Kritik ist nicht gleich Kreditgefährdung - zu Äußerungen auf einer „Bewertungs-Plattform“ im Internet

Gericht

OLG Nürnberg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 04. 2010


Aktenzeichen

3 U 2135/09


Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 2009 abgeändert und die Klage abgewiesen.

  2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen).

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

A.

Von der Darstellung des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts wird abgesehen. Es wird insoweit auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§§ 540 Abs.2, 313a ZPO).


B.

I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Voraussetzungen der §§ 824, 1004 BGB sind entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht erfüllt. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass die Aussagen

- "Abmelden kann ich mich auch nicht" -
- "Account wird einfach nicht gelöscht" -

falsch sind, da sich der User … zwar nicht sofort, aber doch mit einer gewissen zeitlichen Vorgabe abmelden konnte und danach auch eine Löschung seines Accounts stattfand.

2. Warum gerade dieser Beitrag eines einzelnen Users der Bewertungsplattform der Beklagten objektiv eine Kreditgefährdung der Klägerin nach § 824 BGB nach sich ziehen kann, steht jedoch nicht fest. Hier hätte die Klägerin konkret darlegen und beweisen müssen, dass bereits diese Einzeläußerung auf der Website der Beklagten genügt, dass sich entweder Personen bei ihr gar nicht registrieren lassen oder sich Mitglieder bei ihr abmelden. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nach § 139 ZPO im Zusammenhang mit der Ladungsverfügung fehlt hierzu nach wie vor ein schlüssiger Sachvortrag der Klägerin.

Auch aus der Anlage K 1, vorgelegt zum Schriftsatz vom 15. Januar 2010 ergibt sich dazu nichts Verwertbares. Die dortigen neuen E-Mails beziehen sich zwar auf "Erfahrungsberichte" im Internet. In vier E-Mails wird auch die von der Beklagten betriebene Seite … erwähnt. Allerdings ist aus keinem Bericht ersichtlich, dass hier von den Verfassern der E-Mails genau der Kritikpunkt von ccube "abmelden ..." aufgegriffen worden ist. Im Gegenteil ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten E-Mails des Absenders …gmx.de, dass hier ganz andere Kritikpunkte geäußert werden.

Eine Kreditgefährdung im Sinne des § 824 BGB ausgelöst durch diesen hier streitgegenständlichen Einzelbericht konnte die Klägerin damit nicht schlüssig darlegen.

3. Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin einen Unterlassungsanspruch weder auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch auf eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB stützen.

a) Zwar wird auch einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden GmbH ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes und aus Art. 1 und 2 GG abgeleitetes Persönlichkeitsrecht zugebilligt. Bei Kritik an ihrem wirtschaftlichen Gebaren ist dieses jedoch nur dann verletzt, soweit die GmbH in ihren Tätigkeitsbereich in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (Palandt/ Sprau, BGB, 69.Aufl., Rn. 93 zu § 823 BGB). Auch hier lassen die von der Klägerin zur Begründung dieses Anspruchs vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, dass gerade die EinzeIbewertung des Users …, welche hier allein streitgegenständlich ist, den sozialen Geltungsbereich der Klägerin tatsächlich in irgendeiner Form beeinträchtigt.

b) Zudem ist § 823 Abs. 1 BGB neben § 824 BGB für Eingriffe in den Gewerbebetrieb nur subsidiär anwendbar. Soweit es wie hier um unrichtige Tatsachenbehauptungen geht, bleibt für die Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB kein Raum (Palandt-Sprau BGB, 69. Auflage 2010 Rn. 1 zu § 824 BGB; BGH NJW 76, 620 ff, dort Randziffer 20, zitiert nach Juris).

Mangels Anspruchsgrundlage war der Unterlassungsanspruch der Klägerin auf die Berufung der Beklagten hin daher abzuweisen.

II. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Dies gilt zunächst soweit die Klägerin mit der Anschlussberufung ihren ursprünglich in erster Instanz gestellten umfassenden Antrag, nämlich auf Löschung des gesamten Erfahrungsberichts weiter verfolgt. Wie bereits in erster Instanz will die Klägerin auch in zweiter Instanz diesen Löschungsanspruch damit begründen, dass der aus 13 Sätzen bestehende Erfahrungsbericht in fünf Sätzen zwei unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte. Eine Begründung, warum diese beiden - angeblich falschen Tatsachenbehauptungen - es rechtfertigen sollten, den gesamten Beitrag, der auch ohne diese von der Klägerin beanstandete Passagen ein verständlicher Text ist und keineswegs "inhaltsloses Blabla" (so aber Schriftsatz der Klägerin vom 15. Januar 2010, Seite 9 = Blatt 83 der Akten) gibt die Klägerin nicht. Es besteht deshalb auch kein Anlass von Seiten des Senats, sich näher mit dem Hauptantrag der Klägerin, gerichtet auf die vollständige Löschung zu beschäftigen.

2. Unbegründet ist die Anschlussberufung auch, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage im Zusammenhang mit den Sätzen:

- "Ich habe mich auf dieser Seite nie angemeldet". -
- "Scheinbar habe die meine E-Mail Adresse gekauft (ich könnte durchaus nachvollziehen woher)." -

wendet.

Die erste Behauptung ist zutreffend, denn unstreitig hat sich der User … nie auf der von der Klägerin betriebenen Website www. … angemeldet, vielmehr auf einer ursprünglich unter dem Namen … betriebenen Website. An dieser Tatsache vermag auch die von der Klägerin den Mitgliedern der Singelbörse … zur Verfügung gestellte Information in Form der Anlage K 1 nichts zu ändern.

Wenn der User … mit den Worten fortfährt

"Scheinbar haben die meine E-Mail Adresse gekauft (ich könnte durchaus nachvollziehen woher") -

dann bringt er damit in subjektiv bewertender Weise seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass es ohne weiteres möglich ist, durch die in Anlage K 1 mitgeteilte, jedoch nicht näher erläuterte "Übernahme von Internetseiten" nun in ein fremdes Internetsystem eingebunden worden zu sein. Hier vermengen sich Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gebrauch des Wortes "scheinbar". Der Verfasser des Beitrages bringt damit zum Ausdruck, dass er sich so die Übernahme seiner Daten von einer Website auf die andere erklärt. Artikel 5 GG schützt eine solche sehr weitgehende Meinungsäußerung (siehe zuletzt BGHZ VI ZR 36/07 -Fraport - vom 3. Februar 2009). Der weitere von der Klägerin beanstandete Halbsatz ist im Zusammenhang mit dem ersten Satzteil zu sehen und hat keine eigenständige Bedeutung.

Ein unzulässige Schmähkritik, die auch das Recht der Meinungsfreiheit einschränken würde, liegt hier nicht vor. Denn an die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik legt der Bundesgerichtshof (siehe z. B. a.a.O.) strenge Maßstäbe, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Auch diese Äußerung muss folglich die Klägerin hinnehmen.

Die Anschlussberufung ist deshalb unbegründet.

Kosten: §§ 91, 97 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

gez.


Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht


Richter
am Oberlandesgericht


Richterin
am Oberlandesgericht


Verkündet am 13.04.2010

gez.

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Vorinstanzen

LG Nürnberg-Fürth, 3 O 10680/08

Rechtsgebiete

Äußerungsrecht