Reiserücktritt nach Diagnose einer schweren Krankheit

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

17. 08. 2009


Aktenzeichen

142 C 31476/08


Entscheidungsgründe

17. August 2009 - Pressemitteilung 33/09

Tragische Folgen einer Routineuntersuchung

Wird bei einer Darmspiegelung im Rahmen einer Routineuntersuchung ein Polyp festgestellt, der sich später als Krebsgeschwür erweist, muss derjenige, der eine Reise geplant hat, nicht schon sofort bei Entnahme des Polypen diese stornieren. Er muss nicht sofort auf eine Krebserkrankung schließen. Die Stornierung bei Mitteilung der endgültigen Diagnose ist rechtzeitig und unverzüglich.


Der spätere Kläger schloss im August 2007 für sich und seine Frau bei einem Versicherungsunternehmen eine Reiserücktrittsversicherung für eine Reise nach Thailand ab. Reisebeginn wäre Mitte November 2007 gewesen.

Mitte Oktober 2007 wurde im Rahmen einer Routineuntersuchung beim späteren Kläger eine Darmspiegelung vorgenommen, in deren Verlauf auch ein Polyp entfernt und zur histologischen Untersuchung an ein Labor gesandt wurde. Der Befund ging Ende Oktober 2007 beim Hausarzt des Klägers ein, er selbst erfuhr aber erst 14 Tage später davon. Nach weiteren Untersuchungen und Beratungen mit Spezialisten wurde schließlich beim späteren Kläger Darmkrebs diagnostiziert. Er musste operiert werden. Am Tag der endgültigen Diagnose stornierte der Versicherungsnehmer die Reise. Auf Grund der Stornierung fielen 5800 Euro Stornokosten an. Hiervon bezahlte die Versicherung 3283 Euro. Sie legte bei der Berechnung den Tag des Einganges des Befundes beim Hausarzt zugrunde. Dass der Versicherungsnehmer sich erst 14 Tage später davon Kenntnis verschaffte, sei eine grobe Nachlässigkeit, die zu seinen Lasten gehe. Es seien daher nur die Kosten zu begleichen, die bei rechtzeitiger Anzeige Ende Oktober angefallen wären.

Darauf hin erhob der Versicherungsnehmer Klage beim AG München. Der zuständige Richter gab ihm Recht:

Beim Kläger habe durch die Darmkrebserkrankung eine schwere Erkrankung vorgelegen. Die Anzeige des Versicherungsfalles sei auch unverzüglich erfolgt. Unverzüglich bedeute, dass sie ohne schuldhaftes Zögern abgegeben sein müsse. Dies sei hier der Fall. Bei der durchgeführten Darmspiegelung handelte es sich unstreitig um eine Routineuntersuchung. Dass hierbei auch ein Polyp entfernt und zur histologischen Untersuchung an ein Labor gesandt wurde, ändere nichts daran, dass der Kläger die Untersuchung nicht auf Grund von akuten Beschwerden, die möglicherweise ein Hinweis auf eine schwere Erkrankung hätten sein können, vornehmen ließ. Niemand hätte dem Kläger gesagt, wie lange eine histologische Untersuchung dauern würde. Dass dem behandelnden Hausarzt die Ergebnisse schon 14 Tage lang vorlagen und er sie nicht unmittelbar an den Kläger weitergeleitet habe, sei dem Kläger nicht zuzurechnen. Der Hausarzt sei insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers. Es bestünde auch keine Pflicht des Klägers, sich in kürzeren Zeitabständen danach zu erkundigen, ob die Ergebnisse der Laboruntersuchung bereits vorlägen. Dies möge dann der Fall sein, wenn eine akute Erkrankung vorliege. Bei einer Routineuntersuchung ohne konkreten Anlass müsse der Versicherte nicht mit einer Diagnose rechnen, die einen Reiseantritt unmöglich mache. Ihm in dieser Konstellation die Verpflichtung aufzubürden, sich kurzfristig und mehrmals darüber zu informieren, ob die Laboruntersuchungen bereits abgeschlossen seien, würde die Anforderungen an den Kläger überspannen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 15.4.2009, AZ 142 C 31476/08

Rechtsgebiete

Reiserecht