Ersatz der Ausbildungskosten für Fußballprofis

Gericht

EuGH


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

16. 03. 2010


Aktenzeichen

C-325/08


Entscheidungsgründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 39 EG.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Olympique Lyonnais SASP (im Folgenden: Olympique Lyonnais) einerseits und Herrn Bernard, einem Berufsfußballspieler, sowie dem Newcastle UFC, einem Verein nach englischem Recht, andererseits wegen Zahlung von Schadensersatz durch Letztere, weil Herr Bernard einseitig seine Verpflichtungen aus Art. 23 der Berufsfußball-Charta für die Saison 1997/98 der Fédération française de Football (französischer Fußballverband) (im Folgenden: Charta) verletzt haben soll.


Rechtlicher Rahmen

Nationales Recht

Zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt war die Beschäftigung von Fußballspielern in Frankreich durch die Charta geregelt, die den Charakter eines Tarifvertrags hatte. Ihr Titel III Kapitel IV betraf die Kategorie der „Espoir“-Spieler, d. h. Spieler im Alter von 16 bis 22 Jahren, die im Rahmen eines befristeten Vertrags als Auszubildende bei einem professionellen Verein beschäftigt waren.

Nach der Charta war der „Espoir“-Spieler verpflichtet, wenn der ausbildende Verein dies von ihm verlangte, nach Abschluss seiner Ausbildung seinen ersten Vertrag als Berufsspieler mit diesem Verein abzuschließen. Dazu sah Art. 23 der Charta in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vor:

„…

Bei regulärem Ablauf des Vertrags [als ‚Espoir‘-Spieler] ist der Verein berechtigt, von der Gegenpartei den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler zu verlangen.

…“

Die Charta enthielt keine Regelung über eine Entschädigung des ausbildenden Vereins für den Fall, dass ein Spieler am Ende der Ausbildung den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler mit diesem Verein verweigerte.

In solchen Fällen hatte der ausbildende Verein jedoch die Möglichkeit, gegen den „Espoir“-Spieler auf der Grundlage von Art. L. 122‑3‑8 des französischen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) Klage wegen Verletzung der aus Art. 23 der Charta folgenden vertraglichen Verpflichtungen zu erheben, um die Verurteilung dieses Spielers zur Leistung von Schadensersatz an den Verein zu erreichen. Art. L. 122‑3‑8 des Code du travail sah in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vor:

„Außer im Fall gegenseitigen Einvernehmens der Parteien kann der befristete Vertrag nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder bei Eintritt höherer Gewalt vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet werden.

Bei Missachtung dieser Bestimmungen durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.“


Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Im Laufe des Jahres 1997 schloss Herr Bernard mit Wirkung zum 1. Juli dieses Jahres mit Olympique Lyonnais einen Vertrag als „Espoir“-Spieler für drei Spielzeiten.

Vor Ende der Laufzeit dieses Vertrags schlug Olympique Lyonnais Herrn Bernard den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler mit einer Laufzeit von einem Jahr ab 1. Juli 2000 vor.

Herr Bernard verweigerte den Abschluss dieses Vertrags und schloss im August 2000 einen Vertrag als Berufsspieler mit Newcastle UFC.

Als Olympique Lyonnais von diesem Vertrag erfuhr, verklagte sie Herrn Bernard vor dem Conseil de Prud’hommes in Lyon und nahm ihn und Newcastle United gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch. Der eingeklagte Betrag belief sich auf 53 357,16 Euro, was laut der Vorlageentscheidung dem Entgelt entsprach, das Herr Bernard während eines Jahres erhalten hätte, wenn er den von Olympique Lyonnais vorgeschlagenen Vertrag geschlossen hätte.

Der Conseil de Prud’hommes war der Ansicht, dass Herr Bernard den Vertrag einseitig beendet habe, und verurteilte ihn und Newcastle UFC gesamtschuldnerisch zur Leistung von Schadensersatz an Olympique Lyonnais in Höhe von 22 867,35 Euro.

Die Cour d’appel de Lyon hob dieses Urteil auf. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Verpflichtung eines am Ende seiner Ausbildung stehenden Spielers, einen Vertrag als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein abzuschließen, zugleich das an den Spieler gerichtete Verbot beinhalte, einen solchen Vertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abzuschließen, was einen Verstoß gegen Art. 39 EG darstelle.

Olympique Lyonnais legte gegen das Urteil der Cour d’appel de Lyon ein Rechtsmittel ein.

Die Cour de cassation ist der Ansicht, Art. 23 der Charta verbiete einem Nachwuchsspieler zwar formell nicht, mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats einen Vertrag als Berufsspieler abzuschließen, doch habe diese Bestimmung die Wirkung, ihn am Abschluss eines solchen Vertrags zu hindern oder von seinem Abschluss abzuhalten, da ein Verstoß gegen diese Bestimmung zu einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz führen könne.

Die Cour de cassation hebt hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit ein Problem der Auslegung von Art. 39 EG aufwerfe, da sich die Frage stelle, ob eine solche Beschränkung durch den aus dem Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921), folgenden Zweck, die Anwerbung und Ausbildung junger Berufsfußballspieler zu fördern, gerechtfertigt werden könne.

Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Steht der in Art. 39 EG aufgestellte Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach sich ein „Espoir“-Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union schließt, einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt?

2. Wenn dies bejaht wird: Stellt die Notwendigkeit, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsberufsspielern zu fördern, ein rechtmäßiges Ziel oder einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses dar, mit dem eine solche Einschränkung gerechtfertigt werden kann?


Zu den Vorlagefragen

Mit seinen zusammen zu prüfenden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Regelung, wonach sich ein „Espoir“-Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats und nicht mit dem Verein, der ihn ausgebildet hat, schließt, einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt und ob diese gegebenenfalls durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

Nach Ansicht von Olympique Lyonnais stellt Art. 23 der Charta kein Hindernis für die tatsächliche Freizügigkeit des „Espoir“-Spielers dar, da dieser unter der einzigen Bedingung, dass er seinem ehemaligen Verein eine Entschädigung leiste, frei einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats schließen könne.

Newcastle UFC, die französische, die italienische und die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machen hingegen geltend, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstelle, die grundsätzlich verboten sei.

Für den Fall, dass entschieden werde, dass Art. 23 der Charta ein Hindernis für die Freizügigkeit des „Espoir“-Spielers darstelle, vertritt Olympique Lyonnais unter Berufung auf das Urteil Bosman die Auffassung, dass diese Bestimmung aufgrund der Notwendigkeit, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, gerechtfertigt sei, da sie allein das Ziel verfolge, es dem ausbildenden Verein zu ermöglichen, die von ihm übernommenen Ausbildungskosten wieder hereinzuholen.

Newcastle UFC macht hingegen geltend, im Urteil Bosman sei jegliche „Ausbildungsentschädigung“ einer mit dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbaren Beschränkung gleichgestellt worden, da die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern kein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, der eine solche Beschränkung rechtfertigen könne. Außerdem werde nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung der Schadensersatz nach willkürlichen Kriterien bestimmt, die nicht im Vorhinein bekannt seien.

Die französische, die italienische und die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission sind der Auffassung, dass nach dem Urteil Bosman die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Fußballspieler einen berechtigten Zweck darstelle.

Die französische Regierung macht jedoch geltend, dass nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung der Schadensersatz, den der ausbildende Verein habe fordern können, nicht anhand der entstandenen Ausbildungskosten, sondern anhand des diesem Verein entstandenen Schadens berechnet worden sei. Eine solche Regelung entspricht nach Ansicht dieser Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.

Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass eine Entschädigungsregelung insoweit als verhältnismäßige Maßnahme zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern angesehen werden könne, als die Entschädigung auf der Grundlage klar definierter Parameter bestimmt und nach Maßgabe der dem ausbildenden Verein entstandenen Belastung berechnet werde. Die Möglichkeit, eine „Ausbildungsentschädigung“ zu fordern, sei insbesondere für kleine Vereine, die über eine beschränkte Struktur und einen beschränkten Haushalt verfügten, von besonderer Bedeutung.

Die französische und die italienische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission verweisen außerdem auf das Reglement der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) bezüglich des Status und des Transfers von Spielern, das im Laufe des Jahres 2001 in Kraft getreten ist, somit nach dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt. Dieses Reglement sehe Bestimmungen über die Berechnung von „Ausbildungsentschädigungen“ vor, die auf Fälle anzuwenden seien, in denen ein Spieler am Ende seiner Ausbildung bei einem Verein eines Mitgliedstaats einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließe. Diese Bestimmungen entsprechen nach Ansicht der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die niederländische Regierung weist allgemeiner darauf hin, dass mit Zielen der Ausbildung zusammenhängende Gründe des Allgemeininteresses bestünden, die eine Regelung rechtfertigen könnten, wonach ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine Ausbildung zuteil werden lasse, von diesem Arbeitnehmer fordern könne, dass er seine Dienste weiterhin für ihn erbringe oder ihm widrigenfalls Schadensersatz leiste. Eine Entschädigung müsse, um verhältnismäßig zu sein, zwei Voraussetzungen erfüllen, nämlich zum einen, dass der zu zahlende Betrag anhand der vom Arbeitgeber für die Ausbildung des Spielers getätigten Ausgaben berechnet werde, und zum anderen, dass der Umfang und der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber aus dieser Ausbildung einen Nutzen habe ziehen können, berücksichtigt würden.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum Vorliegen einer Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den Zielen der Union die Ausübung des Sports insoweit unter das Unionsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 73, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, Slg. 2006, I‑6991, Randnr. 22).

Hat eine sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern, so gelten für sie die Art. 45 ff. AEUV oder die Art. 56 ff. AEUV (vgl. insbesondere Urteil Meca‑Medina und Majcen/Kommission, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall fällt die unselbständige Tätigkeit von Herrn Bernard eindeutig unter Art. 45 AEUV.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung Art. 45 AEUV nicht nur auf behördliche Maßnahmen erstreckt, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch Tarifverträge und sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen geschlossen bzw. vorgenommen werden, geregelt sind, bestünde die Gefahr, dass eine Beschränkung der in Art. 45 AEUV vorgesehenen Verbote auf behördliche Maßnahmen zu Ungleichheiten bei seiner Anwendung führen würde (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 84).

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Charta den Charakter eines nationalen Tarifvertrags hat, so dass sie unter Art. 45 AEUV fällt.

Was schließlich die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU‑Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 94, vom 17. März 2005, Kranemann, C‑109/04, Slg. 2005, I‑2421, Randnr. 25, und vom 11. Januar 2007, ITC, C‑208/05, Slg. 2007, I‑181, Randnr. 31).

Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 96, Kranemann, Randnr. 26, und ITC, Randnr. 33).

Es ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach ein „Espoir“‑Spieler nach Abschluss seiner Ausbildungszeit verpflichtet ist, seinen ersten Vertrag als Berufsspieler bei Meidung von Schadensersatz mit dem Verein abzuschließen, der ihn ausgebildet hat, diesen Spieler davon abhalten kann, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.

Auch wenn, wie Olympique Lyonnais ausführt, eine solche Regelung diesen Spieler nicht formell daran hindert, mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats einen Vertrag als Berufsspieler zu schließen, macht sie dennoch die Ausübung dieses Rechts weniger attraktiv.

Daher stellt diese Regelung eine Beschränkung der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dar.

Zur Rechtfertigung der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Eine Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt wird und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C‑19/92, Slg. 1993, I‑1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37).

Was den Berufssport anbelangt, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und insbesondere dem Fußball in der Union zukommt, der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim anzuerkennen ist (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 106).

Bei der Prüfung, ob eine das Recht auf Freizügigkeit dieser Spieler beschränkende Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, sind, wie die Generalanwältin in den Nrn. 30 und 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Besonderheiten des Sports im Allgemeinen und des Fußballs im Besonderen sowie ihre soziale und erzieherische Funktion zu berücksichtigen. Für die Relevanz dieser Faktoren spricht außerdem ihre Erwähnung in Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV.

In diesem Zusammenhang ist anzuerkennen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Aussicht auf die Erlangung von Ausbildungsentschädigungen geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 108).

Die Erträge aus den von den ausbildenden Vereinen zu diesem Zweck getätigten Investitionen sind nämlich durch ihren aleatorischen Charakter gekennzeichnet, da diese Vereine hinsichtlich aller Nachwuchsspieler, die sie anwerben und gegebenenfalls mehrere Jahre lang ausbilden, die Ausgaben tragen, während diese Spieler nach Abschluss ihrer Ausbildung nur zum Teil eine Karriere als Berufsspieler entweder bei dem Verein, der sie ausgebildet hat, oder bei einem anderen Verein einschlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, Randnr. 109).

Außerdem werden die mit der Ausbildung von Nachwuchsspielern verbundenen Kosten im Allgemeinen nur teilweise durch den Gewinn ausgeglichen, den der ausbildende Verein aus diesen Spielern während der Ausbildungszeit ziehen kann.

Vor diesem Hintergrund könnten ausbildende Vereine davon abgehalten werden, in die Ausbildung junger Spieler zu investieren, wenn sie keinen Ersatz der dafür aufgewendeten Beträge erhalten könnten, falls ein Spieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein abschließt. Dies ist insbesondere bei kleinen ausbildenden Vereinen der Fall, deren Investitionen in die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern auf lokaler Ebene von erheblicher Bedeutung für die Erfüllung der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports sind.

Daraus folgt, dass eine Regelung, die eine Ausbildungsentschädigung für den Fall vorsieht, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein als dem abschließt, der ihn ausgebildet hat, grundsätzlich durch den Zweck gerechtfertigt werden kann, die Anwerbung und die Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern. Eine solche Regelung muss jedoch für das Erreichen dieses Zwecks tatsächlich geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf diesen Zweck sein, wobei die Kosten zu berücksichtigen sind, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, Randnr. 109).

Was eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche anbelangt, geht aus den Randnrn. 4 und 6 des vorliegenden Urteils hervor, dass sie nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung an den ausbildenden Verein, sondern durch eine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung gekennzeichnet war, der sich der betreffende Spieler wegen Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen aussetzte und deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten, die diesem Verein entstanden waren, unabhängig war.

Wie nämlich die französische Regierung dargelegt hat, wurde dieser Schadensersatz nach Art. L. 122-3-8 des Code du travail nicht anhand der dem ausbildenden Verein entstandenen Ausbildungskosten, sondern anhand des gesamten diesem Verein entstandenen Schadens berechnet. Darüber hinaus wurde, worauf Newcastle UFC hingewiesen hat, die Höhe dieses Schadens auf der Grundlage von Kriterien ermittelt, die nicht im Vorhinein feststanden.

Unter diesen Umständen ging die Aussicht auf den Erhalt eines solchen Schadensersatzes über das hinaus, was zur Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern und zur Finanzierung dieser Tätigkeiten erforderlich war.

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 45 AEUV einer Regelung nicht entgegensteht, die für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern die Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, sofern diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.

Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach ein „Espoir“‑Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, sich einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass dieser Zweck verwirklicht wird.


Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 45 AEUV steht einer Regelung nicht entgegen, die für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern die Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, vorausgesetzt, dass diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.

Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach ein „Espoir“‑Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, sich einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass dieser Zweck verwirklicht wird.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht