Gewinnauszahlungsverpflichtung bei Online-Quiz

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

16. 04. 2009


Aktenzeichen

222 C 2911/08


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.10.2006 zu bezahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Zwangsvollstreckung kann von der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand


TATBESTAND

Der Kläger begehrt Auszahlung eines Gewinns aus der Teilnahme an einem von der Beklagten veranstalteten Spiel.

Die Beklagte betreibt unter der Domain, „...“ eine als „Geschicklichkeitsspiel“ titulierte Veranstaltung, welche sie in § 2 ihrer Spielbedingungen beschreibt. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, vorgelegt als Anlage K1 wird insoweit Bezug genommen (Bl. 4/5 d. A.). Soweit ein Teilnehmer nach Registrierung alle Schwierigkeitsstufen erfolgreich absolviert, steht ihm ein Gewinn in Höhe von € 1.000.000,00 zu.

Der Kläger nahm am 22.09.06 nach ordnungsgemäßer Registrierung an der Veranstaltung der Beklagten teil.

Der Kläger behauptet, es sei ihm gelungen, die Fragen auf allen Gewinnstufen richtig zu beantworten und damit den Höchstgewinn in Höhe von € 1.000.000,00 erspielt zu haben, was ihm auch bestätigt worden sei. Er habe deshalb einen Bildschirmausdruck der Gewinnmitteilung gefertigt. Insoweit wird auf Bl. 30 d. A. Bezug genommen. Der Kläger behauptet, dabei handle es sich um einen Bildschirmausdruck der Gewinnmitteilung, die er nach Teilnahme an dem Spiel am 22.09.06 erhalten habe.

Der Kläger ist der Auffassung, es handle sich nicht um ein Glücks- bzw. Geschicklichkeitsspiel i. S. d. § 762 BGB, da es sich um einen Wissenstest handle, sondern vielmehr um eine Auslobung i. S. d. § 657 BGB und um eine Gewinnzusage gem. § 661 a BGB.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.000,00 Nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 25.10.06 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich um ein Geschicklichkeitsspiel, durch welches eine Verbindlichkeit nicht begründet werde, § 762 Abs. 1 BGB.

Ergänzend wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 03.06.08, 14.08.08 und 07.04.09. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.09.08 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Einvernahme des Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 09.01.09 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.09 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.

Die zulässige Teilklage erwies sich als vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 657 BGB infolge Auslobung eines Gewinns durch die Beklagte.

Bei dem Spiel der Beklagten handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht jedoch um ein Glücksspiel i. S. d. § 762 BGB. Das Glücksspiel unterscheidet sich vom Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussen. Beim Glücksspiel hingegen ist der Ausgang allein - oder zumindest hauptsächlich - vom Zufall abhängig. Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gibt und die richtige Beantwortung nicht von einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhängt, liegt dem Geschicklichkeitsspiel gerade kein Zufallselement zugrunde. Ein Wissensspiel, wobei der Schwierigkeitsgrad unerheblich ist, ist vielmehr zwar ein Geschicklichkeitsspiel, fällt damit jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 762 BGB, sondern stellt eine Auslobung dar (vgl. zur Abgrenzung: Ernst, Das TV-Zuschauerquiz im BGB zwischen Auslobung und Spiel, NJW 2006, 186, Palandt, 68. Auflage, § 762 Rnr. 2).

Beim von der Beklagten angebotenen Spiel sind verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten, wobei jeweils vier verschiedene Antworten zur Auswahl stehen. Nur sofern der Spieler die richtige Antwort wählt, erreicht er die nächste Spielstufe. Die richtige Beantwortung hängt damit von den geistigen Fähigkeiten des Spielers, nicht vom Zufall ab. Eine Einordnung des von der Beklagten angebotenen Spiels als Glücksspiel scheidet damit aus und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des § 762 BGB.

Bei der Preisauslobung handelt es sich nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Zweck der Ansporn eines unbestimmten Personenkreises zu einer bestimmten Tätigkeit ist. Zwar muss sich hier ein Spieler bei der Beklagten vor Spielteilnahme registrieren, dies ändert jedoch nichts an einer Einordnung der Auslobung selbst als einseitige Willenserklärung. Diese ist nämlich erst darin zu sehen, wenn die Beklagte auf dem Bildschirm die nächste Frage und die Gewinnsumme bekannt gibt. Dies stellt dann eine Auslobung mit der damit einhergehenden Verbindlichkeit der Preisvergabe der entsprechenden Gewinnsumme dar.

Vorliegend hat die Beklagte einen Betrag von € 1.000.000,00 ausgelobt und der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des ausgelobten Betrags soweit beantragt/mithin in Höhe von € 1.000,00.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die Gewinnstufe von € 1.000.000,00 des Spiels der Beklagten erreicht und die Fragen jeweils richtig beantwortet hat.

Dies deshalb, da der Zeuge ... im Wesentlichen widerspruchsfrei und trotz des Zeitablaufs detailliert und nachvollziehbar geschildert hat, wie der Kläger an dem Spiel teilgenommen, sämtliche Fragen richtig beantwortet und schließlich auf seinen Rat hin ein Screenshot von der Gewinnmitteilung gemacht hat. Diesen Ausdruck des Klägers erkannte der Zeuge anhand zahlreicher Details wie E-Mail-Adresse des Klägers und Haken an Gewinnstufen wieder als die Gewinnmitteilung, die auf dem Bildschirm des Klägers erschien. Weiter schilderte der Zeuge wiederholt und ohne Widersprüche, wie es zum Spiel des Klägers kam und wie er beim Kläger war und während des gesamten Spiels neben ihm saß und das Geschehen beobachtete. Dabei konnte der Zeuge zwar keine genauen Zeitangaben mehr machen und er gab in seiner Einvernahme vom 07.04.09 im Gegensatz zu seiner Einvernahme vom 14.08.08 an, der Kläger habe seines Wissens an dem Abend keinen Alkohol getrunken, jedoch sind derartige Ungenauigkeiten bzw. kleine Widersprüche angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar und sogar natürlich. Diese kleinen Widersprüche und Wissenslücken sind jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu begründen. Auch die Vorhalte der Beklagten, wonach der Zeuge ... selbst 110 Mal an dem Spiel teilgenommen habe, woran der Zeuge sich nicht erinnern konnte, ändern an der Einschätzung des Gerichts nichts. Dies selbst nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Zeugen ... um einen Zeugen aus dem Lager des Klägers handelt. Denn es ist daneben weiter zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen ... auch gestützt wird vom vorgelegten Screenshot.

Zwar konnte der Sachverständige die Frage, ob es sich beim Screenshot um eine Fälschung handelt, weder zweifelsfrei bejahen noch zweifelsfrei verneinen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige anhand von einem Internet-Archiv archivierter Daten festgestellt hat, dass die Website der Beklagten zum Zeitpunkt des 22.09.06 anders als heute tatsächlich die vom Kläger behaupteten Gewinnstufen auslobte und die möglichen Inhalte der Gewinnmitteilungen an keiner und für den Benutzer einsehbarer Stelle dokumentiert wurden. Damit stellt sich die Frage, wie der Kläger ohne tatsächliches Absolvieren sämtlicher Gewinnstufen den Inhalt der letzten Gewinnmitteilungsnachricht einschließlich sämtlicher Details hätte wissen können.

Unter Berücksichtigung der glaubhaften Zeugenaussage und der weiteren genannten sie stützenden Indizien ist das Gericht damit davon überzeugt, dass der Kläger sämtliche Gewinnstufen einschließlich der über € 1.000.000,00 erfolgreich absolviert hat.

Unabhängig davon reicht hier auch ein einfaches Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Erreichens der Gewinnstufen durch den Kläger nicht aus. Vom Sachverständigen wurde ausgeführt, dass eine zweifelsfreie Klärung nur mit den entsprechenden Unterlagen (zum streitgegenständlichem Zeitpunkt am 22.09.06 gültiger Sourcecode der Website bzw. Protokolle des Backend-Systems bzgl. evtl. Benutzeraktivitäten des Klägers vom 22.09.06) möglich wäre. Diese vom Sachverständigen genannten Unterlagen befinden sich zweifelsohne ausschließlich im von der Beklagten zugänglichen Bereich, der Kläger hingegen hat hierauf keinerlei Einflussmöglichkeiten. Dem Kläger ist es insoweit unmöglich, diesen Geschehensablauf anhand der Unterlagen darzulegen und zu beweisen, während die Gegenseite die erforderlichen Informationen hat. Deshalb obliegt es im Rahmen der sekundären Beweislast der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, dass die von ihr bestrittene Behauptung des Erreichens sämtlicher Gewinnstufen unrichtig ist. Trotz richterlichen Hinweises vom 13.01.09 hat die Beklagte weiterhin ihr vorliegende Unterlagen nicht vorgelegt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, mitzuteilen, aus den bei ihr gespeicherten Daten ergäbe sich nicht einmal ansatzweise, dass der Kläger den Höchstgewinn erspielt hätte und anhand bei der Beklagten gespeicherter Daten ergäbe sich, dass der Kläger erst nach Fertigung des Screenshots seine Spielsession begonnen habe. Damit genügt die Beklagte ihrer sekundären Beweislast nicht, auch wurden diese „Daten“ trotz Bestreitens durch den Kläger nicht vorgelegt. Die Beklagte ist damit hinsichtlich der von ihr erhobenen Behauptung, der Beklagte habe den Höchstgewinn nicht erspielt ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

II.

Die Nebenkostenentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Kostenentscheidung: § 91 ZPO.

IV.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht