Teil irregeführt.

Selbst wenn die Begriffe nur mehrdeutig wären, also neben den aufgezeigten Bedeutungen auch andere Bedeutungen hätten, läge ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG vor. Der Leser gehe in jedem Fall von dem gängigen Begriff des Telefonmarketing aus. Die Lektüre des Prospektes erschließe sich widerspruchslos aber nur dann, wenn diesem Begriff eine andere oder weitere Bedeutung zugemessen werde. Bei mehrdeutigen Werbeaussagen aber müsse eine Irreführung schon dann angenommen werden, wenn nur eine der vernünftigerweise möglichen Deutungen nicht zutreffe und ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu unrichtigen Vorstellungen veranlaßt werde.

Gehe man von einer weiteren Bedeutung des Begriffes Telefonmarketing aus, so sei die angegriffene Aussage auch schon deswegen unwahr und irreführend, weil die Beklagte nicht substantiiert vortrage , der Einsatz des - weit verstandenen - Telefonmarketing bei Befragungen sei das Haupteinsatzgebiet. Es fehle auch von vorherein eine Begründung der Beklagten für die Behauptung, dies sei "nach wie vor" der Fall. Der Leser müsse sich falsche Vorstellungen machen über die zeitliche Entwicklung von Marktforschung und Telefonmarketing.

Nach den von den Markt- und Sozialforschern akzeptierten Standesgrundsätzen sei auch eine räumliche Verbindung zwischen einem Marktforschungs-Institut und einem Telefonmarketing-Unternehmen unzulässig; zur Vermeidung eines Vertrauensverlustes müßten beide Tätigkeiten strikt voneinander getrennt bleiben. In der angegriffenen Aussage werde diese Trennung aber aufgehoben; Telefonmarketing, Marktforschung und Werbung würden darin als ein Bereich angepriesen. Darin liege ein Verstoß gegen § 1 UWG.

Die Beklagte versuche, den schlechten Ruf des Telefonmarketings aufzubessern, indem sie es mit der Marktforschung in Verbindung bringe und so den guten Ruf der Marktforschung ausnutze. Für Telefonmarketing lasse sich natürlich leichter werben, wenn behauptet werden könne, Telefonmarketing fände nach wie vor seinen Haupteinsatz in der Marktforschung. Dadurch gewinne der Leser ein ganz anderes Verständnis von der Qualität des Telefonmarketings, wenn er erfahre, daß dieses nach wie vor seinen Haupteinsatz in der mit einem guten Ruf versehenen Marktforschung finde. Insofern sei die Aussage auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen positiv zu beeinflussen.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 100.000.-- ersatzweise bis zu 6 Monaten Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu erklären:

"Nach wie vor findet Telefonmarketing seinen Haupteinsatz in der Marktforschung."

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie trägt vor:

Der Kläger sei nicht klagebefugt. Er trage die Voraussetzungen hierfür nicht vor.

Die beanstandete Aussage sei nicht in Wettbewerbsabsicht getroffen worden; mit ihr habe sie (die Beklagte) nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Es müsse unterschieden werden zwischen den wettbewerbsgeeigneten Aussagen der Publikation … und solchen Aussagen, die letztendlich Informationen böten und Meinungen wiedergäben bzw. bilden sollten. In letzterem Bereich sei die streitgegenständliche Aussage angesiedelt. Sie erbringe selbst keinerlei Telefonmarketing-Leistungen, sondern informiere nur über das von einem Dritten angebotene Leistungspaket und äußere in diesem Zusammenhang ihre Meinung, daß dieses Marketing-Mittel im Bereich der Marktforschung seinen Haupteinsatz finde.

Bei der beanstandeten Aussage handele es sich um eine rein informative Aussage bzw. eine wertende Meinungsäußerung, die keine wettbewerbsrechtliche Relevanz habe. Sie sei im übrigen zutreffend. Tatsächlich bestünden durchaus Zusammenhänge zwischen Marktforschung und Unternehmensmarketing. Der Begriff der Marktforschung werde ebenso wie der des Telefonmarketing vom Kläger verkürzt. "Marktforschung" sei nicht auf eine wissenschaftliche Tätigkeit zu beschränken, wie der Kläger wolle; es gäbe auch die unternehmerische Marktforschung, die die Interessen und Präferenzen der Marktteilnehmer durch Markterkundung, Marktbeoachtung, Markttest und Verkaufstest ermittle. Marktforschung werde gerade zu Zwecken des Marketing eingesetzt. Auch Telefonmarketing sei ein Begriff für verschiedene Aktivitäten. Es sei möglich, mittels Telefonmarketing echte Verkaufsgespräche zu führen. Ebenso aber sei es möglich, mittels Telefonmarketing Befragungen über ein bestimmtes Produkt durchzuführen, ohne daß dieses zum Verkauf angeboten werde. Diese Verwendung der Begriffe belegt die Beklagte mit einem Zitat aus dem "Handbuch des Direktmarketing" von Dallmer/Thedens, 5. Auflage, S. 944 (Anlage B 3/40): "Im Bereich der Marktforschung ist Telefonmarketing ein ausgezeichnetes Medium, um auf schnelle und kostengünstige Art Marktdaten zu erheben." Auch andere Wettbewerber und Autoren sähen daher eine Einsatzmöglichkeit des Telefonmarketing in der Marktforschung (Bl. 40/41 mit Belegen B 4/40, B 5/41).

Jedenfalls fehle der Aussage die wettbewerbsrechtliche Relevanz. Sie sei nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen positiv zu beeinflussen. Auf die Frage, ob das Telefonmarketing im Bereich der Marktforschung im Sinne der Definition des Klägers oder im Sinne der praktischen Definition im unternehmerischen Alltag angesiedelt sei, komme es den potentiellen Kunden von … nicht an. Keiner der Epfänger des streitigen Katalogs berücksichtige bei seiner Entscheidung die streitige Aussage.

Sie (die Beklagte) lehne sich auch nicht in wettbewerbswidriger Weise an das Renommee der Bezeichnung "Marktforschung" an. Dies wäre nur möglich. wenn sie mit der streitigen Aussage einen Zusammenhang zu den von ihr angebotenen Leistungen herstellen würde, was nicht der Fall sei.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I ergab sich nicht bereits aus der zunächst allein vorgetragenen Einigung der Parteien auf diesen Gerichtsstand. Bei den Gerichtsständen des § 24 UWG handelt es sich nämlich um ausschließliche Gerichtsstände, so daß eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist (§ 40 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Landgerichts München I nach § 24 Abs. 2 UWG folgt aus dem nunmehrigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien, der Katalog mit der angegriffenen Aussage sei auch in dem Gerichtsbezirk versandt worden.

2. Der Kläger hat nach §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Aussage.

a) Der Kläger ist als eingetragener Verein rechts- und parteifähig. Er dient satzungsgemäß der Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder (§ 2 der Satzung Anlage K 2/3). Dafür, daß er im Sinne des Satzungszwecks tätig wird, spricht eine tatsächliche Vermutung (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 15. Aufl. § 13 UWG Rdnrn. 22, 33). Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was daran zweifeln ließe.

Der Kläger ist auch selbst verletzt, denn die behauptete Verletzung von §§ 1, 3 UWG greift in den satzungsgemäßen Aufgaben- und Interessenbereich des Klägers ein (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rdnr. 27). Der Kläger hat u.a. die Aufgaben, den Gedanken der Marktforschung zu fördern, das Ansehen der Marktforschung zu wahren und die Berufsgrundsätze des Arbeitskreises durchzusetzen. Zu allen diesen satzungsgemässen Belangen hat der Verstoß Beziehung. Der Kläger hat vorgetragen, daß die Institute der Markt- und Sozialforschung aus standes- und datenschutzrechtlichen Gründen um eine strikte Abgrenzung zum Telefonmarketing besorgt sein müssen. Dieser Vortrag ist nicht betritten, im übrigen vom Kläger auch belegt. Eine Aussage, wie die angegriffene, läuft diesem Standesinteresse der Mitglieder des Klägers zuwider.

Entgegen der Ansicht der Parteien ist für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht Voraussetzung, daß die Mitglieder des Verbandes in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verletzer stehen, also selbst aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt wären (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rdnr. 23). Auf die von den Parteien erörterte Frage eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Kläger bzw. seinen Mitgliedern und der Beklagten kommt es daher nicht an.

b) Die angegriffene Aussage ist im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse gemacht worden; sie ist irreführend.

aa) In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob die Aussage zu Wettbewerbszwecken aufgestellt wurde. Das ist ohne weiteres zu bejahen, da sie in einer Werbebroschüre der Beklagten für von ihr angebotene Leistungen steht (mag auch die Leistung Telefonmarketing mit Hilfe eines Drittunternehmens erbracht werden). Wie jede Werbemaßnahme, dient auch diese Werbebroschüre typischerweise der Förderung eigenen Wettbewerbs der Beklagten. Die Unternehmen, deren Wettbewerb dadurch beeinträchtigt werden kann, brauchen nicht die Mitglieder des Klägers zu sein; vielmehr genügt es, daß der Wettbewerb der Konkurrenten der Beklagten (also anderer Telefonmarketing anbietender Unternehmen) dadurch beeinträchtigt werden kann, daß die Beklagte für ihr Angebot mit irreführenden Angaben wirbt.

Was für die Werbebroschüre insgesamt gilt, gilt auch für die in ihr enthaltene, angegriffene Aussage. Es bedarf entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eines Nachweises für jede einzelne Aussage, daß auch sie von dem typischen Zweck einer Werbebroschüre getragen ist; dies ist vielmehr selbstverständlich.

bb) Für die Frage, ob die angegriffene Aussage irreführend ist, kommt es zunächst darauf an, wie der Adressat der Werbung sie versteht. Für die Bedeutung der Aussage ist ausschließlich die Verkehrsauffassung maßgeblich; es kommt nicht darauf an, wie sie gemeint war oder wie sie richtig verstanden werden könnte, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sie anders ("falsch") versteht.

Zwischen den Parteien ist praktisch unstreitig, daß die in dieser Aussage verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff des Telefonmarketing, von den angesprochenen Verkehrskreisen in verschiedenem Sinne verwendet und verstanden werden. "Telefonmarketing" wird einmal in dem engeren Sinne des Verkaufs per Telefon verstanden.

Dies entspricht dem ursprünglichen Sinn des aus dem anglo-amerikanischen Sprachgebrauch stammenden Begriffes "Marketing". Ursprünglich war es gleichbedeutend mit "Absatz", der Gesamtheit aller Tätigkeiten, die Güter oder Dienstleistungen vom Erzeuger an den Verbraucher hintragen, also insbesondere Verkaufen, Werbung usw. (großer Brockhaus, Wiesbaden 1955, 2. Ergänzungsband 1963). Der Begriff "Marketing" hat aber dann eine Ausweitung erfahren; er wird jetzt verwandt für marktgerechte Unternehmenspolitik (a.a.O.). Entsprechend diesem ausweitenden Gebrauch und Verständnis wird der Begriff des "Telefonmarketing" dafür verwandt, eine der Methoden der Marktforschung zu beschreiben - die vom Kläger mit "telefonische Befragung" beschriebene Form der Durchführung einer Umfrage. Für diese Verwendung des Begriffes "Telefonmarketing" hat die Beklagte Belege geliefert.

Es ist demnach damit zu rechnen, daß beachtliche Verkehrskreise diesen Begriff in beiden Verwendungsweisen kennen und verstehen. Es ist aber auch damit zu rechnen, daß beachtliche Verkehrskreise ihn nur in dem einen Verständnis, insbesondere in dem ursprünglichen Verständnis kennen. Dafür, daß der Begriff "Telefonmarketing" in der Presse und Fachliteratur auch jetzt noch nur in dem engeren Sinne des Verkaufes per Telefon verwendet und verstanden wird, hat der Kläger Belege vorgelegt. Eine mehrdeutige Aussage ist aber schon dann irreführend, wenn sie von einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in einem Sinn verstanden wird, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (Baumbach-Hefermehl § 3 UWG Rdnr. 28).

Wird aber Telefonmarketing nur in dem Sinne der konkreten absatzfördernden nicht anonymisierten Tätigkeit verstanden, so ist die Aussage, ihr Haupteinsatzgebiet sei nach wie vor die Marktforschung, eine falsche Aussage über geschäftliche Verhältnisse.

cc) Wenn die Kammer trotzdem zweifelte, ob die in diesem Sinn verstandene unrichtige Aussage auch irreführend sei, so deswegen, weil sich hier die Unrichtigkeit bereits aus dem Vergleich der Begriffe selbst ergibt. Versteht man unter "Marktforschung" eine nicht unmittelbar auf Absatz gerichtete, nur beobachtende, erkundende Tätigkeit, und versteht man unter "Telefonmarketing" eine Verkaufsmethode per Telefon, so kann das eine mit dem anderen nichts zu tun haben. Das gilt noch mehr, wenn man als Wesensmerkmal der Marktforschung die Anonymisierung mitberücksichtigt und auf seiten des Telefonmarketing deren Fehlen. Die üblichen Fälle irreführender falscher Angaben liegen so, daß es nicht schon logisch ausgeschlossen ist, daß einem Produkt die ihm unrichtig zugeschriebene Eigenschaft zukommt. Hier dagegen "erschließt sich", wie der Kläger selbst erkennt, "die Lektüre des Prospekts widerspruchslos nur dann, wenn diesem Begriff (Telefonmarketing) eine andere oder weitere Bedeutung zugemessen wird" (Bl. 15). Da jeder Leser zunächst davon ausgehen wird, der Verfasser der Broschüre habe nichts Unsinniges sagen wollen, wird er nach einem Verständnis suchen, das die bei den verwendeten Begriffe Marktforschung und Telefonmarketing logisch vereinbar macht und, selbst wenn ihm bis dahin die Verwendung von "Telefonmarketing" im geschilderten weiteren Sinn nicht bekannt war, dazu gedrängt werden, anzunehmen, der Begriff sei eben hier in einem unspezifisch-weiten Sinne verwendet.

Diese Überlegung rechtfertigt es aber nicht, eine von der - im engeren Sinne genommen - unrichtigen Aussage ausgehende Irreführungsgefahr zu verneinen. Bei einer - in einem bestimmten Verständnis - unrichtigen Aussage besteht grundsätzlich immer die Gefahr, daß sie so geglaubt wird und damit den Leser irreführt (Baumbach-Hefermehl § 3 UWG Rdnr. 24). Diese Gefahr müßte ausgeschlossen werden können. Sie kann aber durch die Überlegung, der Sinnzusammenhang werde dem Leser das "richtige" (weite) Verständnis des Begriffes Telefonmarketing aufdrängen, nicht zuverlässig ausgeschlossen werden; denn dies setzt eine intensive, kritische Lektüre voraus. Für § 3 UWG ist aber auf den flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen, der nicht sorgfältig die in einer Werbeaussage verwendeten Begriffe auf ihre logische Vereinbarkeit prüft (Baumbach-Hefermehl § 3 UWG Rdnr. 33). Die Kammer muß daher davon ausgehen, daß ein Leser der Werbebroschüre, der unter "Telefonmarketing" bisher nur eine direkte Absatzmethode verstanden hat, den Satz für bare Münze nimmt, ohne den bei einem solchen Verständnis auftretenden logischen Widerspruch zu bemerken.

dd) Dann aber fehlt es auch nicht an der Relevanz dieser Aussage, an ihrer objektiven Eignung, den Leser in seiner Entschließung, ob er von dem Angebot Gebrauch machen will oder nicht, irgendwie zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl § 3 UWG Rdnr. 88). Telefonmarketing begegnet nicht nur, wie der Kläger belegt und unbestritten vorgetragen hat, Vorbehalten unter dem Gesichtspunkt kaufmännischen Anstandsgefühls, sondern ist auch rechtlich nur in engen, bisher noch nicht in jeder Hinsicht eindeutig festgelegten Grenzen zulässig, so daß mit dieser Werbemethode auch ein rechtliches Risiko verbunden ist. Insofern klingt es für den Leser sehr beruhigend, wenn er über diese tatsächlich umstrittene Werbemethode erfährt, ihr Haupteinsatzgebiet sei nach wie vor die Marktforschung. Diese Aussage ist geeignet, ihn für das Telefonmarketing positiv einzunehmen.

ee) Da die bloße Gefahr einer Irreführung genügt (Baumbach-Hefermehl, § 3 UWG Rdnr. 87), ist es nicht erforderlich, durch Erholung eines Gutachtens nachzuweisen, daß die nach diesen Überlegungen gegebene Irreführungsgefahr sich auch verwirklicht.

Das Verbot von Werbeaussagen aufgrund bloßer richterlicher Überlegungen wegen Irreführungsgefahr - ohne Verifizierung dieser Gefahr durch empirische Umfragen - wird zwar in der Literatur für bedenklich gehalten, weil der Verbraucher dadurch echte Informationen einbüßen könne. Der Fall zeigt, daß von Einbuße kaum gesprochen werden kann: Der Gehalt, mit dem die angegriffene Aussage verteidigt wurde und mit dem sie - bei entsprechendem Verständnis - richtig sein kann, ließe sich jedenfalls weit klarer zum Ausdruck bringen, und wenn die Beklagte durch das Verbot zu einer klareren Ausdrucksweise angehalten wird, sollte dies nicht als Einbuße beurteilt werden.

3. a) Soweit die Fassung des Urteilstenors vom Antrag abweicht, handelt es sich um eine nach Auffassung der Kammer präzisere Angleichung an die ohnehin gemeint war (vgl. BGH GR 83, 650, 651 1.Sp. - Kamera). Es handelt sich weder um etwas qualitativ anderes als beantragt, noch um quantitativ mehr als beantragt; nur solche Abweichungen vom Antrag aber verbietet § 308 ZPO.

b) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.


Seifried
Vors. Richter am LG

Sturm
Richter am LG

Herzog
Richter am LG

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht; Markt- und Sozialforschung