Durchsuchungsanordnung gegen Journalisten rechtswidrig

Gericht

LG Koblenz


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

07. 08. 2009


Aktenzeichen

Az. unbekannt


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz erließ das Amtsgericht Koblenz am 3. Juni 2009 eine Durchsuchungsanordnung gegen den beschuldigten Journalisten. Gestützt wurde diese auf den Vorwurf, der Beschuldigte sei des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke verdächtig. Nach dem damaligen Ermittlungsstand sollte der Beschuldigte ihm zugespielte Interna der Geschädigten veröffentlicht haben. Der Verdacht eines Verstoßes gegen das Urheberrecht wurde darauf gestützt, der Beschuldigte habe anlässlich einer Veranstaltung der Geschädigten einen Werbefilm mitgeschnitten und anschließend der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.

Der Beschuldigte legte gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Beschwerde hat Erfolg. Es hat kein Anfangsverdacht für ein Vergehen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorgelegen. Der Beschuldigte hat weder zu Zwecken des Wettbewerbs noch aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, ein ihm nach einem Geheimnisverrat zugespieltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt. Handelt ein Vertreter der Medien im Rahmen des Funktionsbereiches der Meinungsbildung, Information oder Unterhaltung, kann von einem "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" nicht ausgegangen werden. Da der Beschuldigte zur Information der Öffentlichkeit tätig geworden ist, kann auch ein eigennütziges Verhalten nicht festgestellt werden.

Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nicht darauf ankam, der Geschädigten einen Nachteil zuzufügen, sondern allein das Projekt entsprechend seiner bisherigen kritischen Berichterstattung zu stoppen oder zumindest die geplante Finanzierungsform zu verhindern.

Ein Anfangsverdacht für eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG hat ebenfalls nicht vorgelegen. Bei der Beurteilung ist die Einschränkung des Urheberrechtsschutzes zu Gunsten der Rundfunk- und Fernsehberichterstattung und der Darstellung in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Datenträgern im Interesse der Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG zu berücksichtigen. Bei der Veranstaltung der Geschädigten unter Einladung von Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie Vertretern der Presse hat es sich um ein solches Tagesereignis gehandelt. Die Präsentation des mitgeschnittenen Werbefilms im Zuge der Berichterstattung über die Veranstaltung ist daher urheberrechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht; Urheberrecht

Normen

§ 17 UWG; § 106 UrhG