Privatleben von Politikern in der Presse

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

08. 12. 2009


Aktenzeichen

324 O 570/09


Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 19. Oktober 2009 wird bestätigt.

  2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 19. Oktober 2009, mit der der Antragsgegnerin die Veröffentlichung bestimmter Äußerungen über die Antragstellerin untersagt wurde.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine bekannte Politikerin. Sie ist Bundestagsabgeordnete und Mitglied des Parteivorstandes der Partei … . Von Juli 2004 bis Juli 2009 war sie zudem Abgeordnete des Europaparlaments. Im Verlag der Antragsgegnerin erscheint unter anderem die Zeitschrift "…".

In deren Ausgabe Nr. 40/2009 vom 24. September 2009 ließ die Antragsgegnerin auf den Seiten 28 ff. unter der Überschrift "Das GEHEIME Leben der roten SAHRA" einen bebilderten Artikel über die Antragstellerin veröffentlichen, der die streitgegenständlichen Passagen enthält. Darin berichtet die Antragsgegnerin unter anderem über ein Treffen der Antragstellerin mit ihrem Ehemann in dessen Haus in Irland (mit Fotos) und äußert Spekulationen über die Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Mann. Zu den Einzelheiten des Artikels wird auf Anlage K 1 verwiesen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Oktober 2009 verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich der streitgegenständlichen Passagen (Anlage K 2). Die Antragsgegnerin gab hierauf mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. Oktober 2009 eine eingeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 3).

Daraufhin erwirkte die Antragstellerin die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19. Oktober 2009, mit welcher der Antragsgegnerin verboten wurde, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,

a) "Verborgen - Auf Plastikstühlen sitzen … und … beim Nachmittagstee (sc. in ihren Haus in Irland)";

und/oder

b) "Wir sehen eine Frau (sc. …) und einen Mann (sc. …) gemütlich im Garten sitzen. Das beschauliche irische Dorf heißt Ogonnelloe, liegt 200 km südwestlich von Dublin. Ein herrlicher Sommertag, milde 20 Grad. Freitag, der 17. Juli 2009. Einen Tag zuvor hat … ihren 40. Geburtstag gefeiert. Und zwar nicht mit ihren Genossen … in Berlin, sondern mit … (39). Hier, auf dem versteckten Landsitz in Irland. Es ist eines der vielen Geheimnisse in ihrem Leben.";

und/oder

c) "Ihr (sc. …) Mann ist ihr offenbar so peinlich, dass sie nicht darauf angesprochen werden mag.";

und/oder

d) das Haus in Ogonnelloe, 20 km südwestlich von Dublin sei … "romantisches Liebesnest".

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. November 2009 Widerspruch eingelegt.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, da sie - die Antragsgegnerin - sich hinsichtlich der streitbefangenen Mitteilungen auf berechtigtes und überwiegendes öffentliches Interesse berufen könne, hinter welchem die Privatheitserwartungen der Antragstellerin zurückzustehen hätten. So sei die Berichterstattung nicht nur aus aktuellem Anlass, nämlich der seinerzeit unmittelbar bevorstehenden Bundestagswahl, sondern auch aufgrund der politischen Leitbildfunktion erfolgt, die die Antragstellerin - jedenfalls bei den ihr ideologisch nahe stehenden Bevölkerungsschichten - ausübe. Mit der Berichterstattung über den feudalen Landsitz der Antragstellerin in Irland, wo sie gemeinsam mit ihrem der Öffentlichkeit vorenthaltenen Ehemann ein nahezu "bürgerliches" Leben führe, habe die Antragsgegnerin einen Umstand aufgedeckt, der der Öffentlichkeit noch nicht bekannt gewesen sei. Die Frage, wie eine geradezu als Symbol kommunistischer Kultur fungierende Mandatsträgerin ihr privates Leben gestalte, sei aber ebenso von zeitgeschichtlicher Bedeutung wie eine hierdurch angeregte Debatte mit Sachgehalt dahingehend, ob die in ihrem Privatleben offensichtlich vollzogene Wandlung von der "Anti-Kapitalistin" zur bürgerlichen Landhausbesitzerin mit ihrer Außendarstellung im Hinblick auf ihren Lebensstil und das dabei von ihr entworfene Lebensbild vereinbar sei. Gerade angesichts ihres Status als einer der "schillernsten" Figuren der deutschen Politszene und als unangefochtenes Leitbild der radikalen marxistischen Gesellschaftslehre sei der Informationswert einer solchen Berichterstattung über die Wandlungen des Werdegangs der Antragstellerin erheblich und befriedige nicht nur das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung. In diesem Zusammenhang verweist die Antragsgegnerin auf ein vom Bundesgerichtshof am 19. Mai 2009 gefälltes Urteil (VI ZR 160/08), in welchem dieser in einem ihrer Auffassung nach rechtlich parallel gelagerten Fall eine Presseberichtserstattung über einen Immobilienerwerb des Politikers … für zulässig erklärt habe. Als Begründung habe der BGH ausgeführt, dass an der Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlauben, ein übergeordnetes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe (Anlage AG 4). So sei es auch vorliegend.

Zudem berge die Berichterstattung aufgrund der vage gehaltenen Angaben über die Örtlichkeiten keine Gefahr, dass die Leser durch die Beschreibung des Landhauses und dessen Umgebung ermuntert werden könnten, diesen aufzusuchen. Die Interessen der Antragstellerin hätten demgemäß insgesamt zurückzutreten.

Zu den angegriffenen Passagen trägt die Antragsgegnerin im Einzelnen vor, dass es bezüglich der unter a) untersagten Äußerung aufgrund der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin, diese nicht mehr im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung zu verbreiten, bereits an einer Wiederholungsgefahr fehle. Eine Erstbegehungsgefahr komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine isolierte Veröffentlichung der Mitteilung ohne Bild in der "Luft hänge". Bei den unter b) ("eines der vielen Geheimnisse"), c) ("ihr Mann ist ihr offenbar so peinlich"), und d) ("romantisches Liebesnest") verbotenen Mitteilungen handle es sich zudem durchweg um Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin, die diese berechtigterweise tätigen durfte, nachdem die Antragstellerin nicht nur die Existenz des Landhauses in Irland, sondern - seit Bekanntwerden von dessen strafrechtlichen Verfehlungen - auch ihren Ehemann der Öffentlichkeit vorenthalte und gegenüber der Antragsgegnerin sogar verlautbaren ließ, dass ihr Privatleben in Deutschland stattfinde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Sie ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Passagen verletzten die geschützte Privatsphäre und damit das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Widerspruch ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die angegriffenen Passagen der bebilderten Berichterstattung verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, indem sie einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre darstellen.

Die Antragsgegnerin hat sich in den streitgegenständlichen Passagen mit Einzelheiten des Ehelebens der Antragsgegnerin - insbesondere dessen Stattfinden in Irland - beschäftigt und sich in Spekulationen über das Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem Ehemann ergangen. Ob diese Äußerungen im Einzelnen als Tatsachenbehauptungen oder Werturteile einzustufen sind, kann vorliegend letztendlich offen bleiben. Denn unabhängig von ihrer Kategorisierung bildet die Verbreitung dieser Aussagen einen unzulässigen Eingriff in die besonders geschützte Privatsphäre der Antragstellerin, der auch nicht durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist.

1. Die streitgegenständlichen Passagen betreffen den Kern der Privatsphäre der Antragstellerin. Deren Schutz umfasst neben Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, insbesondere auch einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen und sich frei von öffentlicher Beobachtung entspannen kann. Ein solches Rückzugsrefugium endet dabei nicht an den eigenen Hausmauern, sondern schließt auch von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedene Örtlichkeiten mit ein, d.h. solche Orte, an denen eine Person nach den objektiven Gegebenheiten in der konkreten Situation begründetermaßen und für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022 f.). Vorliegend geht aus der angegriffenen Berichterstattung der Antragsgegnerin selbst hervor, dass sich die Antragstellerin an einen Ort zurückgezogen hat, der der Öffentlichkeit gerade nicht zugänglich ist (vgl. "Verborgen"); die Berichterstattung insoweit mithin den als privat einzustufenden Lebensbereich der Antragstellerin betrifft. Genauso wie die Mitteilung, wo und mit wem die Antragstellerin ihren Geburtstag feiert, fallen in diesem Kontext auch Spekulationen der Antragsgegnerin darüber, dass der Antragstellerin ihr Ehemann "wohl peinlich ist" in deren geschützte Privatsphäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Antragstellerin um eine bekannte Politikerin handelt, die in der Öffentlichkeit steht. Denn ein Schutzbedürfnis der Privatsphäre besteht auch bei Personen, die aufgrund ihres Ranges oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022). Allenfalls dann, wenn sich jemand damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusiverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt, kann sich der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme verringern (vgl. BVerfG NJW 2006, 3406, 3408). Von einer solchen Öffnung der Privatsphäre kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Im Gegenteil hält die Antragstellerin ihr Privatleben - jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit - situationsübergreifend und konsistent aus den Medien heraus. So hat sich die Antragstellerin, soweit ersichtlich, mit ihrem Ehemann zuletzt noch nicht einmal öffentlich gezeigt oder sonstige detaillierte Auskünfte über ihr Privatleben gegeben. Über das in Irland gelegene Haus ihres Ehemanns hat sie sich auch noch nie geäußert.

2. Es besteht auch kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Kenntnis von den mit den angegriffenen Äußerungen dargestellten Umständen, die den Eingriff in die Privatsphäre der Antragstellerin rechtfertigen würde. Anders als die ebenfalls im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnde Intimsphäre ist die Privatsphäre zwar nicht absolut geschützt. Eingriffe in die Privatsphäre können vielmehr im Hinblick auf die mit Verfassungsrang ausgestattete Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG rechtmäßig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221). Dazu bedarf es indes gewichtiger und berechtigter öffentlicher Interessen an der verbreiteten Information. So scheidet eine Veröffentlichung bzw. Verbreitung rein privater Handlungen regelmäßig dann aus, wenn weder die Abbildungen noch die Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse leistet, sondern lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt. Umgekehrt gilt, dass das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, umso eher hinter den Informationsbelangen zurücktreten muss, je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391).

Die nach den vorgenannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend in allen streitgegenständlichen Punkten zugunsten des Schutzinteresses der Antragstellerin aus. Im Einzelnen:

a) Soweit die Antragsgegnerin über die Antragstellerin und ihren Ehemann berichtet, wie sie gemeinsam beim Nachmittagstee im Haus bzw. Garten des Ehemanns der Antragstellerin in Irland sitzen, in welchem die beiden auch gemeinsam den Geburtstag der Antragstellerin gefeiert haben (Ziffern a) und b) der einstweiligen Verfügung), handelt es sich zwar unbestritten um wahre Tatsachenbehauptungen. An der Verbreitung dieser die Privatsphäre betreffenden Informationen besteht jedoch kein berechtigtes und überwiegendes öffentliches Interesse. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dient die Berichterstattung insoweit nicht der Offenlegung einer Diskrepanz zwischen dem öffentlichen Auftreten der Antragstellerin als "Antikapitalistin" und ihrem tatsächlich praktizierten "bürgerlichen" Privatleben, die damit geeignet wäre, gesellschafts- und sozial kritische Überlegungen der Leser über einen vermeintlichen Lebenswandel der Antragstellerin anzuregen und ein Zurücktreten ihres Privatsphärenschutzes rechtfertigen würde. Ein solcher Widerspruch ist vorliegend nämlich keineswegs erkennbar. Die der Berichterstattung beigefügten - hier allerdings nicht streitgegenständlichen - Bilder zeigen mitnichten einen "feudalen Landsitz" der geradezu als "Symbol des bürgerlichen Wohlstandes" angesehen werden müsste. So stellt die Antragsgegnerin in ihrem Beitrag sogar selbst fest, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann - wenig "herrschaftlich" - zum Nachmittagstee auf (gewöhnlichen) Plastikstühlen sitzen.

Auch die von der Antragstellerin auf Nachfrage getroffene Aussage, ihr Privatleben finde hauptsächlich in Deutschland statt, kann nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass sie ihr Privatleben ihres vermeintlich widersprüchlichen Lebenswandels wegen verheimlichen will. Ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches es rechtfertigen würde öffentlich über die Antragstellerin zu berichten, ist in der privaten Entscheidung der Antragstellerin, ihren Geburtstag lieber mit ihrem Ehemann in Irland als mit ihren Parteikollegen zu feiern, mithin nicht zu sehen. Vielmehr beschränkt sich der Informationswert der Berichterstattung insoweit primär auf die Unterhaltung des Lesers, ohne eine gesteigerte Relevanz für die öffentliche Meinungsbildung aufzuweisen.

Vor diesem Hintergrund vermag auch der aktuelle Berichterstattungsanlass - die seinerzeit anstehende Bundestagswahl - sowie das große öffentliche Interesse an der Person der Antragstellerin den Privatsphärenschutz der Antragstellerin nicht zu überwiegen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die angegriffene Passage recht detaillierte Angaben über die Lage des Hauses enthält (vgl. Ziffer b) der angegriffenen einstweiligen Verfügung), die in Verbindung mit den in derselben Berichterstattung gezeigten Bildern des Gebäudes anders als in dem von der Antragsgegnerin zitierten Fall "…" - für Interessierte durchaus geeignet erscheinen, das Haus ausfindig zu machen. Die Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung der Privatsphäre der Antragstellerin, etwa durch Beobachtung des Hauses durch Fremde, kann mithin gerade nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt erscheint die angegriffene Berichterstattung über einen gemeinsamen Nachmittagstee und einen zu zweit verbrachten Geburtstag aber wenig geeignet, eine aussagekräftige Auskunft über die Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlauben, zu geben, womit ein übergeordnetes Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch unter Hervorhebung dieses Aspekts nicht ersichtlich ist.

Ebenso wenig kann sich die Antragsgegnerin bezüglich der abschließend von ihr getroffenen Feststellung, bei dem Haus in Irland handele es sich nur um "eines der vielen Geheimnisse" im Leben der Antragstellerin, auf ein den Privatsphärenschutz der Antragstellerin überwiegendes berechtigtes Öffentlichkeitsinteresse berufen. Zwar fällt diese als Meinungsäußerung einzustufende Aussage unter den besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Allerdings zieht die Antragsgegnerin diesen Schluss gerade auf Grundlage der vorgenannten Tatsachen - dem der Öffentlichkeit verschwiegenen Ehemann und dessen unerwähntem Haus in Irland -, bezüglich derer ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (s.o.).

b) Auch soweit in der angegriffenen Berichterstattung darüber spekuliert wird, dass der Antragstellerin ihr Ehemann "offenbar so peinlich ist", dass sie nicht auf ihn angesprochen werden mag, muss die Antragstellerin diese Aussage aufgrund ihres überwiegenden Schutzinteresses nicht hinnehmen. Denn selbst wenn man diese nicht als (gegebenenfalls unwahre, jedenfalls nicht erweislich wahre) Behauptung einer inneren Tatsache, sondern als wertende Meinungsäußerung einordnen würde, fehlten doch hinreichende Anknüpfungstatsachen, die eine solche Schlussfolgerung stützen und eine entsprechende Berichterstattung rechtfertigen würden. Allein die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände, dass die Antragstellerin jedenfalls in jüngerer Vergangenheit nicht mehr gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgetreten ist und dies in Zusammenhang mit dem Bekanntwerden von dessen strafrechtlichen Verfehlungen bringt, lassen noch nicht den Schluss zu, dass er ihr peinlich ist. Vielmehr gibt es etliche Politiker, die sich mit ihrem Partner nicht in der Öffentlichkeit zeigen, sondern ihr Privatleben bewusst aus der Presse heraushalten. Genauso wenig kann daher die von der Antragstellerin auf Nachfrage gegebene Antwort, ihr Privatleben finde hauptsächlich in Deutschland statt, in Irland habe sie nur Urlaub gemacht, als ausreichendes Indiz für eine entsprechende Schlussfolgerung angesehen werden.

c) Dasselbe gilt schließlich für die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung, bei dem in Irland gelegenen Haus handle es sich um ihr "romantische Liebesnest". Denn auch wenn der Presse grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Beurteilung des öffentlichen Informationswertes eines Umstandes einzuräumen ist, damit sie ihrem meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, ergibt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorliegend den Vorrang des Schutzinteresses der Antragstellerin. So betreffen die diese Wertung der Antragsgegnerin stützenden Anknüpfungstatsachen, namentlich das von der Öffentlichkeit unbemerkte Feiern ihres Geburtstages mit ihrem Ehemann in einem der Öffentlichkeit ebenfalls unbekannten Haus in Irland, allesamt den Kernbereich der Privatsphäre der Antragstellerin, wohingegen sich ihr Informationswert auf die bloße Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz beläuft (s.o.).

3. Die den Unterlassungsanspruch auslösende Wiederholungsgefahr ist indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt. Insbesondere ist die Wiederholungsgefahr auch nicht bezüglich der unter a) verbotenen Äußerung durch die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 7. Oktober 2009 entfallen. Denn in dieser hat die Antragsgegnerin nur zugesagt, die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung zu verbreiten. Dies schließt die Gefahr einer isolierten Veröffentlichung indes nicht auch. Der streitgegenständlichen Mitteilung kommt aber auch ohne Bild ein eigenständiger Informationsgehalt zu.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


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