Kinderbilder im Netz – nur mit Zustimmung des Sorgeberechtigten

Gericht

AG Menden


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

03. 02. 2010


Aktenzeichen

4 C 526/09


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Dem Verfügungskl. steht gegen den Verfügungsbekl. ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und/oder Veröffentlichung der genannten Fotos, die den Verfügungskl. zeigen, in entsprechender Anwendung des § 1004 I 2 i.V. mit § 823 II BGB, §§ 22, 23 KUG zu.

Das Persönlichkeitsrecht des Verfügungskl. in der Ausformung des so genannten Rechts am eigenen Bild wird durch den Verfügungsbekl. verletzt, weil dieser Fotos, welche erkennbar den Verfügungskl. zeigen, ins Internet auf der Seite www. m..net eingestellt hat, ohne hierfür die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung des Abgebildeten bzw. der allein erziehungsberechtigten Kindesmutter zu besitzen.

Unstreitig ist der Verfügungsbekl. ohne Wissen und Wollen des Verfügungskl. bzw. seiner Vertretungsberechtigten in den Besitz der streitgegenständlichen Fotos vom Verfügungskl. gelangt. Ebenso unstreitig ist, dass er diese auf der genannten Internetseite veröffentlicht hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungsbekl. ausgeführt, dass jedermann, der sich auf der Seite „m..” zuvor kostenlos angemeldet hat, Zugriff auf diese Fotos hat, der Kreis der Zugriffsberechtigten also in keiner Weise beschränkt ist. Damit liegt aber ein „Verbreiten” wie auch ein „öffentlich zur Schau stellen” i.S. des § 22 KUG vor (vgl. Dreier/Schulze, UrheberG, 3. Aufl., § 22 KUG Rdnrn. 8ff.; OLG München, CR 2007, 739 = BeckRS 2008, 2903; Gounalakis/Rhode, FF 2002, 202 [204]; Wandtke/Bullinger, UrheberR, 3. Aufl., § 22 KUG Rdnrn. 8f.).

Allenfalls könnte ein „Verbreiten” bzw. „öffentlich zur Schau stellen” dann nicht mehr vorliegen, wenn der Zugriff auf die Internetseite durch einen Kennwort- und Registrierschutz ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Gounalakis/Rhode, FF 2002, 202 [204]). Hierüber ist vorliegend aber nicht zu entscheiden, so dass diese rechtliche Bewertung offenbleiben kann, weil unstreitig ein ungeschützter Zugang für Jedermann möglich ist.

Nach allem ist der objektive Tatbestand des § 22 KUG erfüllt, wodurch zugleich Rechtswidrigkeit und Schuld der Rechtsverletzung indiziert werden.

Der Verfügungsbekl. kann sich auch nicht auf eine rechtfertigende „Einwilligung” des Abgebildeten bzw. seines gesetzlichen Vertreters i.S.des § 22 KUG berufen, weil die allein erziehungsberechtigte Mutter des Verfügungskl. diese Einwilligung versagt hat.

Ist der Abgebildete geschäftsunfähig, bedarf es nämlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Allenfalls bei einsichtsfähigen Minderjährigen wird als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Minderjährigen eine Doppelzuständigkeit angenommen. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Kleinkind, so dass es allein auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ankommt. Gesetzlicher Vertreter ist vorliegend ausschließlich die Mutter des Verfügungskl., wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Dem Verfügungsbekl. wurde sogar zuletzt durch Beschluss vom 20. 5. 2009 vom FamG das Umgangsrecht mit dem Verfügungskl. ausgeschlossen. Damit steht gem. §§ 1626, 1626a II, 1627, 1629 BGB das Recht, über die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung zu entscheiden, allein der Mutter des Verfügungskl. zu.

Demgegenüber sieht das Gericht kein Recht des Verfügungsbekl. als nichtehelichem Vater des Verfügungskl., Fotos vom Verfügungskl. im Internet zur Schau zu stellen und zu verbreiten. Dies mag – wie oben ausgeführt – hinsichtlich des Vorzeigens solcher Fotos im engsten Familien- und Freundeskreis des nichtehelichen Vaters anders zu beurteilen sein. Auch kann dem Verfügungsbekl. als nichtehelichem Vater möglicherweise ein Anspruch auf Übermittlung eines Fotos von seinem Kind zustehen (vgl. hierzu BayObLG, NJW 1993, 1081). Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.

Da aus der Erstbegehung der unrechtmäßigen Veröffentlichung der Fotos im Internet zugleich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (vgl. etwa Wandtke/Bullinger, § 22 KUG Rdnr. 24 m.w. Nachw.), steht dem Verfügungskl. der Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB i.V. mit §§ 22, 23 KUG zu.

Ausnahmetatbestände i.S. des § 23 KUG sind nicht ersichtlich. Der Verfügungsgrund i.S. des § 940 ZPO ist ebenfalls zu bejahen.

Das Eilbedürfnis besteht hier, weil mit der Veröffentlichung im Internet die Rechtsverletzung des Verfügungskl. fortlaufend erfolgt und dem schnellstmöglich ein Ende zu setzen ist. Mildere Maßnahmen scheiden aus.

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht

Normen

KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 II, 1004 I 2